Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie ihre Kanzleimitarbeiter gehören gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Coronavirus-Impfverordnung zur Prioritätsgruppe 3, d. h. zu den Personen, die mit erhöhter Priorität einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung haben. Für Teile dieser Priorisierungsgruppe sind nach Erlass des Gesundheitsministeriums NRW seit dem 06.05.2021 Terminbuchungen in den Impfzentren möglich. So z. B. für die Angehörigen der Justiz, nicht aber für die Anwaltschaft.
Wie berichtet, haben die drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern Hamm, Düsseldorf und Köln in einem gemeinsamen Schreiben Herrn Minister Laumann aufgefordert, diese nicht akzeptable Ungleichbehandlung von Rechtspflegeorganen beim Infektionsschutz zu beenden und unverzüglich auch der Anwaltschaft ein Impfangebot zu unterbreiten.
Mit Email vom 17.05.2021 teilt das Ministerium hierzu mit, es stehe nur begrenzter Impfstoff zur Verfügung, sodass nicht allen Personen der Priorität 3 gleichzeitig ein Impfangebot gemacht werden könne. Verwiesen wird auf die Möglichkeit, sich durch Hausärztinnen und Hausärzte impfen zu lassen. Eine nähere Begründung, woraus sich die infektiologisch nicht gebotene und rechtsstaatlich bedenkliche Differenzierung zu den Angehörigen der Justiz rechtfertigen soll, enthält das Schreiben nicht.
Gemeinsam mit der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Köln hat sich daher der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, RA Otto, erneut an die Landesregierung gewandt, diesmal an Herrn Ministerpräsidenten Laschet. Das gemeinsame Schreiben finden Sie hier.