Der Bundesrat hatte zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen. In ihrer Gegenäußerung hierzu hat die Bundesregierung festgehalten, dass sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen wird, wie sie den vom Bundesrat im Anschluss an Vorschläge der BRAK formulierten Anregungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) Rechnung tragen kann. In einer Reihe anderer Punkte geht die Bundesregierung auf die Anregungen des Bundesrates jedoch nicht ein.
Sie will u.a. an der Reform des in § 43a IV BRAO geregelten Verbots der Verwendung vertraulicher Informationen entgegen der Interessen der Mandanten festhalten. Es führt aus ihrer Sicht nicht zu einer übermäßigen Belastung der Anwaltschaft. Die Bundesregierung argumentiert, dass sich ein entsprechendes Verbot auch in Art. 3.2.3 der CCBE-Berufsregeln befinde. Allerdings sind die CCBE-Regeln als solche nicht mehr Teil des deutschen Berufsrechts. Die BRAK hatte das geplante neue Tätigkeitsverbot wiederholt entschieden kritisiert.
Die Bundesregierung stimmt ferner dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, den Kreis der in § 59c I BRAO-E für Rechtsanwälte genannten sozietätsfähigen Berufe zu ändern. Den nach dem Gesetzentwurf vorgesehenen Kreis sozietätsfähiger Berufe hält die BRAK für zu weitgehend; sie fordert, Sozietäten nur mit Angehörigen freier Berufe zuzulassen, die die ähnliche Berufspflichten und ein ähnliches Schutzniveau wie die Anwaltschaft haben.
An der im Entwurf vorgesehenen Regelung zur Tätigkeit ausländischer Berufsausübungsgesellschaften möchte die Bundesregierung festhalten. Danach sollen Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der WHO haben, Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen können. Die BRAK fordert, dies nur zuzulassen, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist; die im Entwurf vorgeschlagene Regelung gewährleiste nicht, dass die in Deutschland geltenden berufsrechtlichen Kernwerte und -pflichten eingehalten werden.
Der Bundestag hat Gesetzentwurf bereits in seinen Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überweisen. Dieser hat in seiner Sitzung am 24.3.2021 beschlossen, eine öffentliche Anhörung hierzu durchzuführen, die für den 14.4.2021 angesetzt ist.
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Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt im Anschluss an die Empfehlungen seines Rechtsausschusses eine Reihe von Prüfbitten und Änderungsvorschlägen formuliert. Mit dem – von der BRAK scharf kritisierten – Gesetz soll im Ergebnis ein Regelungsrahmen für Legal Tech-Anbieter geschaffen werden, die auf der Grundlage einer Inkassoerlaubnis Rechtsdienstleistungen für Verbraucher anbieten. In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die Vorschläge des Bundesrates ab.
Der Bundesrat hatte u.a. gefordert, das nach dem Entwurf auch der Anwaltschaft bis zu einem Streitwert von 2.000 Euro eröffnete Erfolgshonorar auf maximal 25 % der durchzusetzenden Forderung zu deckeln. Erfolgshonorare sollten zudem unzulässig sein, soweit die Inkassodienstleistung Forderungen aus Verbraucherverträgen betrifft und dabei der Umfang einer nur gelegentlichen Tätigkeit für den Unternehmer überschritten wird. Diese Einschränkung sowie die Deckelung auf 25 % lehnt die Bundesregierung ab.
Die Bundesregierung hält zudem eine Eingrenzung des Begriffs der Inkassodienstleistung in § 2 II 1 RDG-E, dass das Kerngeschäft der Rechtsdienstleistung mit der erforderlichen rechtlichen Klarheit der Rechtsanwaltschaft vorbehalten bleibt, für nicht veranlasst. Die Neuregelung knüpfe an die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH an und trage zudem dem Anliegen des Bundesrates durch § 5 RDG-E ausreichend Rechnung. Für Inkassodienstleister im RDG eine Verschwiegenheitspflicht sowie ein Verbot der Doppelvertretung zu normieren, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hatte, hält die Bundesregierung nicht für angezeigt.
Die BRAK lehnt den Gesetzentwurf vehement ab, da dessen Umsetzung zu einer fundamentalen Abkehr vom anwaltlichen Berufsbild führe und einen mit unbestimmten Befugnissen ausgestatteten Rechtsdienstleister unterhalb der Anwaltschaft schafft. Sie spricht sich zudem nachdrücklich gegen die vorgesehenen Regelungen zu Prozessfinanzierung und Erfolgshonorar aus, da diese nachhaltig die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gefährden, unnötige und vermeidbare Interessenskonflikte bedingen und mit den Systemen der Kostenerstattung sowie der Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht im Einklang stehen. Die völlig unzureichende Definition von Inkassodienstleistungen im Regierungsentwurf führt aus Sicht der BRAK dazu, dass die durch die Rechtsprechung aufgezeigten erheblichen Rechtsunsicherheiten sowie ein deutliches Umgehungspotenzial verbleiben. Die BRAK fordert daher, dass die Befugnisse der Inkassodienstleister eng begrenzt und der Begriff der Inkassodienstleistung klar und rechtssicher definiert werden müssen.
Der Deutsche Bundestag wird den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 25.3.2021 ohne Aussprache in seine zuständigen Ausschüsse zur weiteren Beratung überweisen.
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Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Anfang Februar publizierten praktischen Hinweise zur SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aktualisiert. Hintergrund der Anpassung ist die Verlängerung der ursprünglich zum 15.3.2021 auslaufenden Verordnung bis einschließlich 30.4.2021. Im Zuge der Verlängerung wurden zudem redaktionelle Klarstellungen vorgenommen sowie Regelungen zur Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte ergänzt.
Die Änderungsverordnung ist am 13.3.2021 in Kraft getreten.
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Die BRAK hat sich differenziert zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen geäußert. Diese auch als Brüssel-IIb-Verordnung bezeichnete Verordnung wird ab dem 1.8.2022 die derzeit geltende Brüssel-IIa-Verordnung ablösen. Der Referentenentwurf dient der dazu notwendigen Schaffung ergänzender nationaler Verfahrensvorschriften und ändert dazu das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) entsprechend. Die BRAK begrüßt den Entwurf im Grundsatz. Das vorgesehene neue Vollstreckungsversagungsverfahren bei internationalen Kindesentführungen lehnt sie jedoch entschieden ab. Es verlängere das Vollstreckungsverfahren bei Kindesherausgabe, anstatt es schneller und effektiver zu gestalten. Für die Gerichte sei es aufwändig und kostenintensiv, zudem eröffne es dem herausgabepflichtigen Elternteil Missbrauchsmöglichkeiten und lasse das betroffene Kind in einem Schwebezustand.
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Im Jahr 2019 waren 30,3 % der Asylbewerber Kinder, d. h. 207.215 Kinder in der Union. 7 % dieser Kinder sind unbegleitete Minderjährige. Sie sind eine sehr verletzliche Gruppe, die vielen Risiken ausgesetzt ist, da sie Opfer von kriminellen Netzwerken von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung sind.
Die European Bar Federation (FBE) plant deshalb, eine AD HOC-Kommission zum Thema unbegleitete Minderjährige einzurichten. Wenn sie an einer Mitarbeit in der Kommission interessiert sind, leiten wir Ihre Kontaktdaten gerne an die FBE weiter.
Die Sicherheitsarchitektur des beA genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine sichere Kommunikation. Einen Anspruch darauf, dass im beA eine bestimmte Verschlüsselungstechnologie, namentlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, eingesetzt wird, haben Rechtsanwälte nicht. Zu diesem Ergebnis kam der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshof (BGH) in seiner am Montag, den 22.3.2021 verkündeten Entscheidung.
Er bestätigte damit ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin, der bereits im November 2019 die Klage mehrerer Rechtsanwälte abgewiesen hatte, mit der sie von der BRAK verlangten, im beA anstatt des verwendeten Verschlüsselungssystems mit sog. Hardware Security Modulen eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung einzusetzen.
Der BGH wies die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurück. Die einfachgesetzlichen Vorgaben insb. in §§ 19 I und 20 I RAVPV ließen der BRAK bei der technischen Umsetzung einen gewissen Spielraum. Die eingesetzte Technologie gewährleiste eine hinreichend sichere Kommunikation; diese könne nicht ausschließlich mit der von den Klägern geforderten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erreicht werden. Die Verwendung der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik sei, so der BGH weiter, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Wahl der Verschlüsselungsmethode beeinträchtige weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwaltliche Vertrauensverhältnis zum Mandanten, wenn die gewählte Methode als sicher im Rechtssinne anzusehen ist. Es verstoße daher nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 I GG), dass beim beA nicht die von den Klägern geforderte Verschlüsselungstechnologie eingesetzt wird.
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Die Einziehung von Vermögen, das durch eine Straftat erlangt wurde, ist auch dann zulässig, wenn hinsichtlich dieser Tat bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Gegenstand der Entscheidung ist § 316h EGStGB, welcher die sog. Vermögensabschöpfung auch bei bereits verjährten Taten ermöglicht. Der BGH hatte dies mit dem Rechtsstaatsprinzip und den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für unvereinbar gehalten und die Frage daher dem BVerfG vorgelegt. Auf Bitte des BVerfG hat die BRAK zu der Frage durch ihre Ausschüsse Verfassungsrecht und Strafrecht Stellung genommen.
Das BVerfG setzt sich mit diesen Stellungnahmen in seiner Entscheidung eingehend auseinander und teilt im Ergebnis die Auffassung des Verfassungsrechtsausschusses der BRAK.
Auf Anforderung von Bundesgerichten rechtliche Gutachten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK.
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Die BRAK wurde in einem Verfahren des Berliner Rechtsanwalts Niko Härting vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Drittbeteiligte zu dem Verfahren zugelassen. Härtings Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland betrifft die strategische Überwachung internationaler Telekommunikation durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Härting beschwert sich gem. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wegen eines übermäßigen Abfangens und Lesens von E-Mails durch den BND; zudem stehe kein wirksames Rechtsmittel i.S.v. Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) zur Verfügung, um sich über eine Verletzung seiner Rechte durch die beanstandeten Überwachungsmaßnahmen zu beschweren. Der EGMR hat den Fall zur Entscheidung angenommen und die Bundesregierung zur Stellungnahme aufgefordert.
Als Drittbeteiligte hat die BRAK nach Art. 44 III der Verfahrensregeln des EGMR die Möglichkeit, rechtliche Stellungnahmen in dem Verfahren abzugeben.
Nach Auffassung der BRAK ist der Beschwerdeführer auch in seiner berufsrechtlichen Position als Rechtsanwalt in erheblichem Umfang betroffen. Durch das Durchsuchen und Lesen von E-Mails durch den BND sind dessen Rechte als Anwalt, insbesondere im Verhältnis zu den Mandanten, in schwerwiegender Art und Weise betroffen. Dies greife in die in § 43a II BRAO geregelte Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit ein, die mit Blick auf E-Mail-Kommunikation mit Mandanten durch § 2 II BORA konkretisiert werde. Müsse ein Anwalt die anlasslose Durchsuchung seiner beruflichen E-Mail-Kommunikation befürchten, ohne dass ihm hiergegen effektiver Rechtsschutz zustehe, werde ihm dieser Kommunikationsweg aus berufsrechtlichen Gründen unmöglich gemacht.
Der Gerichtshof hat das Verfahren zunächst ausgesetzt, bis die Große Kammer die Verfahren „Big Brother Watch and Others v. the United Kingdom“ (no. 58170/13) und „Centrum för rättvisa v. Sweden“ (no. 35252/08) entschieden hat.
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Brandneu erschienen ist die erste Folge des Internationalen Podcasts der BRAK. Unter dem Titel und Motto „One World – one Legal Profession“ spricht BRAK-Geschäftsführerin Dr. Veronika Horrer, in der internationalen Abteilung der BRAK zuständig unter anderem für die Bereiche Osteuropa, Südkaukasus, Zentralasien sowie Türkei, mit internationalen Gästen aus Anwaltschaft, Justiz und Politik. Die erste Folge führt nach Usbekistan.
Nach zwei Jahrzehnten wirtschaftlicher und politischer Isolation unter dem früheren Präsidenten Karimov hat Usbekistan seit 2016 Reform nach Reform auf den Weg gebracht. Das Land hat einen klaren Kurs in Richtung Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Marktwirtschaft eingeschlagen. Das beinhaltet – auch oder vor allem – grundlegende Reformen des Justizsystems, um es fair, korruptionsfrei und für alle zugänglich zu machen. Auch die Anwaltschaft steht vor großen Veränderungen: Moderne Selbstverwaltungsstrukturen sollen etabliert und das Berufsrecht überarbeitet werden.
Hierüber, über die die Situation von Frauen in juristischen Berufen und über die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Anwaltschaften berichtet der usbekische Rechtsanwalt Djamshid Turdaliev, der auch Mitglied des Präsidiums der dortigen Rechtsanwaltskammer und Leiter der Arbeitsgruppe „Reform des Anwaltsgesetzes“ ist.
Die Folge ist in englischer und russischer Sprache erschienen.
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Die BRAK begrüßt den vom Bundeskabinett Anfang Februar beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Mit dem Entwurf soll das bislang bestehende Nebeneinander von bundes- und landesrechtlichen Regelungen abgeschafft und das Stiftungsrecht einheitlich geregelt werden. Zudem soll ein zentrales Stiftungsregister geschaffen werden, in dem alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit Publizitätswirkung eingetragen werden. So soll für Stiftungen eine vergleichbare Transparenz wie bei Handels- und Unternehmensregister geschaffen werden.
In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK ausdrücklich das Vorhaben, das Stiftungsrecht in §§ 80 ff. BGB einheitlich zu regeln, ohne es hierbei grundlegend zu ändern und die Rechtsform der Stiftung gänzlich umzugestalten. Sie begrüßt ferner die neuen bundesrechtlichen Vorschriften zum Verwaltungssitz und zum Vermögen der Stiftung, zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen; auch die erweiterten Pflichten der Organe der Stiftung hält die BRAK für sinnvoll.
Ebenso begrüßt die BRAK die geplante Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung ausdrücklich. Die vorgesehene Ausgestaltung mit deklaratorischer Wirkung sowie die Ansiedelung beim Bundesamt für Justiz sind aus ihrer Sicht sinnvoll.
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