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KammerInfo

Ausgabe Nr. 20/2021, vom 13. Oktober 2021

Inhaltsverzeichnis:

BRAK-Hauptversammlung: Digitalpakt, Zugang zum Recht und RVG-Anpassung

Zukunftsthemen der Anwaltschaft standen auf der Agenda der 161. Hauptversammlung der BRAK am 24.9.2021 in Nürnberg. Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern diskutierten unter anderem über den Stand der Digitalisierung der Justiz auf Bundes-, Länder- und europäischer Ebene. Es bestand Konsens, dass die BRAK sich weiter aktiv in den Digitalisierungsprozess einbringen und nachdrücklich für einen Digitalpakt eintreten soll. Die Hauptversammlung fordert außerdem eine Neuauflage des Pakts für den Rechtsstaat, in den die Anwaltschaft einbezogen werden muss. Um den Zugang zum Recht für alle gleichermaßen zu sichern und zu stärken, müsse die Anwaltschaft in Umstrukturierungsprozesse eingebunden werden und es dürfe keinen weiteren Abbau von Gerichten geben, betonte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels.

Einig war sich die Hauptversammlung auch, dass in der neuen Legislaturperiode an die „kleine“ RVG-Reform 2021 angeknüpft und endlich eine regelmäßige Gebührenanpassung sichergestellt werden muss. Nur so werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wirtschaftlich dauerhaft in der Lage sein, den Zugang zum Recht zu garantieren.

Kritisch steht die Hauptversammlung der von einer Länderarbeitsgruppe vorgeschlagenen „Vorauswahlliste Insolvenzverwalter/innen“ gegenüber, die zentral nach bundeseinheitlichen Kriterien von einer Bundesbehörde geführt werden soll. Darin sieht sie einen Eingriff in die Selbstverwaltung, für den weder Anlass noch Rechtfertigung besteht. Die BRAK hatte im vergangenen Jahr einen konkreten Vorschlag zur Regelung des Berufsrechts der Insolvenzverwalter erarbeitet.

Einen Angriff auf die Selbstverwaltung sieht die Hauptversammlung auch in den seitens der EU geplanten neuen Geldwäschevorschriften. Darin ist unter anderem eine europäische Aufsichtsbehörde vorgesehen, die auch die sektoral als Geldwäscheaufsicht fungierende Selbstverwaltung kontrollieren soll. Die Rechtsanwaltskammern nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Geldwäscheaufsicht gewissenhaft und effektiv wahr. Anlass für neuerliche Maßnahmen sieht die Hauptversammlung daher nicht.

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Stärken und Verbesserungspotenzial der Selbstverwaltung – BRAK-Präsident Wessels im Gespräch

Über die Stärken der anwaltlichen Selbstverwaltung, aber auch über Verbesserungspotenzial und darüber, wie die Rechtsanwaltskammern etwa im Bereich der Interessenvertretung oder der Digitalisierung wahrgenommen werden, hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels im Interview mit den Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer München gesprochen. Der Hannoveraner Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann liefert den Gegenpart zu Wessels‘ Positionen. Außerdem geht es in den Meinungsbeiträgen der beiden um die Serviceangebote der Rechtsanwaltskammern für ihre Mitglieder und um die Begeisterung für ehrenamtliches Engagement.

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern

Die BRAK hat zu den Vorschlägen einer Länderarbeitsgruppe zur Reform des Vollstreckungsrechts der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Hoheitsträger Stellung genommen. Die Justizverwaltungen der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben verschiedene Ansätze zur Reform des Vollstreckungsrechts in §§ 167 ff. VwGO erarbeitet, mit denen der Anwendungsbereich erweitert, die Vollstreckung effektiviert und Zwangsgelder bei Nichterfüllung von Handlungs- oder Duldungspflichten ermöglicht werden sollen. Den Hintergrund hierfür bilden Streitigkeiten aus jüngerer Zeit, in denen politisch motivierter Unwille zur Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf Dieselfahrverbote zum Tragen kam.

Aus Sicht der BRAK bietet dies hinreichend Anlass für den Gesetzgeber, die Privilegierungen in der Zwangsvollstreckung hoheitlicher Amtshandlungen zu überprüfen, um für Bürger:innen auch in der Phase der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die gegen Hoheitsträger ergangen sind, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Mit den Vorschlägen der Arbeitsgruppe setzt die BRAK sich im Detail auseinander, begrüßt die Reformüberlegungen im Grundsatz und gibt Anregungen zur Ausgestaltung.

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Strafrecht: BRAK regt Entkriminalisierung an

Unter dem Titel „Weniger ist mehr – Rechtsstaat stärken durch Entkriminalisierung“ hat die BRAK Vorschläge für Anpassungen im Strafrecht in der 20. Legislaturperiode unterbreitet. Hintergrund der Vorschläge ist die Überlastung weiter Teile der Justiz, insbesondere der Strafjustiz. Hierauf habe der Gesetzgeber mit Beschleunigungen und Vereinfachungen im Strafprozessrecht reagiert, zu Lasten einer effektiven Strafverteidigung und ohne dass damit jedoch ein nennenswerter Rückgang der Belastung verbunden gewesen wäre. Aus Sicht der BRAK ist die Überlastung der Justiz nicht Folge eines vermeintlich dysfunktionalen Verfahrensrechts, sondern einer immer stärkeren Verstrafrechtlichung aller Lebensbereiche. Daher sollte das Strafverfahren auf seine Kernaufgaben beschränkt und einfache Ordnungsverstöße sowie Handlungen weit im Vorfeld von Rechtsgutsverletzungen nicht mehr unter Strafe gestellt werden.

Die BRAK hält daher eine Überarbeitung des gesamten Systems des materiellen Strafrechts für notwendig. Der Gesetzgeber müsse das Kern- wie auch das Nebenstrafrecht darauf überprüfen, ob mit Kriminalstrafe bedrohte Handlungen unter dem Aspekt des „ultima ratio“-Gedankens,  im  Lichte  des  Verhältnismäßigkeitsprinzips und als Ausdruck einer rationalen Strafrechtspolitik tatsächlich weiterhin strafwürdig sind.

Hierzu unterbreitet die BRAK eine Reihe konkreter Vorschläge. So soll etwa die Leistungserschleichung nur noch als Bußgeldtatbestand ausgestaltet werden; weitere Vorschläge betreffen etwa die tätige Reue, die Insolvenzverschleppung, das Sexualstrafrecht, das Lebensmittel- oder Betäubungsmittelstrafrecht.

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Einheitliches Patentgericht: Deutschland ratifiziert vorbereitendes Protokoll

Die Bundesregierung hat am 27.9.2021 die Ratifikationsurkunde für das Protokoll über die vorläufige Anwendung zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht hinterlegt. Bislang haben 15 Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert, mit der Ratifizierung durch Deutschland wird das Übereinkommen nunmehr in Kraft treten. Damit ist der Weg frei für die Umsetzung der europäischen Patentreform mit dem EU-Einheitspatent sowie dem Einheitlichen Patentgericht als erstem grenzüberschreitend zuständigen Zivilgericht.

Der einheitliche europäische Patentschutz ist von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, da das Einheitliche Patentgericht über Rechtsverletzungen sowie die Wirksamkeit von Schutztiteln in einem Verfahren entscheiden und damit kostengünstig Rechtssicherheit im gemeinsamen Markt herstellen kann. Der Schutz von Erfindungen wird insbesondere für die auf zukunftsorientierten Innovationsfeldern tätigen kleinen und mittleren Unternehmen verbessert.

Zuvor muss allerdings zunächst organisatorisch die Arbeitsfähigkeit des Einheitlichen Patentgerichts hergestellt werden. Dies beinhaltet die Ernennung der Richter:innen des Einheitlichen Patentgerichts sowie den Erlass einer Verfahrensordnung. Dies ist auf der Grundlage des nun von Deutschland ratifizierten Protokolls über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens geschehen. Sofern zwei weitere Staaten, wie erwartet, ihre förmliche Zustimmung zu dem Protokoll in den nächsten Wochen erklären, kann das Protokoll voraussichtlich noch im Herbst 2021 in Kraft treten und das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation entstehen. Der Abschluss der vorbereitenden Tätigkeiten wird einige Zeit dauern. Deutschland wird das Übereinkommen ratifizieren, sobald absehbar ist, dass das Einheitliche Patentgericht voll arbeitsfähig ist. Die Bundesregierung rechnet mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens selbst ab Mitte 2022. Erst mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wird die gerichtliche Zuständigkeit auf das Einheitliche Patentgericht übergehen.

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„Schmähgedicht“: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde

Die BRAK hat zu der Verfassungsbeschwerde des Satirikers Jan Böhmermann gegen das teilweise Verbot seines „Schmähgedichts“ Stellung genommen. In dem in der Fernsehsendung „Neo Magazin Royale“ dargebotenen Werk hatte Böhmermann dem türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan auf überspitzte Weise bestimmte körperliche Eigenschaften und ein bestimmtes Sexualverhalten zugeschrieben und sich zugleich mit dem Begriff der Schmähkritik auseinandergesetzt. Dem waren großes Medienaufsehen und Strafanzeigen Erdogans gefolgt. Das LG Hamburg untersagte im Ergebnis die Verbreitung von Textpassagen mit primär sexuellem Inhalt. Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung des LG, sah aber, anders als dieses, nicht die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) tangiert, sondern hielt das Gedicht für eine Stellungnahme im öffentlichen Meinungskampf, weshalb die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) einschlägig sei. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Gegen die teilweise Untersagung richtet sich die Verfassungsbeschwerde Böhmermanns.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält in ihrer Stellungnahme die Verfassungsbeschwerde Böhmermanns für unbegründet. Betroffen ist ihrer Ansicht nach nicht die Meinungsfreiheit, sondern die Kunstfreiheit, denn Satire in Form von Kunst kann könne ohne weiteres auch Mittel der Meinungsäußerung sein. Bei der Abgrenzung zur Meinungsfreiheit kommt komme es auf die freie schöpferische Gestaltung an, die hier nach dem formalen Kunstbegriff schon durch die Gedichtform vorliege. Grenze der Kunstfreiheit sei die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche jedoch insbesondere bei Staatsträgern weit gezogen werden müsse. Von der nicht zu beanstandenden Kernaussage der Satire lasse sich ein Konnex zu den satirischen Eigenschaftszuschreibungen, die Erdogans Intimbereich beträfen, jedoch in keinster Weise herstellen. Eine intensivere Schmähung als die des Gedichtes sei nicht vorstellbar, die Grenze der Kunstfreiheit sei daher eindeutig überschritten.

Stellungnahmen auf Anfrage von Bundesgerichten, wie hier des Bundesverfassungsgerichts, abzugeben zählt zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).

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Online-Veranstaltung: Fundamental Rights Forum 2021

Die Agentur für Grundrechte (Fundamental Rights Agency) der Europäischen Union veranstaltet am 11. und 12.10.2021 das Fundamental Rights Forum. In Wien, Straßburg, Genf, Warschau, Ljubljana und Oslo werden Präsenzveranstaltungen durchgeführt, parallel werden Online-Sessions auf vier verschiedenen Kanälen übertragen. Die BRAK richtet dabei eine Diskussionsrunde unter dem Titel „Safeguarding Access to Justice: The Legal Profession“ aus, bei der BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels mit Salieu Taal, Präsident der Gambia Bar Association, Dr. Blaž Kovačič Mlinar, Vertreter der slowenischen Rechtsanwaltskammer, Martin Pradel, Vizepräsident des European and International Affairs Committee beim französischen Conseil National des Barreaux, und Dr. Valentyn Gvozdiy, Vizepräsident der ukrainischen Nationalen Rechtsanwaltskammer, über die Situation während der Pandemie spricht:

Für die Justiz war es schwierig, ihrer Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte und zur Gewährleistung des Zugangs zum Recht nachzukommen. Das Funktionieren der Gerichte und staatlichen Einrichtungen konnte nicht durchgängig gewährleistet werden und es wurden schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit beobachtet. Die Anwaltschaften der verschiedenen Länder wirkten diesen Entwicklungen entgegen. Die Referent:innen stellen Initiativen und Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um die Funktionsfähigkeit der Justiz und der staatlichen Institutionen zu gewährleisten, und um Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit in Zukunft zu verhindern.

Die Fundamental Rights Agency mit Sitz in Wien ist eine von der Europäischen Union geschaffene Expertenkommission, die den Schutz der Grundrechte in Europa überwachen soll. Sie erstellt wissenschaftliche Studien, welche die EU-Institutionen, Mitgliedstaaten, und (potenzielle) Beitrittskandidaten sowie die Öffentlichkeit über mögliche Missstände informieren und Lösungswege aufzeigen, und unterstützt die EU-Institutionen bei der europäischen Rechtsetzung.

Die Veranstaltung findet am 11. und 12.10.2021 statt. Die von der BRAK organisierte Diskussionsrunde wird am 11.10.2021 von 17.45 – 18.30 Uhr deutscher Zeit auf Kanal 4 übertragen und ist für alle kostenlos zugänglich. Bitte beachten Sie, dass die Veranstaltung auf Englisch stattfindet.

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Workshop zu Anwaltspraxis bei Vertragsstreitigkeiten am 21./22.10.2021

Die BRAK richtet gemeinsam mit der Deutschen Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit e.V. (IRZ) und der Vietnam Bar Federation (VBF) einen Workshop zum Thema zivilrechtliche Vertragsstreitigkeiten aus. Beleuchtet werden sollen dabei aus deutscher und vietnamesischer Perspektive die etwaigen vertraglichen sowie gesetzlichen Schadensersatzansprüche bei Vertragsverletzung. Diskutiert werden soll weiterhin, welche Kompetenzen und Fertigkeiten die anwaltliche Tätigkeit in diesem Bereich erfordert. Dieses gemeinsame Projekt wurzelt im Rechtsstaatsdialog der Justizministerien zwischen Vietnam und Deutschland und wird mit Unterstützung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz realisiert.

Die Veranstaltung findet in zwei Blöcken am 21. und 22.10.2021 von jeweils 9.00 bis 12.00 Uhr deutscher Zeit statt und ist für alle kostenlos zugänglich. Die Veranstaltung wird ins Deutsche und Vietnamesische synchron verdolmetscht.

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OLG Hamm Rechtsprechungsübersicht Hamm Oktober 2021

Die aktuelle Ausgabe der Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm finden Sie hier:

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