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KammerInfo

Ausgabe Nr. 14/2021, vom 23. Juli 2021

Inhaltsverzeichnis:

Große BRAO-Reform tritt zum 1.8.2022 in Kraft

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe tritt am 1.8.2022 in Kraft. Nachdem das auch als „große BRAO-Reform“ bezeichnete Vorhaben Ende Juni, kurz vor der parlamentarischen Sommerpause, noch vom Bundestag verabschiedet worden war, wurde es am 12.7.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und kann daher, wie in Art. 36 I des Gesetzes vorgesehen, im Sommer nächsten Jahres in Kraft treten.

Damit kommt die umfassendste Reform des Berufsrechts für die Anwaltschaft seit Inkrafttreten der BRAO im Jahr 1994. Sie beinhaltet u.a. Änderungen für die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe, weitet das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch auf angestellte und frei mitarbeitende Rechtsanwält*innen aus, erlaubt Syndikusrechtsanwält*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Beratung von Kunden ihres Arbeitgebers und führt für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften obligatorisch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein.

Parallel wurden mit dem Gesetzespaket außerdem eine Reihe weiterer Gesetze geändert, darunter die Patentanwaltsordnung und das Steuerberatergesetz. Auch für für Patentanwält*innen und für Steuerberater*innen wurden u.a. die Vorschriften über die berufliche Zusammenarbeit geändert und eine Reihe weiterer Änderungen vorgenommen. Für Steuerberater*innen und für zugelassene Steuerberatungsgesellschaften wird ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingeführt, das dem beA entspricht und wie dieses als Schriftformersatz fungieren soll.

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Änderungen für Notar*innen, elektronisches Jura-Examen, Teilzeitreferendariat und beA-Zugriff für Vertretungen

Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 2.7.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der überwiegende Teil der Regelungen tritt zum 1.8.2021 in Kraft. Mit dem Gesetz können Notar*innen ihr Amt länger als bisher niederlegen, um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, ohne ihre Wiederbestellungsgarantie zu verlieren. Zudem können sie künftig aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt für maximal ein Jahr mit Wiederbestellungsgarantie niederlegen. Notarinnen können ihr Amt künftig auch schon während des Mutterschutzes niederlegen. Grundlegend überarbeitet wurde das Verfahren zur Bestellung von Notar*innen. Das Gesetz enthält außerdem weitere Regelungen in zahlreichen Bereichen des Notariats, u.a. für das Kammerwesen.

Geändert wurde außerdem die Zulassung zum Anwaltsnotar bzw. zur Anwaltsnotarin. Von der Voraussetzung, dass nur bestellt werden soll, wer mindestens fünf Jahre anwaltlich tätig war und die Tätigkeit seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehen Amtsbezirk ausübt, kann abgesehen werden, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, es aber Bewerber*innen aus dem Amtsbezirk oder einem benachbarten Amtsbezirk gibt, die seit mindestens zwei bzw. drei Jahren anwaltlich tätig sind. Hierdurch soll die Versorgung mit (Anwalts-)Notar*innen in der Fläche sichergestellt werden.

Für den Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs wichtig ist die Neuerung, dass Notar*innen künftig eine in der BNotO oder der BRAO angeordnete Schriftform ersetzen, indem sie ihr besonderes elektronisches Notarpostfach (beN) nutzen, wenn auch ihr Kommunikationspartner über ein beN oder ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügt.

Neu eingeführt wird die Möglichkeit, das juristische Referendariat in Teilzeit zu absolvieren. Voraussetzung ist, dass die Betreffenden ein unter 18-jähriges Kind betreuen oder einen Ehegatten, Lebenspartner oder Angehörigen in gerade Linie pflegen. Die regelmäßige Dienstzeit wird dafür um ein Fünftel verkürzt, das Referendariat dauert dann zweieinhalb Jahre.

Für die juristische Ausbildung wurden zwei Änderungen im DRiG verankert. Zum einen sind die Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur sowie mit den ethischen Grundlagen des Rechts künftig verpflichtende Inhalte des juristischen Studiums. Zum anderen können die schriftlichen juristischen Prüfungen künftig auch elektronisch durchgeführt werden.

Für Anwält*innen relevant ist eine ebenfalls in diesem Gesetzespaket enthaltene neue Berufspflicht: Sie müssen ab dem 1.8.2021 Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 I 2, 3 BRAO n.F.) und Vertretungen (§ 54 II BRAO n.F.) einen Zugang zum beA des von der Kanzleipflicht befreiten bzw. vertretenen Rechtsanwalts einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte oder die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Folgeänderungen wurden in der RAVPV vorgenommen.

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Automatisiertes Mahnverfahren: Neuerungen ab 1.10.2021 und Änderungen der Kanzleisoftware-Schnittstelle

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt erfordert Anpassungen beim Online-Mahnantrag. Das auch als Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren fungierende Ministerium für Justiz und Migration Baden-Württemberg informierte darüber, dass der Online-Mahnantrag derzeit auf die durch das Gesetz vorgesehene Möglichkeit vorbereitet wird, künftig auch im Mahnverfahren niedrigere Gebühren als die gesetzliche Vergütung nach dem RVG zu vereinbaren oder sogar ganz auf die Vergütung zu verzichten. Diese Änderung wird am 1.10.2021 in Kraft treten. Zu diesem Stichtag werden auch die entsprechenden Angaben im Online-Mahnantrag abgefragt werden.

Im Rahmen der Umstellung des Online-Mahnantrags sind auch wesentliche Änderungen an der Schnittstelle für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erforderlich, die zur Erstellung eines nur maschinell lesbaren Datenformats eine Kanzleisoftware oder eine selbstprogrammierte Schnittstelle nutzen. Die bisherige Kanzleisoftware-Schnittstelle reicht nicht aus, um die neuen Wahlmöglichkeiten abzubilden. Da ab dem 1.10.2021 die Antragsdaten im neuen Format angeliefert werden müssen und Daten im bisherigen Datenformat zu fehlerhaften Ergebnissen führen können, muss ab dem 1.10.2021 die Software über die neue Schnittstelle genutzt werden.

Die Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren hat – soweit bekannt – die Hersteller von Kanzleisoftware bereits informiert. Sie empfiehlt aber dringend, dass sich die Nutzerinnen und Nutzer von Kanzleisoftware mit den Herstellern ihrer Produkte in Verbindung setzen, um die Aktualisierung der verwendeten Software abzustimmen.

Nutzerinnen und Nutzer von selbstprogrammierter Software können die Änderungen unter poststelle@jum.bwl.de erfragen.

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BRAK moniert Ungleichbehandlung von Syndici bei Rentenversicherungs-Befreiung in Altfällen

Die BRAK hält die unterschiedliche Behandlung von Syndikusrechtsanwält*innen im Hinblick auf ihre rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in Altfällen, welche die Zeit ab dem 1.4.2014 betreffen, für verfassungswidrig. Dies führte sie in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde eines Syndikusrechtsanwalts aus. Entgegen Art. 3 I GG ungleich behandelt werden aus Sicht der BRAK Syndikusanwält*innen, die in dem Zeitraum ab dem 1.4.2014 bis zur Erteilung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI dieselbe Beschäftigung ausgeübt haben, und Syndikusanwält*innen, deren Beschäftigung sich in diesem Zeitraum geändert hat. Die zuerst genannte Gruppe wird grundsätzlich mit Rückwirkung ab dem 1.4.2014 von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, auch wenn sie nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3.4.2014 auf die Anwaltszulassung verzichtet hat. Für die zweite Gruppe ist die Rückwirkung dagegen auf den Zeitraum der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung beschränkt.

Der Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt zugelassen und hatte auf seine Zulassung infolge der grundlegenden Entscheidung des BSG verzichtet und seine bisherige Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig weitergeführt. Im Frühjahr 2016 wurde er – nach dem infolge der BSG-Entscheidung geschaffenen neuen Recht – als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. In der Zwischenzeit hatte er den Arbeitgeber gewechselt. § 231 IVb SGB VI sieht vor, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf Antrag rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an gilt, für welche die Befreiung erteilt wurde, und auch für frühere Beschäftigungen, sofern hierfür eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestand. Der Beschwerdeführer war im sozialgerichtlichen Verfahren mit seinem Antrag, auch hinsichtlich seiner früheren Beschäftigung rückwirkend von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, erfolglos geblieben. Die Gerichte begründeten dies damit, dass er infolge seines Verzichts auf die Zulassung nicht mehr Pflichtmitglied, sondern freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks gewesen sei; ohne einen Wechsel der Tätigkeit wäre es für die rückwirkende Befreiung auf eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nicht angekommen.

Auf Anforderung von Bundesbehörden oder Bundesgerichten gutachterlich Stellung zu nehmen zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK.

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BFB-Konjunkturumfrage: Mehr Optimismus in den Freien Berufen als im vergangenen Sommer

Freiberuflerinnen und Freiberufler schätzen ihre wirtschaftliche Situation optimistischer ein als im Sommer 2020, im Vergleich zur Zeit vor der Corona-Pandemie stufen jedoch doppelt so viele die eigene wirtschaftliche Situation aktuell als schlecht ein. Dies ist zeigt die von Bundesverband Freier Berufe (BFB) durchgeführte Konjunkturumfrage Sommer 2021. Aus der Umfrage ergibt sich auch, dass die verschiedenen freien Berufe sehr unterschiedlich betroffen sind: Teile von ihnen sind deutlich überlastet, andere haben wirtschaftlich stark zu kämpfen. Auch die wirtschaftlichen Erwartungen hinsichtlich der kommenden sechs Monate sind deutlich gedämpfter als in der Zeit vor der Corona-Pandemie. Auch viele, die bislang gut durch die Krise gekommen sind, befürchten nun eine Verschlechterung ihrer Lage durch ausbleibende Aufträge und durch Insolvenzen von Auftraggebern. Dies prägt, wie die Umfrage ebenfalls zeigt, auch die Personalplanung; Stellenabbau ist weiterhin für viele ein Thema.

Wie sich die Corona-Pandemie auf die Situation der Anwaltschaft im Speziellen auswirkt, zeigen die Ergebnisse der im Mai/Juni 2021 durchgeführten dritten Corona-Umfrage der BRAK.

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BRAK fordert neuen Pakt für den Rechtsstaat

Die BRAK fordert eine Neuauflage des Paktes für den Rechtsstaat. In einem Positionspapier zeigt sie Umsetzungsdefizite des im Jahr 2019 beschlossenen Paktes für den Rechtsstaat auf, mit dem u.a. die Personalausstattung in der Justiz verbessert werden sollte und der Ende 2021 ausläuft. Die damals beschlossenen Maßnahmen, die sich auf das Justizpersonal konzentrieren, gehen aus Sicht der BRAK zudem nicht weit genug. Sie fordert daher eine Neuauflage des Paktes für den Rechtsstaat, bei dem die Rechtsuchenden im Fokus stehen und in den auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege mit einbezogen sind.

Die BRAK setzt sich insbesondere dafür ein, dass Anfang 2022 eine Neuauflage des Paktes für den Rechtsstaat in Kraft tritt, die Anwaltschaft bereits bei den Verhandlungen und der Vereinbarung des Paktes auf politischer und administrativer Ebene einbezogen und außerdem ausdrücklich und sachgerecht in dem Pakt berücksichtigt wird, dass der weiterhin erforderliche Personalaufbau in der Justiz fortgesetzt wird und dass die Justiz flächendeckend eine auf neustem Stand der Technik befindliche Ausstattung erhält.

Wichtig ist der BRAK dabei, dass der Zugang zum Recht auch in der Fläche gewährleistet ist. Dies erfordert die Einbindung der Anwaltschaft in Strukturprozesse und verbietet einen weiteren Abbau von Gerichten. Denn ohne die Anwaltschaft ist eine Verwirklichung rechtsstaatlicher Verfahren nicht gewährleistet.

Für nötig hält die BRAK außerdem einen Digitalpakt, der technische Ausstattung und digitale Erreichbarkeit bundesweit auf höchstem Niveau sicherstellt. Die Zukunft auch des Rechtsstaates ist digital. Trotzdem dürfe Digitalisierung nicht zu einer Ersetzung anwaltlicher Beratung und Vertretung in Verfahren bei Gerichten und Behörden führen. Verfahrensgrundsätze müssen dabei gewahrt bleiben, zudem müssen die Verfahrensordnungen weiter an die technischen Entwicklungen angepasst werden.

Als Teil des Paktes ist nach Auffassung der BRAK auch dafür Sorge zu tragen, dass anwaltlicher Nachwuchs gesichert, der Berufsbezug im Studium vertieft und die Auskömmlichkeit des Anwaltsberufs gewährleistet ist und bleibt. Dies erfordert aus ihrer Sicht auch eine regelmäßige Erhöhung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Die letzte RVG-Reform habe faktisch keine Erhöhung gebracht, sondern nur eine moderate und längst überfällige Anpassung an die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Ferner sei ein klares Bekenntnis zu Prozesskosten- und Beratungshilfe sowie zu stabilen Gerichtskosten nötig.

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Soldan Moot: Fallakte, Kanzleibörse und Bitte um Unterstützung

Der Hans Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis geht in seine neunte Runde. Auch in diesem Jahr wird in dem Wettbewerb für Jura-Studierende anhand eines fiktiven Falls, der zivil- und berufsrechtliche Probleme enthält, ein Gerichtsverfahren simuliert, um den Studierenden frühzeitig einen Einblick in die anwaltliche Tätigkeit zu ermöglichen. 29 Teams von 16 verschiedenen juristischen Fakultäten aus ganz Deutschland haben sich bereits angemeldet und agieren im Wettbewerb als Kläger- oder Beklagtenvertreter. Kolleginnen und Kollegen, die den Soldan Moot durch die Bewertung von Schriftsätzen, als Juroren oder Richter unterstützen möchten, sind dazu herzlich aufgerufen.

Erstmals erhalten in diesem Jahr Kanzleien die Möglichkeit, Teams aus der eigenen Region beim Soldan Moot zu unterstützen und dabei Kontakte zu den Studierenden zu knüpfen, die so ihrerseits die Kanzleien kennenlernen können. Begleitend findet eine Kanzleibörse für die am Wettbewerb teilnehmenden Teams statt.

Der Soldan Moot wurde vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover und der Soldan Stiftung zusammen mit dem Deutschen Juristen-Fakultätentag, dem Deutschen Anwaltverein und der BRAK ins Leben gerufen. Regelmäßig nehmen bis zu 30 Teams aus verschiedenen deutschen Universitäten an dem Wettbewerb teil. Sie findet in diesem Jahr am 6.10.2021 statt.

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Mitarbeiterseminare 2021

Die Aus- und Fortbildung von in Rechtsanwaltskanzleien tätigen Mitarbeiter ist eine wichtige Aufgabe des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm.

Nachdem im letzten Jahr coronabedingt keine Mitarbeiterseminare stattfinden konten, werden wir im 2. Halbjahr - nunmehr in Form von Online-Seminaren - unsere Reihe der Mitarbeiterseminare fortsetzen.

Angeboten werden ein Seminar zum Thema „RVG für Fortgeschrittene“ am 04.11.2021, Referent: Hans May und ein Seminar zum Thema „Aufbauseminar Zwangsvollstreckung“, Referentin: Rechtsanwältin und Notarin Mihaela Dragu am 11.11.2021. Nähere inhaltliche Informationen zu den Seminaren finden Sie unter https://www.datev.de/cuonpu2/mandant/16/SeminarUebersichtLayout.jspx unter der Zielgruppe „Seminar für Mitarbeiter“.

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Telefonanlage des Arbeitsgerichts Iserlohn ausgefallen

Das Arbeitsgericht Iserlohn teilt mit, die gesamte Telefonanlage falle auf unbestimmte Zeit aus. Betroffen seien sämtliche Anschlüsse, auch die Faxnummern.

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OLG Hamm Rechtsprechungsübersicht Juli 2021

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht finden Sie hier.

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beA-Newsletter

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Nachrichen aus Brüssel

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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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