Die Digitalisierung der Justiz stand unter verschiedenen Gesichtspunkten im Fokus der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister (JuMiKo), die am 11./12.11.2021 unter dem Vorsitz des Landes Nordrhein-Westfalen stattfand. Eine Reihe der Beschlüsse sind mittelbar oder unmittelbar für die Anwaltschaft relevant.
Dringenden Reformbedarf sehen die Ministerinnen und Minister, um die Bewältigung von Massenverfahren zu ermöglichen, die u.a. durch spezialisierte Anwaltskanzleien und Legal Tech-Unternehmen an die Gerichte gelangten. Die Prozessführung in derartigen Verfahren mit teils sehr umfangreichen, textbausteinartigen Schriftsätzen und einer großen Zahl von Parallelverfahren stelle die Gerichte vor große Herausforderungen. Die JuMiKo bittet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), über die Beratungsgegenstände der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Vorabentscheidungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof“ hinausgehende Rechtsänderungen u.a. im Zivil-, Zivilprozess-, Berufs- und Rechtsdienstleistungsrecht zu erarbeiten, die eine effiziente Bewältigung zivilgerichtlicher Massenverfahren gewährleisten.
Für arbeitsrechtliche Massenverfahren fordert die JuMiKo eine Erweiterung der vorhandenen Möglichkeiten zur einheitlichen Klärung gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten. Hierzu richtet sie eine Arbeitsgruppe unter der Federführung von Hamburg ein, um z.B. Verbandsklagen oder andere geeignete Instrumente für das arbeitsgerichtliche Verfahren ergebnisoffen zu prüfen und konkrete Vorschläge auszuarbeiten.
Die Ministerinnen und Minister bitten das BMJV zudem, die prozessualen Grundlagen der Videoverhandlung (§ 128a ZPO) einschließlich der Kosten- und Gebührenfragen zu überarbeiten und erforderliche Rechtsänderungen zu veranlassen. Überprüft werden soll insbesondere, ob die Videoverhandlung auch bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien verbindlich angeordnet werden kann.
Die derzeitige Rechtslage, wonach es grundsätzlich den einzelnen Insolvenzrichter:innen obliegt, eine eigene Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter:innen zu erstellen und zu pflegen, ist aus Sicht der JuMiKo unbefriedigend. Den Ergebnissen der Arbeitsgruppe "Vorauswahlliste Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter" stimmt die JuMiKo insb. darin zu, dass eine zentrale (nach bundeseinheitlichen Kriterien geführte) Vorauswahlliste geschaffen und durch eine behördliche Stelle geführt werden sollte. Das BMJV soll einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeiten. Die BRAK hatte sich zu dem Vorschlag der Arbeitsgruppe kritisch geäußert. Insolvenzverwalter:innen gehören weit überwiegend der Anwaltschaft an und sollten daher der anwaltlichen Selbstverwaltung unterliegen. Einen Vorschlag für ein Berufsrecht der Insolvenzverwalter hatte die BRAK im vergangenen Jahr vorgelegt.
Zu der Diskussion um einen neuen Pakt für den Rechtsstaat betonen die Ministerinnen und Minister, dass ein solcher Pakt nicht bei der Weiterfinanzierung der bislang eingerichteten Stellen stehen bleiben dürfe. Aus ihrer Sicht muss ein neuer Pakt für den Rechtsstaat auch gemeinsame Investitionen von Bund und Ländern in die Digitalisierung einschließlich des hieraus entstehenden Personalbedarfs der Justiz der Länder im Sinne eines Stärkungspakts Justiz in den Blick nehmen.
Für die Anwaltschaft von Interesse ist ein weiterer Beschluss: Die Justizministerinnen und -minister erachten eine Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte für sinnvoll. Das würde sich unmittelbar auf die Zahl der Verfahren mit Anwaltszwang (§ 78 ZPO) auswirken. Eine Arbeitsgruppe unter Federführung von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz soll den Zuständigkeitsstreitwert sowie Wertgrenzen für weitere Verfahren überprüfen; auch das BMJV und die Anwaltschaft sollen hinzugezogen werden.
Die Justizministerinnen und -minister erneuerten außerdem ihre Forderung an das BMJV, eine Kommission zur Zukunft des Zivilprozesses einzusetzen, die konkrete Vorschläge für eine Modernisierung unterbreiten soll. Eine Modernisierung und Digitalisierung sei dringend erforderlich, um den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger weiter zu verbessern und die zivilgerichtlichen Verfahren zu beschleunigen und effektiver zu gestalten. Prüfen solle das BMJV u.a. den Aufbau eines Online-Portals für Justizdienstleistungen, den Ausbau von Videoverhandlungen, ein beschleunigtes Online-Verfahren, den Einsatz entscheidungsunterstützender künstlicher Intelligenz in bestimmten Verfahren sowie die digitale Aufzeichnung von Beweisaufnahmen und Parteianhörungen.
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Im Vorfeld der Herbstkonferenz der Justizminister:innen am 11./12.11.2021 hat die BRAK einen umfangreichen Forderungskatalog zur Digitalisierung der Justiz vorgelegt. Aus Sicht der BRAK muss das mit der Digitalisierung verbundene Potenzial genutzt werden, um den Zugang zum Recht für alle gleichermaßen zu sichern und zu stärken. Digitale Konzepte für Rechtsuchende setzten allerdings zwingend auch einen flächendeckenden, funktionierenden elektronischen Rechtsverkehr voraus. Dazu bedürfe es einer leistungsfähigen digitalen Infrastruktur. Unverzichtbar sei zudem, dass Rechtsuchende in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt hinzuziehen können, wenn sie dies wünschen, und dass digitale Lösungen auch durch die Anwaltschaft für ihre Mandanten nutzbar sind. Die Digitalisierung dürfe keine Abstriche bei rechtsstaatlichen Garantien mit sich bringen.
Die Diskussion zur Digitalisierung der Justiz und die Bereitschaft aller Beteiligten, die in Deutschland bereits umgesetzten Digitalisierungsschritte weiter voranzutreiben, begrüßt die BRAK ausdrücklich. Mit dem ab Anfang 2022 verpflichtend zu nutzenden besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) habe die BRAK einen entscheidenden Beitrag zu diesem Prozess geleistet. Die Anwaltschaft als größte Berufsgruppe in der Rechtspflege sei damit zugleich Vorreiterin und Garantin einer funktionierenden digitalen Justiz.
Mit ihrem umfangreichen Papier stellt die BRAK nicht nur Forderungen hinsichtlich der Ausstattung der Gerichte auf, sondern unterbreitet auch konkrete Vorschläge zur Ausstattung von Gerichten und zur Ausgestaltung von Onlineverfahren und Justizportalen.
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Die BRAK hält eine Bild-Ton-Aufzeichnung der gesamten Hauptverhandlung für die angemessene Form der Hauptverhandlungsdokumentation. Dies hat sie in ihrer Stellungnahme zum Bericht der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzten Expertinnen- und Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ausgeführt. Eine Modernisierung der Dokumentation der Hauptverhandlung in Strafsachen hält die BRAK für überfällig; es sei dringend geboten, dass der Gesetzgeber hierfür die nötigen Infrastrukturmaßnahmen ergreife und die gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffe.
Ideal ist aus Sicht der BRAK ein stationäres Mehrkamera-System, das sowohl sämtliche Verfahrensbeteiligten als auch den Verhandlungssaal in Gänze erfasst, wobei die Zahl der Kameras abhängig von darstellbaren Kosten bestimmt werden könnte. Die audiovisuelle Dokumentierung müsse automatisch simultan transkribiert und auf Monitore im Verhandlungssaal eingespielt werden.
In ihrer Stellungnahme befasst die BRAK sich ferner ausführlich mit den weiteren von der Expert:innengruppe untersuchten Aspekten, insbesondere mit der Verwendung der Hauptverhandlungs-Dokumentation im Revisionsverfahren, mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten sowie mit der Frage, ob die Dokumentation einen Wechsel von Richter:innen bzw. Verteidiger:innen vereinfachen kann. Auch zu Fragen der technischen und organisatorischen Umsetzung äußert die BRAK sich.
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Die Bundestagswahl ist um und wir setzen die Interessen der Anwaltschaft bald gegenüber einer neuen Regierung durch. Neue Chance, neues Glück. Wenn die Rechtspolitik ein Spiel wäre und wir ein gutes Blatt auf der Hand hätten: Was wäre dann? Was kommt in den nächsten Jahren auf uns zu, wo droht Anwält:innen Ungemach und was fordert die BRAK von der Rechtspolitik? Darum geht es in Folge 44 des Podcasts „(r)echt interessant“ unter dem Titel „Berufspolitisches Quartett – wir zocken: Karten auf den Tisch für die neue Legislatur“. Und zwar in einer illustren Runde: Hans Ulrich Otto, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, Jan Helge Kestel, Präsident der Rechtsanwaltskammer Thüringen und Prof. Dr. Christoph Knauer, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Strafprozessrecht und Honorarprofessor für Wirtschaftsstrafrecht und strafrechtliche Revision an der Universität München zocken mit BRAK-Pressesprecherin Stephanie Beyrich… ganz ohne gezinkte Karten. Außerdem geht es um Kegeln, guten Wein und eine gechillte Grundeinstellung zum Leben.
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Der Beauftragte der Bundesregierung für die Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland, Prof. Dr. Edgar Franke, hat am 2.11.2021 seinen Abschlussbericht vorgestellt. Der Bericht gibt einen Überblick darüber, wie die Betroffenen in praktischer, psychologischer und finanzieller Hinsicht unterstützt wurden. Ein wesentlicher Teil der Arbeit des Bundesbeauftragten betraf die Betreuung der Betroffenen der Anschläge in Berlin (2016), Halle (Saale) und Landsberg (2019), Hanau und Dresden (2020). Gegenstand des Berichts sind außerdem Verbesserungen im Bereich der Unterstützung von Opfern sowie die Anliegen der Betroffenen. Abschließend werden Verbesserungen für die Zukunft angeregt, insbesondere im Bereich der psychosozialen und medizinischen Versorgung, der Opferentschädigung sowie der Rechtsdurchsetzung.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weist prüfende Dritte, zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören, aus begründetem Anlass auf Darlegungs- und ggf. Nachweispflichten bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III plus hin.
Grundsätzlich hat nach Ziffer 1.2. der FAQ das antragstellende Unternehmen zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Die prüfenden Dritten prüfen bei allen Anträgen die Angaben der Antragstellenden zur Begründung auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nehmen die Angaben zu den Unterlagen. Die Prüfung, ob geltend gemachte Umsatzeinbrüche wirklich coronabedingt sind, ist ein integraler Teil der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus. Den prüfenden Dritten kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Die Bewilligungsstelle hat die Möglichkeit, sich diese Angaben vorlegen zu lassen.
Das Ministerium bedankt sich in diesem Zusammenhang gleichzeitig für die ausgezeichnete Zusammenarbeit mit den prüfenden Dritten. Mit deren Hilfe sei es gelungen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen und Selbstständige abzufedern und die wirtschaftliche Existenz von mehr als einer halben Million Unternehmen und ihren Beschäftigten zu sichern. Die prüfenden Dritten hätten bislang mehr als 1,5 Millionen Anträge auf Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbstständige bearbeitet und eingereicht. Das sei eine sehr beeindruckende Leistung.
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Bei der Bewerbung um eine Notarstelle kann die Tätigkeit als Insolvenzverwalter:in bei der sog. örtlichen Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Dies hielt der Notarsenat des Bundesgerichtshofs in einer am 15.11.2021 verkündeten Entscheidung fest.
Voraussetzung für die Bestellung zur Notarin bzw. zum Notar ist, dass man mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang anwaltlich tätig war, und zwar nach § 6 II 1 Nr. 2 BNotO (in der damals geltenden Fassung; seit dem 1.8.2021: § 5b I Nr. 2 BNotO) mindestens drei Jahre in dem vorgesehenen Amtsbereich. Die Klägerin hatte sich 2019 als einzige Kandidatin auf eine Notarstelle im Bezirk ihres Kanzleisitzes beworben, wo sie seit 2009 ansässig war. In den fünf ihrer Bewerbung vorangehenden Jahren war sie vor allem als Insolvenzverwalterin tätig. Die Landesjustizverwaltung berücksichtigte ihre Bewerbung nicht; sie habe die örtliche Wartezeit nicht erfüllt, weil sie nicht im erforderlichen Umfang anwaltlich tätig gewesen sei.
Dagegen richtete die Klägerin sich und begehrte, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu bescheiden. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Die hiergegen gerichtete Berufung wies der Notarsenat des BGH zurück. Wie das OLG ist er der Ansicht, die Klägerin habe die besonderen Bestellungsvoraussetzungen gem.§ 6 II 1 Nr. 2 BNotO a.F. nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanwältin tätig gewesen sei. Ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin gehöre zwar zum Berufsbild des Anwalts, sie sei aber nicht geeignet, das im Notaramt nötige Erfahrungswissen im Umgang mit Rechtsuchenden zu vermitteln. Hierzu sei es, wie beim Anwalt, nötig, die individuellen Interessen der Beteiligten zu erfassen und sie rechtlich zur Geltung zu bringen. Bei einem Insolvenzverwalter stehe dagegen das Amtsinteresse an der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben im Vordergrund.
Die Entscheidung wird in Kürze in den BRAK-Mitteilungen dokumentiert.
BGH, Urt. v. 15.11.2021 – NotZ(Brfg) 2/21
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