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KammerInfo

Ausgabe Nr. 13/2021, vom 02. Juli 2021

Inhaltsverzeichnis:

Große BRAO-Reform kommt

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wird im kommenden Jahr in Kraft treten. Nachdem der Bundestag die sog. Große BRAO-Reform am 10.6.2021 verabschiedet hatte, beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 25.6.2021, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit kann das Gesetz nunmehr vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Es wird 13 Monate nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, also voraussichtlich im Sommer 2022, in Kraft treten.

Mit der Großen BRAO-Reform werden unter anderem Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich künftig mit Angehörigen aller freien Berufe i.S.v. § 1 II PartGG beruflich verbinden dürfen. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) wird sich auch auf in einer Kanzlei angestellte und frei mitarbeitende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beziehen. Zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften werden ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten. Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch Kunden ihres Arbeitgebers beraten (§ 46 Abs. 6 BRAO n.F.). Und neu zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen innerhalb eines Jahres nach ihrer Zulassung Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht nachweisen (§ 43f BRAO n.F.).

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Umstrittenes Legal Tech-Gesetz kommt

Das im Gesetzgebungsverfahren stark umstrittene Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt kommt. Das sog. Legal Tech-Gesetz soll einen Regelungsrahmen für Legal Tech-Anbieter schaffen, die auf der Grundlage einer Inkassoerlaubnis Rechtsdienstleistungen für Verbraucher anbieten. Es sieht unter anderem vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig bei Geldforderungen bis zu 2.000 Euro gegen Erfolgshonorar tätig werden dürfen; zudem regelt es Voraussetzungen für die Registrierung und für Vergütungsvereinbarungen sowie Informationspflichten für Inkassodienstleister. Der Bundesrat hat am 25.6.2021 beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und damit das Gesetz gebilligt.

Zuvor hatte der Bundestag das Gesetz in seiner Sitzung am 10.6.2021 beschlossen; er verabschiedete zudem auch eine Entschließung, wonach die Bundesregierung weitere Anpassungen, etwa bezüglich der Verschwiegenheit der Inkassodienstleister, prüfen soll. Zudem soll nach drei Jahren evaluiert werden, wie sich die teilweise Öffnung von Erfolgshonoraren für die Anwaltschaft auswirken und ob die festgelegten Sachkundeanforderungen an Inkassodienstleister ausreichen. Die Bundesregierung soll außerdem bis Juni 2022 ein Gesetz entwerfen, das die Aufsicht über die Inkassodienstleister zentral dem Bundesamt für Justiz überträgt.

Das Gesetz soll zum 1.10.2021 in Kraft treten. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

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Überbrückungshilfe III und Kurzarbeitergeld: Klarstellung und Verlängerung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat darüber informiert, dass es im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III zu zahlreichen Missverständnissen im Hinblick auf Miet- und Pachtzahlungen an Gesellschafter der antragstellenden Unternehmen im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung gekommen sei. Viele Antragstellende bzw. prüfende Dritte (wozu u.a. Anwältinnen und Anwälte zählen) gehen offenbar davon aus, dass Miet- und Pachtzahlungen an Gesellschafter grundsätzlich förderfähig sind, sofern die Miete bzw. Pacht an den Gesellschafter als natürliche Person gezahlt wird. Dies stehe nicht in Einklang mit den Regelungen in den Vollzugshinweisen des Ministeriums, wonach (i) Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds nicht förderfähig sind und (ii) steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen gelten. Um künftige Missverständnisse zu vermeiden, gibt das Ministerium daher Hinweise zum Umgang mit Miet- und Pachtzahlungen im Rahmen der Antragstellung bzw. Schlussabrechnung.

Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni 2021 eingehen, eine Abschlagszahlung erhalten können.

Infolge der fortdauernden Corona-Pandemie wurden außerdem die erleichterten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erneut verlängert. Die Regelungen gelten nunmehr für Betriebe, die bis zum 30.9.2021 (bislang: 30.6.2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Ebenfalls verlängert wurde die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld: Bis zum 30.9.2021 werden weiterhin 100 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach senkt sich befristet bis zum 31.12.2021 die Erstattung auf 50 % für alle Betriebe, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung: Betriebliche Schutzmaßnahmen zum 1.7.2021 gelockert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die nach der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung geltenden Schutzmaßnahmen für Betriebe mit Wirkung zum 1.7.2021 gelockert. Wegen des Auslaufens der sog. Bundesnotbremse nach § 28b Abs. 1 IfSG zum 30.6.2021 sind Arbeitgeber dann nicht mehr verpflichtet, eine Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Sie bleiben aber nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung grundsätzlich verpflichtet, allen in Präsenz Arbeitenden mindestens zweimal pro Woche Schnell- oder Selbsttests anzubieten, und müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen. Wie bisher müssen außerdem betriebliche Hygienepläne erstellt werden.

Mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse entfällt zwar die Vorgabe einer Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen. Gleichwohl sollen weiterhin betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen auf das notwendige Minimum beschränkt bleiben. Auch während der Pausen und in Sozialräumen muss weiterhin der Infektionsschutz gewährleistet werden.

Die Verordnung tritt am 1.7.2021 in Kraft und wird am 10.9.2021 bzw. bei Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 2 IfSG außer Kraft treten.

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3. Corona-Umfrage der BRAK: Leichte Verbesserung, aber kein Grund zur Entspannung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind von den Folgen der Corona-Pandemie wirtschaftlich etwas weniger stark betroffen als im vergangenen Herbst, entspannt hat sich die Lage jedoch noch nicht. Das ergab die von Ende Mai bis Anfang Juni durchgeführte dritte Umfrage der BRAK zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft. Danach haben Anwält*innen nach wie vor deutliche Mandatsrückgänge zu verzeichnen. Etwas verbessert hat sich die wirtschaftliche Situation insofern, als weniger Außenstände bei Mandant*innen bestehen. Umsatzeinbußen hatten mehr als die Hälfte aller Befragten. Noch immer geht ein nicht unerheblicher Teil (über 8 %) von ihnen davon aus, die Krise wirtschaftlich nicht überwinden zu können; diejenigen, die davon ausgehen, sich wirtschaftlich erholen zu können, sind indes optimistischer als bei der 2. Corona-Umfrage der BRAK vom September 2020.

Die Digitalisierung der Justiz macht aus Sicht der befragten Anwält*innen kleine Fortschritte. Jedoch gaben fast 74 % an, noch nicht an digitalen Verhandlungen teilgenommen zu haben, bei den übrigen Befragten war es nur ein sehr geringer Anteil an digital durchgeführten Verhandlungen. Verfahrensverzögerungen infolge der Pandemie beklagen noch immer gut 40 % (September 2020: 47 %) der Befragten. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels mahnte dementsprechend dringende Nachbesserungen in diesem Bereich an.

Eine ausführliche Darstellung der Umfrageergebnisse findet sich auf der Website der BRAK und in der aktuellen Folge des BRAK-Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT“.

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Wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft in Zahlen: STAR-Untersuchung 2020

Die Ergebnisse des Statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte (STAR) 2020 sind auf der Website der BRAK frei verfügbar. Die von mehr als 20 Rechtsanwaltskammern unterstützte Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten betrifft das Wirtschaftsjahr 2018, bildet also die Situation vor der Corona-Pandemie ab. Die Daten wurden nach verschiedenen Merkmalen wie Geschlecht, Alter und Spezialisierung der Berufsträger*innen sowie nach Größe und Lage der Kanzlei ausgewertet; sie betreffen in Vollzeit tätige Personen, Unterschiede in der Höhe der Einkünfte u.ä. sind daher nicht auf unterschiedliche Arbeitszeiten, sondern auf die jeweils zugrunde gelegten Merkmale zurückzuführen. Dargestellt werden u. a. Honorarumsätze, erzielte Überschüsse sowie die Kanzleistruktur.

Die zentralen der Ergebnisse der STAR-Befragung 2020 speziell für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm haben wir im KammerReport 1/2021 (Seite 49 ff.) veröffentlicht. Diese werden mit den Ergebnisse anderer West-Kammern gegenüber gestellt, um eine bessere Einordnung zu ermöglichen.

STAR fragt seit 1993 in regelmäßigen Abständen die berufliche und wirtschaftliche Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland ab. Die Untersuchung wird vom Institut für Freie Berufe (IFB) der Universität Erlangen-Nürnberg im Auftrag der BRAK durchgeführt.

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ABC zu Steuerfragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einem Übersichtsbeitrag zusammenfassend dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise und Beiträge in den BRAK-Mitteilungen sowie dem BRAK-Magazin werden darin jeweils kurz vorgestellt und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

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BRAK spricht sich für straffreie Hilfe zum Suizid aus

Mit einer Stellungnahme bringt die BRAK sich in die aktuelle Debatte um Suizidhilfe ein. Darin lehnt sie es ab, die Hilfe zum Suizid erneut unter Strafe zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung aus dem Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt und hiermit die Debatte erneut angestoßen. Im Frühjahr 2021 wurden mehrere Gesetzentwürfe zur Regelung der Suizidhilfe vorgelegt, namentlich ein interfraktioneller Entwurf von FDP, SPD und Linken, ein Entwurf der Grünen und ein Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit. Die BRAK unterstützt das Ansinnen, die Voraussetzungen der Suizidhilfe gesetzlich zu regeln, um das aus dem Grundgesetz abzuleitende Recht auf selbstbestimmtes Sterben und auf rechtssichere Unterstützung durch hilfsbereite Dritte rechtlich abzusichern. Hierzu unterbreitet sie konkrete Regelungsvorschläge. Zudem regt sie an, die Verschwiegenheitspflicht der beratenden Personen durch ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 S. 1 StPO) abzusichern.

Die drei vorgelegten Gesetzentwürfe werden in der zu Ende gehenden Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden und unterfallen daher der Diskontinuität. Das sensible Thema wird in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen werden müssen.

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BVerfG: Keine Syndikuszulassung zur Beratung von Kunden des Arbeitgebers

Die Beratung von Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dies hielt das BVerG in einem jüngst veröffentlichten Beschluss fest. Denn nach § 46 Abs. 2, Abs. 5 BRAO dürfen Syndikusrechtsanwälte ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihres nicht-anwaltlichen Arbeitgebers tätig sein. Eine Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sieht das BVerfG hierin nicht. Hierin liege vielmehr das primäre gesetzliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten, das nicht beseitigt werden dürfe.

Anlass zu der Entscheidung gab ein Rechtsanwalt, der zugleich als Angestellter eines Vereins tätig war, der Kfz-Schadensfälle mit Auslandsberührung reguliert. Für diese Tätigkeit hatte er eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt und wurde auch als solcher zugelassen. Die Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund hiergegen blieb erfolglos. Der BGH hob zweitinstanzlich den Zulassungsbescheid der Rechtsanwaltskammer auf, weil seine Tätigkeit nicht in Angelegenheiten des Arbeitgebers erfolge, sondern für deren Auftraggeber. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Anwalts blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Linie des BGH, der eine drittberatende Tätigkeit als Hindernis für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt ansieht. Sie steht vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber gerade erst im Rahmen der Großen BRAO-Reform § 46 BRAO geändert hat. Nach dem neuen § 46 Abs. 6 BRAO dürfen künftig Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte Kundschaft ihres Arbeitgebers rechtlich beraten, sofern dieser seine Leistungen auch durch nicht den anwaltlichen Berufspflichten unterliegende Personen erbringen dürfte. Sie müssen jedoch bei der Beratung darauf hinweisen, dass sie keine anwaltliche Beratung erbringen und keinem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Die BRAK hatte sich klar ablehnend zu dieser Änderung geäußert.

Die Neuregelung soll, wie die übrigen Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, 13 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Gesetz passierte am 25.6.2021 den Bundesrat, die Veröffentlichung steht noch aus.

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