Der Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP wurde Ende November vorgelegt. Neben Plänen zur Digitalisierung, zum Klimaschutz und für eine ganze Reihe weiterer Lebensbereiche enthält der Koalitionsvertrag auch zahlreiche rechtspolitische Vorhaben, die für die Anwaltschaft von Bedeutung sind.
Die Koalition will den Pakt für den Rechtsstaat erneuern und um einen Digitalpakt ergänzen. Im Fokus stehen dabei die personellen und technischen Kapazitäten der Gerichte und Behörden. Die BRAK hat zuletzt in ihrem Positionspapier „Digitales Rechtssystem“ Vorschläge hierzu unterbreitet. Bereits wiederholt betonte sie, dass auch die Anwaltschaft in den Pakt einbezogen werden müsse.
Der Koalitionsvertrag enthält außerdem Pläne für das anwaltliche Berufsrecht. Der bereits in der vergangenen Legislaturperiode geänderte und stark umstrittene Rechtsrahmen für Legal Tech-Unternehmen soll erweitert werden. Für Legal Tech-Anbieter sollen klare Qualitäts- und Transparenzanforderungen festgelegt werden. Die behördliche Aufsicht für Inkassounternehmen soll gebündelt werden. Das in der vergangenen Legislaturperiode gelockerte Verbot von Erfolgshonoraren für die Anwaltschaft soll evaluiert und modifiziert und das Fremdbesitzverbot überprüft werden. Zu diesen Themen hatte die BRAK sich wiederholt geäußert und dabei auf die Potenziale, aber auch auf Risiken für die anwaltliche Unabhängigkeit hingewiesen; sie wird die weitere Entwicklung kritisch begleiten.
Für den Bereich des Zivilprozesses sieht der Koalitionsvertrag vor, dass Verhandlungen online durchführbar sein, Beweisaufnahmen audiovisuell dokumentiert werden und mehr spezialisierte Spruchkörper eingesetzt werden sollen. Damit werden wichtige Forderungen der Anwaltschaft aufgegriffen. Bagatellforderungen sollen in einem Online-Verfahren einfacher gerichtlich durchgesetzt werden können. Auch dies entspricht Forderungen der BRAK.
Ausbauen möchte die Koalition den kollektiven Rechtsschutz. Hierzu sollen bestehende Instrumente wie das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz modernisiert und der Bedarf für weitere Instrumente geprüft werden. Auch die Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie zählt hierzu, in deren Rahmen die Musterfeststellungsklage überarbeitet werden soll.
Strafprozesse will die Koalition effektiver, schneller und moderner gestalten, ohne dabei die Rechte von Beschuldigten und Verteidigung zu beschneiden. Vernehmungen und die Hauptverhandlung sollen audiovisuell aufgezeichnet werden. Zudem soll für Beschuldigte von der ersten Vernehmung an eine Verteidigung sichergestellt werden. Beides sind seit langem aus der Anwaltschaft erhobene Forderungen.
Das Strafrecht soll systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche überprüft werden. Dies beinhaltet auch eine Überprüfung und Anpassung des Sanktionensystems. Hierzu hatte die BRAK kürzlich Vorschläge unterbreitet.
Verbessern will die Koalition außerdem die Qualität der Gesetzgebung. Neue Vorhaben sollen frühzeitig und ressortübergreifend diskutiert und die Praxis sowie betroffene Gesellschaftskreise besser eingebunden werden. Vor allem im Zusammenhang mit der Corona-Gesetzgebung hatte die BRAK wiederholt die mangelnde Einbindung bzw. äußerst kurze Fristsetzungen kritisiert und auf negative Auswirkungen einer fehlenden Verbändebeteiligung für die Qualität der Gesetze hingewiesen.
Die Parteien der Ampelkoalition planen, in der ersten Dezemberwoche durch Parteitage bzw. bei den Grünen durch eine Mitgliederbefragung über den Koalitionsvertrag zu entscheiden. In der Woche ab dem 6.12.2021 soll die Regierungsbildung abgeschlossen werden.
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Ob angesichts der aktuellen Pandemiesituation für den Besuch bei der Anwältin oder beim Anwalt Zugangsbeschränkungen gelten, etwa dergestalt, dass nur Geimpfte, Genesene und Getestete (2G, 3G, 3G plus) eine Kanzlei persönlich aufsuchen dürfen, fragen sich derzeit viele Kolleginnen und Kollegen. Bislang existieren in keinem Bundesland derartige Regelungen, es gelten aber die allgemeinen Hygienevorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen. Die BRAK hat eine Übersicht über die entsprechenden Landesvorschriften zusammengestellt.
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Rechtsanwälte, die Rechtsreferendare in der Praxis und damit in ihrer Rechtsanwaltskanzlei ausbilden, sind gehalten, die Einhaltung der sogenannten 3G-Regel durch die Rechtsreferendare zu überwachen und zu dokumentieren.
Durch die seit dem 24.11.2021 geltende Änderung des § 28b Abs. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz und des § 4 Abs. 6 Coronaschutzverordnung NW gilt für sogenannte Beschäftigte an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen die Voraussetzung, dass diese immunisiert oder getestet sein müssen. Auch Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind Beschäftigte im Sinne der genannten Vorschriften.
Ausbildende Rechtsanwälte sind deshalb verpflichtet, die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes und der Coronaschutzverordnung sicherzustellen; dafür ist es erforderlich, entweder den Impfstatus der Rechtsreferendare festzustellen und zu dokumentieren oder aber die ansonsten erforderliche Testung zu erfassen.
Dieser Verpflichtung steht auch nicht entgegen, dass die Referendarabteilungen der Landgerichte ggfls. den Impfstatus der Referendarinnen und Referendare anderweitig erfasst haben. Denn die Ausbildung in der Rechtsanwaltskanzlei wird eine andere oder weitere Arbeitsstätte darstellen, für die eine gesonderte Feststellungsverpflichtung gilt. Bitte berücksichtigen Sie dies unter den gegenwärtigen Pandemie-Bedingungen bei der Referendarausbildung.
Angesichts hoher und weiter steigender Inzidenzen sind vermehrt auch Anwältinnen und Anwälte von Quarantäne betroffen oder erkranken selbst an Covid-19. Berufsrechtlich gilt in solchen Fällen, dass für eine Vertretung sorgen muss, wer länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder wer sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will oder muss (§ 53 I BRAO). Der Vertretung muss man auch Zugang zum eigenen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) einräumen (§ 54 II BRAO). Die BRAK hält hierzu Erläuterungen und Anleitungen bereit.
Kolleginnen und Kollegen, insbesondere mit Kanzleien in besonders betroffenen Gebieten, sollten vorsorgen, damit sie notfalls auch in Quarantäne arbeitsfähig sind. Es empfiehlt sich, soweit vorhanden, beispielsweise notwendige technische Arbeitsmittel wie Laptop, Kartenlesegerät etc. täglich mit sich zu führen. Auch sollte rechtzeitig überprüft werden, ob alle gewünschten bzw. notwendigen Zugriffsrechte auf das beA, also auch solche für den Vertretungsfall, vergeben sind.
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Die passive Nutzungspflicht des besonderen elektronische Anwaltspostfachs (beA), also die Pflicht, die für die Nutzung des beAs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis nehmen, ist schon lange Gesetz, vgl. § 31 a Abs. 6 BRAO. Kolleginnen und Kollegen, die ihr beA noch nicht aktiviert haben, tragen also ein hohes berufsrechtliches und auch haftungsrechtliches Risiko. Hinzu tritt ab dem 01.01.2022 eine flächendeckende aktive Nutzungspflicht gemäß des dann in Kraft tretenden § 130 d ZPO. Höchste Zeit also, sich mit der Inbetriebnahme des beAs, soweit noch nicht geschehen, auseinander zu setzen. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt hierfür eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Verfügung.
Mit Blick auf den bevorstehenden Abschluss der Koalitionsverhandlungen hat die BRAK Mitte November ihre Forderung nach einer Neuauflage des Pakts für den Rechtsstaat unter Einbeziehung der Anwaltschaft auch gegenüber der künftigen Regierung bekräftigt.
Bereits im Sommer 2021 hatte die BRAK Vorschläge und Forderungen zur Ausgestaltung einer Neuauflage des Pakts für den Rechtsstaat in einem Positionspapier formuliert. Eine Erweiterung des Paktes ist aus Sicht der BRAK dringend erforderlich, um die Justiz in personeller und technischer Hinsicht zukunftssicher aufzustellen. Dabei müsse allerdings die Anwaltschaft, die als größte Berufsgruppe im Rechtswesen Garant für den Zugang zum Recht ist, einbezogen werden. Konkretisiert und um die Forderung nach einem Digitalpakt ergänzt hatte die BRAK ihre Forderungen anlässlich ihrer 161. Hauptversammlung am 24.9.2021.
Anlass zu der neuerlichen Forderung der BRAK gab unter anderem die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 11. und 12.11.2021. In deren Vorfeld hatte die BRAK konkrete Vorschläge für anstehende Digitalisierungsprozesse unterbreitet und erneut die Einbeziehung der Anwaltschaft gefordert. Der Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Erneuerung des Pakts für den Rechtsstaat fokussiert sich jedoch allein auf die Justiz, ohne die Rechtsanwender einzubeziehen.
Die BRAK wird die weiteren Entwicklungen kritisch begleiten und steht jederzeit für Gespräche zur Verfügung.
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In Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts eingeführt werden. Dies fordert die BRAK in einer Initiativstellungnahme, in der sie den dringenden Reformbedarf deutlich macht.
Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind zwar zivilgerichtlichen Verfahren gleichgestellt. Anders als dort wurde die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch für Verfahren nach dem FamFG im Jahr 2002 abgeschafft. Als Rechtsmittel steht daher lediglich die von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängige Rechtsbeschwerde zur Verfügung. Die Zulassungspraxis der Oberlandesgerichte differiert stark und ist insgesamt recht verhalten. Dies beeinträchtigt, wie die BRAK im einzelnen darlegt, im Ergebnis die Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Rechtsuchende im Familien- und Erbrecht würden dadurch benachteiligt. Die Ungleichbehandlung von FamFG-Verfahren und Zivilverfahren sei auch verfassungsrechtlich zweifelhaft.
Durch die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde, über deren Zulassung der BGH entscheidet, könnten diese Missstände beseitigt werden. Die BRAK unterbreitet hierzu einen konkreten Formulierungsvorschlag, der sich an der Regelung der Nichtzulassungsbeschwerde orientiert.
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Die BRAK hat eine Reihe von Vorschlägen für eine Modernisierung des Familien- und Erbrechts in der 20. Legislaturperiode unterbreitet. Sie begrüßt ausdrücklich, dass sich die neue Koalition aus SPD, Grünen und FDP in ihrem Koalitionsvertrag eine Reform des Familienrechts vorgenommen hat. Besonderen Reformbedarf sieht die BRAK insbesondere in den Bereichen Abstammungsrecht, Reproduktionsmedizin und Leihmutterschaft, im Verfahren zu elterlicher Sorge, Umgang und Unterhalt, bei den Regelungen zum Wechselmodell, beim Ehegattensplitting, im Namensrecht. Im Erbrecht sind aus Sicht der BRAK besonders die Auskünfte im Pflichtteilsrecht sowie beim Verfahren zur Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse.
Zu allen Themenbereichen unterbreitet die BRAK konkrete Reformvorschläge und identifiziert problematische Punkte. Überwiegend gehen die Vorschläge auf Arbeiten von Expertengruppen der BRAK aus der vergangenen Legislaturperiode zurück. Sie müssen nunmehr in den kommenden vier Jahren umgesetzt werden. Die Anwaltschaft wird hierbei gerne mitwirken und bei weiteren Reformüberlegungen ihre Expertise einbringen.
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Die Gebühren für Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister erhöhen sich zum 1.1.2022. Die Bundesnotarkammer teilte mit, dass sie die Gebührensatzung des von ihr geführten Registers angepasst hat, um auch künftig dem Kostendeckungsgrundsatz zu entsprechen.
Im einzelnen werden geändert:
Die Grundgebühren bilden jeweils die Höchstwerte für einen Registrierungsvorgang. Sie fallen in dieser Höhe nur an, wenn für den Vorgang keine Ermäßigungstatbestände wie etwa eine elektronische Übermittlung des Antrags oder Zahlung per Lastschrift eingreifen. Neben den Gebührenanpassungen erfolgen einige redaktionelle Änderungen.
Die Änderungen der Vorsorgeregister-Gebührensatzung werden in der Dezember-Ausgabe der DNotZ (DNotZ 2021, 921) verkündet und treten am 1.1.2022 in Kraft.
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Das Bündnis „Luftbrücke Afghanistan“ ist auf der Suche nach Stipendien, Ausbildungsmöglichkeiten und offenen Stellen für afghanische Richter:innen und Anwält:innen, um diesen die sichere Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Diese zählen nach der Machtübernahme der Taliban zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Verurteilte Taliban wurden aus den Gefängnissen entlassen und fahnden nach den Menschen, die an ihrer Verurteilung mitgewirkt haben. Auch Jurist:innen im Bereich des Familien- und Zivilrechts, die Scheidungsfälle bearbeitet haben oder sich auf anderem Wege für die Rechte von Frauen eingesetzt haben, sind hochgefährdet.
Zahllose Menschen haben sich bei dem Bündnis gemeldet und da Deutschland nach derzeitigem Stand keine Personen aus dringenden humanitären Gründen aufnimmt, ist konkrete Hilfe gefragt. Gesucht werden daher Stipendien für ausländische Juristinnen und Juristen oder Möglichkeiten, sie im Rahmen von anwaltlichen oder wissenschaftlichen Tätigkeiten anzustellen oder auszubilden.
„Luftbrücke Afghanistan“ ist ein Bündnis von Einzelpersonen und Organisationen, das von Kava Spartak (Yaar e.V.) und Dr. Tilmann Röder (Forschungs- und Beratungsstelle Rechtsstaatsförderung der Freien Universität Berlin) initiiert wurde. Ziel der Initiative ist die Evakuierung von besonders gefährdeten Personen aus Afghanistan. Neben der Bearbeitung von Einzelfällen, die an das Auswärtige Amt übermittelt werden, setzt sich die „Luftbrücke Afghanistan“ auch im Advocacy-Bereich ein. Die Initiative fordert von der Bundesregierung ein Schutzkontingent für unmittelbar Gefährdete und ihre Familien und deren effektive logistische Unterstützung.
Kontakt und weitere Informationen:
Roland Richtstein r.richtstein@googlemail.com
Seit weit mehr als 20 Jahren bietet die Rechtsanwaltskammer Hamm für das rechtsuchende Publikum und die Mitglieder der Kammer den „Anwaltsuchdienst“ an. Dabei steht dieser zusätzliche und freiwillige „Anwaltsuchdienst“ neben dem obligatorischen Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Hamm und dem Gesamtverzeichnis der BRAK (BRAV) nach § 31 BRAO. Bislang konnten sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit einer Vielzahl von Schwerpunkten ihrer anwaltlichen Tätigkeit und auch Fremdsprachenkenntnissen in diesen Anwaltsuchdienst eintragen lassen. In den letzten Jahren ist aber nicht nur die Anzahl der Kolleginnen und Kollegen, die den Anwaltsuchdienst nutzen, stark zurück gegangen. Auch die Anzahl der Anfragen sowohl per Internet (Nutzung des Online-Anwaltsuchdienstes), als auch telefonische Nachfragen bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer, haben sich kontinuierlich erheblich reduziert. Mittlerweile ist nur noch ein Bruchteil der Nutzer zu verzeichnen, die noch vor 10 Jahren das Suchsystem in Anspruch genommen haben. Die Hintergründe dieser Entwicklung mögen vielfältig sein – der wichtigste Grund kann darin liegen, dass internetbasierte Suchmöglichkeiten durch eine Freitextsuche z. B. in Google mittlerweile häufiger genutzt werden als die Recherchemöglichkeit in einer Datenbank. Deshalb wird die Rechtsanwaltskammer Hamm zum 31.12.2021 diesen Anwaltsuchdienst einstellen.
Möchten Sie mit Ihren Tätigkeitsschwerpunkten und Fremdsprachenkenntnissen weiterhin über eine allgemein zugängliche und mit amtlichen Informationen arbeitende Datenbank gefunden werden? Dann nutzen Sie das kostenlose „Find-A-Lawyer”-System des Europäischen Justizportals. Das Besondere an diesem Portal ist, dass die dort hinterlegten Informationen aus den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 31 BRAO gespeist werden.
Über „Find-A-Lawyer“ des Europäischen Justizportals kann EU-weit nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gesucht werden.
Dabei werden die Informationen teils automatisch durch das BRAV übermittelt; ein anderer Teil der Informationen kann von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten selbst eingetragen
und verwaltet werden.
So werden z. B. die Informationen über Fachanwaltschaften durch die Rechtsanwaltskammern in das Verzeichnis eingetragen und können anhand von „Find-A-Lawyer“ im Internet durch das rechtsuchende Publikum abgerufen werden.
Anders verhält es sich mit den Tätigkeitsschwerpunkten und den Sprachenkenntnissen. Diese nach § 11 RAVPV (Rechtsanwaltsverzeichnis- und Postfachverordnung) geregelten Angaben können Sie selbst im
BRAV hinterlegen, ändern und ergänzen. Die dazu notwendigen Änderungen erfolgen über Ihr beA mit der Funktion Postfachverwaltung/Verzeichnisdatenpflege.
Eine detaillierte Beschreibung finden Sie im beA-Newsletter | Ausgabe 11/2020 v. 6.8.2020.
Nutzen Sie diese Möglichkeit, weiterhin mit Ihren Tätigkeitsschwerpunkten
und Fremdsprachenkenntnissen auch über eine Datenbank durch das rechtsuchende Publikum gefunden werden zu können.
Davon unabhängig bleibt Ihr Eintrag im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Hamm und im Gesamtverzeichnis der BRAK (BRAV) nach § 31 BRAO unverändert bestehen.
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