Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde am 10.6.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen.
In der nunmehr beschlossenen Fassung ist unter anderem vorgesehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich künftig mit Angehörigen aller freien Berufe i.S.v. § 1 II PartGG beruflich verbinden dürfen. Hier hatten die Rechtsanwaltskammern zum Schutze der Mandanteninteressen eine Beschränkung auf verkammerte freie Berufe gefordert. Die beschlossene Regelung trägt aus ihrer Sicht den anwaltlichen Kernwerten – Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenkollisionen – nicht hinreichend Rechnung.
Gehör fand hingegen die geäußerte Kritik an dem ursprünglich geplanten Tätigkeitsverbot bei Erlangung „sensiblen Wissens“ aus einem früheren Mandat. Dieser Regelungsvorschlag wurde gestrichen.
Erfreulicherweise konnte die BRAK sich mit allen ihren Forderungen hinsichtlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durchsetzen. Das beA soll nunmehr verpflichtend auch für im Gesamtverzeichnis eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaften kommen; diese können sich zusätzlich für mehrere Standorte bzw. Zweigniederlassungen auf Wunsch weitere Gesellschaftspostfächer einrichten lassen. Das Gesellschaftspostfach wird schließlich, wie auch das beA für Anwältinnen und Anwälte, als schriftformersetzender sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 130a III ZPO anerkannt.
Ungeachtet der hierzu geäußerten Kritik sieht das Gesetz nunmehr auch vor, dass Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte künftig für ihren nicht-anwaltlichen Arbeitgeber rechtsberatend gegenüber Dritten tätig werden dürfen. Zumindest aber wurde eine Klarstellung aufgenommen, dass Syndici in solchen Fällen die von ihnen beratenen Personen darauf hinweisen müssen, dass es sich hierbei um keine anwaltliche Beratung i.S.d. § 3 BRAO handelt und ihr bzw. ihm zudem kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zukommt. Die BRAK sieht die nun beschlossene Regelung, für die sie keinerlei Bedarf sieht, weiterhin äußerst kritisch. Letztlich diene sie allein den Interessen nichtanwaltlicher Arbeitgeber, von ihnen erbrachte Rechtsdienstleistungen auszuweiten und durch den Einsatz eines Syndikusrechtsanwaltes aufzuwerten.
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Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt kommt zwar mit eingeschränkter Möglichkeit für Erfolgshonorare, aber ohne gerichtliche Prozessfinanzierung. Hierauf haben sich die Rechtspolitiker der Koalition geeinigt.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bis zu einem Gegenstandswert von 2.000,00 € ist zukünftig erlaubt. Bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen sowie in gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren gilt die Wertgrenze nicht, in diesen Fällen soll dem Rechtsanwalt sogar eine Verfahrensfinanzierung gestattet sein. Grundsätzlich unzulässig ist ein Erfolgshonorar, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Forderung nicht unterworfen ist. Unberührt bleibt die auch bislang schon bestehende Möglichkeit, mit dem Auftraggeber ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn er im Einzelfall bei vollständiger Betrachtung ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht mehr an.
Das Gesetz wurde am 9.6.2021 vom Bundestags-Rechtsausschss und am 10.6.2021 vom Bundestag beschlossen. Der Rechtsausschuss des Bundesrates empfiehlt nach einem am 9.6.2021 durchgeführten Umfrageverfahren einstimmig, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Sofern das Gesetz am 25.6.2021 den Bundesrat passiert, kann es wie geplant zum 1.10.2021 in Kraft treten.
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Die BRAK hat zu dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Ende Mai vorgelegten Referentenentwurf für eine Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung Stellung genommen. Mit der Novellierung sollen unter anderem neue Vorgaben für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen durch Händler aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umgesetzt werden. Aufgegriffen wird außerdem Anpassungs- und Klarstellungsbedarf, der sich in nationalen Gerichtsverfahren erwiesen hat. Die BRAK beschränkt sich in ihrer Stellungnahme auf eine Anregung zur klareren Formulierung von § 11 des Entwurfs. Hintergrund ihrer Anregung ist, dass Händler bei Rabatten auch den zuvor mindestens 30 Tage lang geltenden Preis angeben müssen; der im Referentenentwurf enthaltene Vorschlag würde aus Sicht der BRAK zu Unklarheiten führen, wenn ein Händler nicht lediglich ein einzelnes Produkt, sondern ganze Warengruppen oder sein komplettes Sortiment rabattiert.
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Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist seit Kurzem die Suche nach Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidigern möglich. Über das entsprechende Feld im Verzeichnis können sowohl die Justiz als auch das rechtsuchende Publikum gezielt nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten suchen, die bereit sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Die BRAK hat dazu eine Anleitung erstellt, wie man danach im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis suchen kann.
In Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einen entsprechenden Eintrag im Verzeichnis wünschen, können ihre Bereitschaft, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, an ihre zuständige Rechtsanwaltskammer melden. Für die Pflege der im Verzeichnis enthaltenen Daten sind ausschließlich die Rechtsanwaltskammern zuständig; Änderungen können daher nur diese – nicht die BRAK – vornehmen.
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