Anlässlich der für den heutigen 20.10.2021 angesetzten Befassung im Rechtsausschuss des Bundesrates hat die BRAK scharfe Kritik am Geldwäschepaket der Europäischen Kommission geübt. Die BRAK betont, dass das Prinzip der Selbstverwaltung nicht durchbrochen werden dürfe, der Schutz des Berufsgeheimnisses müsse gewahrt werden. Das Ziel der Geldwäschebekämpfung unterstützt die BRAK uneingeschränkt. Allerdings hegt sie, wie erst kürzlich in einer Stellungnahme geäußert, tiefgreifende rechtsstaatliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des neuen Geldwäschepakets auf die Selbstverwaltung. Vorgesehen ist die Einrichtung einer EU-Aufsichtsbehörde mit Befugnissen auch im Nichtfinanzsektor sowie nationaler Stellen zur Beaufsichtigung der Selbstverwaltung eine Art Fachaufsicht über die Selbstverwaltung ausüben sollen. Dies stellt aus Sicht der BRAK eine nicht hinnehmbare Durchbrechung des Prinzips der Selbstverwaltung in Deutschland dar.
Die Geldwäscheaufsicht im Bereich der Anwaltschaft obliegt in Deutschland den Rechtsanwaltskammern. Diese unterliegen der Rechtsaufsicht durch die jeweiligen Landesjustizministerien.
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Die passive Nutzungspflicht des besonderen elektronische Anwaltspostfachs (beA), also die Pflicht, die für die Nutzung des beAs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses zur Kenntnis nehmen, ist schon lange Gesetz, vgl. § 31 a Abs. 6 BRAO. Kolleginnen und Kollegen, die ihr beA noch nicht aktiviert haben, tragen also ein hohes berufsrechtliches und auch haftungsrechtliches Risiko. Hinzu tritt ab dem 01.01.2022 eine flächendeckende aktive Nutzungspflicht gemäß des dann in Kraft tretenden § 130 d ZPO. Höchste Zeit also, sich mit der Inbetriebnahme des beAs, soweit noch nicht geschehen, auseinander zu setzen. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt hierfür eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Verfügung.
Die Antragstellung für die Verlängerung der Überbrückungshilfe III plus sowie für die Neustarthilfe plus ist ab sofort bis zum Jahresende möglich. Dies teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. Die erst kürzlich für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängerte Überbrückungshilfe III plus können von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen seit dem 6.10.2021 beantragen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte, zu denen u.a. Rechtsanwält:innen zählen, über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen; die Anmeldung dort ist mit der beA-Karte möglich. Die Antragsfrist wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Unternehmen, die bereits für das dritte Quartal Überbrückungshilfe erhalten haben, können die Förderung für das vierte Quartal über einen Änderungsantrag beantragen. Bei Erstanträgen sind auch Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro möglich.
Ebenfalls bis zum Jahresende können Soloselbstständige die ebenfalls für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängerte Neustarthilfe plus beantragen. Soloselbstständige, deren Umsatz durch die Corona-Pandemie weiterhin eingeschränkt ist, können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragstellung über prüfende Dritte – insbesondere auch für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, Genossenschaften u.a. – ist voraussichtlich ab Anfang November möglich.
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Zum vierten Mal führt die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ durch. Die Veranstaltungsreihe eröffnet ein Forum für die Forschung zum Anwaltsrecht und ermöglicht einen Dialog zwischen Wissenschaft und Anwaltschaft hierüber. Thema ist in diesem Jahr „Die Rolle der Anwaltschaft im Zivilprozess der Zukunft“. In Vorträgen und einer Podiumsdiskussion werden unterschiedliche Aspekte der Reformdiskussion angesprochen: digitale Kommunikation im Zivilprozess, Rechtsschutzmöglichkeiten für zahlreiche Betroffene, den Spagat der Justiz zwischen sinkenden Eingangszahlen und zunehmenden Massenverfahren, den Rechtsschutz in der Fläche und die Rolle der Anwaltschaft hierbei. Die Keynote wird die BGH-Präsidentin Bettina Limperg halten.
Die Konferenz findet am 12.11.2021 als Online-Konferenz statt.
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Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, stellt keine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 I RDG dar. Dies entschied der BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil, das den vom Wolters Kluwer Verlag angebotenen Vertrags- und Dokumentengenerator smartlaw betrifft. Das Verfahren hatte medial große Aufmerksamkeit erregt, da es eine gewisse Ausstrahlungswirkung auch für andere Legal Tech-Angebote haben kann. Kund:innen können Dokumente in einem Abonnement-Modell oder einzeln erwerben; hierzu müssen sie verschiedene Fragen beantworten, anhand derer die Software aus Textbausteinen einen individualisierten Vertragsentwurf erstellt. Die Rechtsanwaltskammer Hamburg sieht hierin eine wettbewerbswidrige unzulässige Rechtsdienstleistung. Ihre Unterlassungsklage hatte vor dem LG Köln Erfolg, das OLG Köln wies sie jedoch ab.
Nach Ansicht des BGH ist die Erstellung von Vertragsdokumenten mithilfe des Generators smartlaw keine unerlaubte Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 I RDG. Er sieht im Zusammenstellen von Vertragsklauseln, die auf der Grundlage typischer Sachverhaltskonstellationen vorgefertigt wurden, kein Tätigwerden in einer konkreten fremden Rechtsangelegenheit. Die individuellen Verhältnisse des Kunden fänden, ähnlich wie bei einem Formularbuch, keine Berücksichtigung. Eine konkrete Prüfung seines individuellen Falls erwarte der Kunde hier auch gar nicht, für ihn sei erkennbar, dass die Beklagte keine Rechtsdienstleistung erbringe. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des OLG Köln wies der BGH deshalb nunmehr zurück.
Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur ein Teil der ursprünglichen Klage. Das LG Köln hatte der Beklagten bestimmte Werbeaussagen untersagt, in der die Leistungen des Vertragsgenerators qualitativ mit anwaltlichen Dienstleistungen auf eine Ebene gestellt wurden. Insoweit hatte die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen.
BGH, Urt. v. 9.9.2021 – I ZR 113/20
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