Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 08/2021, vom 23. April 2021

Inhaltsverzeichnis:

Corona-Impfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Personen, die in besonders relevanter Position in der Rechtspflege tätig sind, haben gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4b der Coronavirus-Impfverordnung einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität. Hierzu zählen auch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Anwaltschaft gehört damit derzeit noch nicht zu den Berufsgruppen, denen ein sofortiges Impfangebot zu machen ist. Bereits im Vorfeld der Impfung stellen sich jedoch Fragen, die zeitnah zu klären sind, um späteren Zeitverzug zu vermeiden. So etwa zur Erfassung der Anwaltschaft als impfpriorisierte Berufsgruppe, zum Prozedere der Impfanmeldung, zum Nachweis der Berufseigenschaft, zur Priorisierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Anwaltskanzlei etc.

In einem gemeinsamen Schreiben haben sich die Rechtsanwaltskammern Hamm, Düsseldorf und Köln deshalb an den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW Karl-Josef Laumann gewandt und diesem ihre Unterstützung bei der Impfkampagne für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ausdrücklich angeboten.

Das gemeinsame Schreiben finden Sie hier.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Corona-Arbeitsschutzverordnung erweitert und verlängert

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die u.a. die Verpflichtung von Arbeitgeber*innen enthält, eine Tätigkeit im Homeoffice anzubieten, wo dies möglich ist, wurde in ihrer Geltung erneut verlängert. Ursprünglich war eine Geltung bis zum 15.3.2021 vorgesehen, die zunächst bis zum 30.4.2021 und nunmehr bis zum 30.6.2021 verlängert wurde. Damit gelten auch die übrigen Schutzvorschriften, insbesondere zu Hygienekonzepten und zum Tragen von Masken in Betriebsräumen, auch weiterhin. Mit der 2. Änderungsverordnung wurden zudem die Arbeitgeber*innen verpflichtet, für in Präsenz Arbeitende mindestens einmal wöchentlich kostenfrei Tests anzubieten, bei Tätigkeiten mit viel Kundenkontakt mindestens zweimal wöchentlich.

Diese Pflicht soll durch eine weitere Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung nochmals erweitert werden: Allen Arbeitnehmer*innen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, sollen grundsätzlich mindestens zweimal wöchentlich Tests angeboten werden. Die Regelungen zum Homeoffice sollen von der Corona-Arbeitsschutzverordnung ins Infektionsschutzgesetz verlagert werden. Neu geschaffen wird dabei eine Pflicht für Arbeitnehmer*innen, bestehende Homeoffice-Angebote anzunehmen, soweit keine Gründe wie etwa Störung durch Dritte oder das Fehlen eines adäquaten Arbeitsplatzes entgegenstehen. Die 3. Änderungsverordnung wurde von der Bundesregierung am 21.4.2021 beschlossen, ist aber noch nicht verkündet worden und daher noch nicht in Kraft getreten.

Soweit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte selbst auf der Arbeitgeberseite sind, haben sie die aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung folgenden Pflichten zu beachten. Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat hierzu eine Handreichung erarbeitet.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ("Corona-Notbremse")

Der Bundesrat billigte am 22.04.2021 in einer Sondersitzung das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevöl-kerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Einen Tag zuvor hatte der Bundestag das Gesetz beschlossen.

Durch das Gesetz sollen folgende Neuregelungen eingeführt werden:

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Wahrung des Parlamentsvorbehalts: BRAK-Appell zur Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit

Gerade in Zeiten einer Pandemie muss der gebotene Weg der Gesetzgebung zur Erhaltung und Sicherung des Rechtsstaates garantiert bleiben. Diesen Appell hat die BRAK angesichts der seit einem Jahr andauernden Corona-Krise in einem Positionspapier formuliert. Das immer wieder aufflammende Infektionsgeschehen erfordere ein Tätigwerden, jedoch dürfe dies nicht, wie in der Corona-Krise zu beobachten, allein bei der Exekutive liegen, ohne dass Bundestag und Landesparlamente befasst werden. Rechtsstaatliche Strukturen können und dürfen nicht zur Disposition der einzelnen Gewalten stehen. Je wesentlicher die Allgemeinheit in ihren Kernrechten betroffen sei, umso eher bestehe der Parlamentsvorbehalt. Die Parlamente dürften daher nicht zu viele wesentlichen Entscheidungen der Exekutive überlassen.

Die BRAK sieht insbesondere den bisherigen Weg, den Zugang zum Impfstoff und damit die Impfreihenfolge durch eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums zu regeln, als kritisch an: Der parlamentarische Gesetzgeber sollte aufgrund der durchschlagenden Grundrechtsrelevanz in diesem Bereich prioritär zuständig sein. Eilbedürftigkeit sei mit Blick auf die Impfreihenfolge keine überzeugende Rechtfertigung für ein Vorgehen ausschließlich im Verordnungswege; denn dass eine entsprechende Regelung zu erlassen sein würde, war absehbar und hatte auch der Gesetzgeber selbst erkannt, als er diese Verordnungsermächtigung erließ.

Die BRAK betont ausdrücklich, dass es nicht um das verfolgte Ziel, sondern vielmehr den beschrittenen Weg gehe. Sinn und Zweck dieses Appells sei keinesfalls, getroffene und im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung durchaus gebotene Maßnahmen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr solle der Rechtsstaat auch in Krisenzeiten erhalten und gewährleistet werden.

Bereits im Herbst und Winter 2020 hatte die BRAK in zwei Positionspapieren auf aus ihrer Sicht bedenkliche Entwicklungen für den Rechtsstaat im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufmerksam gemacht.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Bundesweite Standards für Videoverhandlungen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet derzeit gemeinsam mit den Bundesgerichten und den Justizverwaltungen der Länder einen bundesweiten Standard für Videoverhandlungen. Dieser soll die Grundlage für einen serverbasierten Videokonferenzdienst für die deutsche Justiz bilden, der allen an einer Verhandlung Beteiligten einen niedrigschwelligen und bundesweit einheitlichen Zugang ermöglicht und zugleich die besonderen Vorgaben des Föderalismus berücksichtigt. Auf Anfrage des Ministeriums hat die BRAK die Anforderungen der Anwaltschaft an einen bundesweiten Standard für Videoverhandlungen dargelegt.

Die BRAK begrüßt, dass ein bundesweit einheitliches System geschaffen werden soll. Hierbei könne auf bereits vorhandene Videokonferenzsysteme zurückgegriffen werden, die ggf. an die speziellen Anforderungen der Rechtspflege anzupassen sind.

Sie regt an, zur sicheren Authentifizierung für die Anwaltschaft einen Zugang über das beA-Portal vorzusehen, wie er bereits jetzt für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen genutzt wird und künftig für den Zugang zum Akteneinsichtsportal der Justiz vorgesehen ist. So könne das ohnehin vorhandene beA-Portal als einheitlicher Zugang für die Anmeldung an Videokonferenzsystemen genutzt werden, der u.a. eine sichere Authentifizierung und den Nachweis der Anwaltseigenschaft ermöglicht.

Wünschenswert wäre aus Sicht der BRAK ferner, dass das Videokonferenzsystem einen „geschützten Raum“ zur Verfügung stellt, den Rechtsanwält*innen zum Austausch mit ihrer Mandantschaft oder auch für Vergleichsverhandlungen nutzen können. Ferner sollte es möglich sein, Unterlagen während der Videoverhandlung zu präsentieren und den Parteien sowie ihren Prozessbevollmächtigten zur Verfügung zu stellen.

Schließlich fordert die BRAK eine angemessene technische Ausstattung der Sitzungssäle, die Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung sowie die besondere Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei Zeugenvernehmungen. Außerdem müsse die Justiz einen technischen Support gewährleisten.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Europäischer Haftbefehl

Die BRAK hat sich kritisch zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften und der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geäußert. Mit dem geplanten Gesetz soll die Handlungsfähigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften als eigenständige Akteure im Bereich sämtlicher Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union gestärkt werden. Hintergrund des Vorhabens ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mai 2019, in der dieser den deutschen Staatsanwaltschaften absprach, unabhängige „ausstellende Behörden“ im Sinne des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl zu sein, da sie der Gefahr ministerieller Einzelweisungen ausgesetzt sind. In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2020 sprach der EuGH dies auch in Bezug auf „vollstreckende Behörden“ aus. Dies führt zu praktischen Hindernissen bei der Ausstellung europäischer Haftbefehle.

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme das Gesetzesvorhaben im Grundsatz. Der Entwurf geht aus ihrer Sicht jedoch über das gebotene Maß hinaus. Das erscheine nicht nur unnötig, sondern gefährde die notwendig hierarchische Struktur der Staatsanwaltschaften. Auch sonst überzeuge der Entwurf, was die vorgeschlagenen Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anbetrifft, nicht in allen Punkten. Zudem fehle die gebotene klare gesetzliche Regelung richterlicher Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Internationale Kindesentführungen: BRAK-Kritik zeigt Wirkung

Die Kritik der BRAK am Referentenentwurf für ein Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-Verordnung) zeigte Wirkung. Mit dem Gesetz sollen notwendige ergänzende Verfahrensvorschriften zu der Verordnung geschaffen werden. Die BRAK hatte den Entwurf zwar im Grundsatz begrüßt, das vorgesehene neue Vollstreckungsversagungsverfahren bei internationalen Kindesentführungen lehnt sie jedoch entschieden ab, da es die Vollstreckung bei Kindesherausgabe verlängere, anstatt sie schneller und effektiver zu gestalten. Die von der BRAK an den Regelungsvorschlägen im Detail geübte Kritik fand in dem nunmehr vorgelegten Regierungsentwurf vollumfänglich Berücksichtigung.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Auswirkungen des DIHK-Urteil des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in einem Ende 2020 veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Pflichtmitglied einer Industrie- und Handelskammer (IHK) den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) verlangen kann, wenn dieser wiederholt seine gesetzlichen Kompetenzgrenzen überschreitet. Das BVerwG verurteilte die Kammer, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären. Als Reaktion auf dieses Urteil möchte der Gesetzgeber die Vertretungsstruktur der IHKn auf Bundesebene neu ordnen, um die Wahrnehmung des Gesamtinteresses aller gesetzlichen Mitglieder der IHKn sicherzustellen. Zu diesem Vorhaben und den Auswirkungen des DIKH-Urteils auf die Anwaltschaft hat die BRAK sich in einer Stellungnahme geäußert.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der DIHK e.V. in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gesetzlich fixiertem Aufgabenkanon umgewandelt und der Rechtsaufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums unterstellt wird. Ein Austritt ist damit nicht mehr möglich; zudem soll ein Unterlassungsanspruch für IHKn und deren Mitglieder geschaffen werden, falls der DIHK seine gesetzlichen Kompetenzen überschreitet.

Nach Ansicht der BRAK ist das Urteil des BVerwG aufgrund ihres klaren, in § 177 BRAO gesetzlich geregelten Aufgabenbereichs nicht auf die BRAK übertragbar. Sie wurde und wird nur berufspolitisch tätig, d.h. nur dann, wenn ein eindeutiger Bezug zum Anwaltsberuf gegeben und der Funktionsbereich der Organe der Rechtspflege berührt ist oder sie ihrer Aufgabenerfüllung aus § 177 BRAO, etwa durch Stellungnahmen, nachkommt.

Die im Entwurf vorgesehene Ausgestaltung des DIHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts mache es erforderlich, zukünftig zwischen gewerblicher und freiberuflicher Selbstverwaltung zu unterscheiden. Denn der DIHK sei inhaltlich nicht mit der anwaltlichen Selbstverwaltung vergleichbar. Diese diene der Sicherung des Rechtsstaatsprinzips, indem sie sich für die Sicherung der anwaltlichen Freiheit vor staatlicher Einflussnahme und für die unabhängige Stellung der Anwaltschaft im demokratischen Rechtsstaat einsetze. Entscheidendes Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Berufsgruppen sei die für die Wahrung der Unabhängigkeit erforderliche Staatsferne. Einer rein an wirtschaftlichen Interessen orientierten Selbstverwaltung fehle hingegen die wesentliche Funktion im Rechtsstaat. Ebenso fehle die eigene Verantwortlichkeit für Zulassungen und Berufsaufsicht, wie sie die Rechtsanwaltskammern innehaben.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Aktualisierung der beA Client-Security-Anwendungskomponente

Am Donnerstag, den 22.4.2021 wird eine neue Version des Systems für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) implementiert. Mit der neuen beA-Version 3.4.2 gehen eine Reihe von Verbesserungen und Erleichterungen für Nutzerinnen und Nutzer einher, u.a. für Dateinamen von Anhängen, für die Generierung sog. Strukturdaten und für das Drucken von Nachrichten mit Anhängen. Die neue beA-Version umfasst auch eine Aktualisierung der beA Client-Security-Anwendungskomponente von der Version 3.5.0.1. auf die neue Version 3.6.0.1.

Die Aktualisierung setzt voraus, dass eine im März 2021 bereitgestellte Aktualisierung der Basiskomponente der Client Security durchgeführt wurde. Ohne diese Aktualisierung der Basiskomponente ist keine Anmeldung an der neuen beA-Version möglich.

Wer seine Basiskomponente bereits aktualisiert hat, findet eine Anleitung zur Aktualisierung der Anwendungskomponente im beA-Sondernewsletter 1/2021 v. 20.4.2021.

Wird die Basiskomponente erst jetzt – nach Bereitstellung der neuen beA-Version – aktualisiert, so erfolgt im Anschluss daran automatisch auch die Aktualisierung der beA Client-Security-Anwendungskomponente.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Betriebsprüfungen in Kanzleien: neue Handlungshinweise der BRAK

Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung auch bei Berufsgeheimnisträgern durchführen – jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann also davon betroffen sein. Häufig besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob der Betriebsprüfer Zutritt zur Kanzlei verlangen kann, welche Unterlagen ihm vorzulegen sind und inwieweit man sich auf die anwaltliche Verschwiegenheit berufen kann. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien erarbeitet, die diese Fragen anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingehend erörtern. Zudem werden Handlungsmöglichkeiten für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgezeigt.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BRAK setzt sich für Anwaltschaft in Belarus ein

Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte in Belarus werden nach Informationen der BRAK seit August 2020 in der Ausübung ihres freien Berufs teils erheblich behindert. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat in Schreiben an den belarussischen Präsidenten Alexander Lukaschenko sowie an Bundesaußenminister Heiko Maas und Bundesjustizministerin Christine Lambrecht seine Bestürzung über die Situation der Anwaltschaft in Belarus geäußert und dringend gebeten, die Unabhängigkeit der Anwaltschaft zu wahren.

Akut hat sich die Situation der Anwaltschaft nun durch einen geplante Änderung des „Gesetzes über die Anwaltschaft und die anwaltliche Tätigkeit in der Republik Belarus“ verschärft. Aus verschiedenen Quellen wurde der BRAK zugetragen, dass Kolleginnen und Kollegen, die Vertreter der Opposition verteidigt hatten, Schikanen seitens der Strafverfolgungsbehörden und der Sicherheitskräfte erfahren. Ihre Kanzleien wurden durchsucht, sie selbst befinden sich in Untersuchungshaft oder stehen unter Hausarrest, ihre Kommunikation mit Mandanten wurde unterbunden, einigen wurde die Anwaltszulassung entzogen. Zudem soll im Anwaltsgesetz die Berufsausübung in Einzelkanzleien und Anwaltsbüros verboten werden, sie soll nur noch in sog. „juristischen Konsultationen“ zulässig sein; Anwärter auf den Anwaltsberuf sollen künftig mit dem Justizministerium abgestimmt werden müssen. Die ohnehin schon starke Kontrolle der Anwaltschaft durch das Justizministerium wird hierdurch verschärft.

Die BRAK hat daher eindringlich darum gebeten, die Verfolgung der Rechtsanwält*innen und die Behinderung ihrer Tätigkeit zu unterbinden und von den geplanten Änderungen des „Gesetzes über die Anwaltschaft und die anwaltliche Tätigkeit“ Abstand zu nehmen.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen nachrichten Brüssel finden Sie hier.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!