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KammerInfo

Ausgabe Nr. 05/2021, vom 16. März 2021

Inhaltsverzeichnis:

Berufsrechtsreform: Kritik an Tätigkeitsverbot bei „sensiblem Wissen“

Zu dem vorgesehenen neuen anwaltlichen Tätigkeitsverbot bei „Erlangung sensiblen Wissens“ (§ 43a IV 1 Nr. 2 BRAO-E) hat sich die BRAK erneut kritisch geäußert. Sie greift damit einen aus ihrer Sicht wichtigen Teilaspekt des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften hat sich die BRAK – ergänzend zu ihren bereits zu dem Vorhaben abgegebenen Stellungnahmen – nochmals auf. Nach dem Entwurf soll ein Rechtsanwalt nicht tätig werden dürfen, wenn er „in Ausübung seines Berufs im Rahmen eines anderen Mandatsverhältnisses eine vertrauliche Information erhalten hat, die für die Rechtssache von Bedeutung ist und deren Verwendung in der Rechtssache im Widerspruch zu den Interessen des Mandanten des vorhergehenden Mandats stehen würde“. Die BRAK hält das geplante neue Tätigkeitsverbot für verfehlt.

Der Entwurf lasse nicht erkennen, worin die Regelungsbedürftigkeit für ein Tätigkeitsverbot von so erheblicher Reichweite begründet sei. Zudem sei die Vertraulichkeit von Informationen, die einem Rechtsanwalt in einem Mandat bekannt werden, bereits durch die Verschwiegenheitspflicht geschützt. Das neue Tätigkeitsverbot habe eine identische Schutzrichtung, verlagere aber den Schutz mandatsbezogener Informationen weit nach vorne, indem es bereits das Tätigwerden eines Rechtsanwalts verbiete, wenn die Verwendung einer aus einem früheren Mandat bekannte Tatsache im Rahmen eines neuen Mandats im Widerspruch zu den Interessen des früheren Mandanten stehen könnte. Anders als bei den übrigen Tätigkeitsverboten soll hier also an eine bloß abstrakte Gefährdungslage angeknüpft werden – obwohl völlig ungewiss ist, ob die betreffende Information jemals verwendet werden wird und ob dies die Interessen des früheren Mandanten überhaupt tangiert.

Die BRAK lehnt das geplante Tätigkeitsverbot auch deshalb vehement ab, weil es auf der Annahme beruht, dass der Rechtsanwalt seine bestehenden Berufspflichten verletzt; denn nur dann kann überhaupt eine konkrete Gefährdung der Mandanteninteressen durch die Verwendung anvertrauter Informationen eintreten. Neben diese grundsätzlichen Bedenken tritt eine Fülle von Schwachpunkten der gesetzlichen Ausgestaltung und von unerwünschten praktischen Folgewirkungen des vorgesehenen Tätigkeitsverbots, welche die BRAK in ihrer Stellungnahme im einzelnen aufzeigt.

Zwischenzeitlich hat auch der Rechtsausschuss des Bundesrates sich mit dem Gesetzesvorhaben befasst. Er empfiehlt der Bundesregierung, zahlreiche Anregungen der BRAK aufzugreifen, etwa betreffend die Erweiterung der Sozietätsfähigkeit – hier regt der Rechtsausschuss an, den von der BRAK unterbreiteten Vorschlag zu § 59a BRAO zu übernehmen –, die Tätigkeit ausländischer Berufsausübungsgesellschaften sowie das besondere elektronische Anwaltspostfach.

Mit Blick auf das von der BRAK vehement kritisierte neue Tätigkeitsverbot bei Erlangung „sensiblen Wissens“ regt der Rechtsausschuss an, zunächst auf jegliche Änderungen des § 43a BRAO zu verzichten. Zuerst sei eine breit angelegte fachliche Diskussion insbesondere zu den praktischen Auswirkungen auf das Ablage- und Wissensmanagement in Kanzleien erforderlich.

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Anwaltliches Gesellschaftsrecht

Zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hat der Bundesrat differenziert Stellung genommen und dabei in einigen Punkten Forderungen der BRAK aufgegriffen. Mit dem Vorhaben soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden; es wird in der Fachöffentlichkeit intensiv diskutiert. Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme u.a. vor, zunächst auf jegliche Änderungen des in § 43a BRAO geregelten Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen zu verzichten. Vorgesehen war hier die Einführung eines Tätigkeitsverbots für Anwält*innen bei Erlangung „sensiblen Wissens“. Aufgrund der auch durch den abgemilderten Vorschlag der Bundesregierung verursachten Implikationen sei zunächst eine breit angelegte fachliche Diskussion insbesondere zu den praktischen Auswirkungen auf das Ablage- und Wissensmanagement in Kanzleien erforderlich. Die geplante Neuregelung der Interessenkollision hatte auch die BRAK scharf kritisiert.

Der Bundesrat schlägt zudem vor, den von der BRAK unterbreiteten Vorschlag zu § 59a BRAO zu übernehmen. Hierbei bedient er sich auch unserer Argumentation, dass eine Erweiterung nur auf solche Berufe gerechtfertigt sei, die ähnliche Berufspflichten und eine vergleichbare Berufsaufsicht haben.

Ferner regt der Bundesrat an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der WHO haben, über ihre Zweigniederlassung in Deutschland die zusätzliche Voraussetzung in § 207a BRAO aufgenommen werden sollte, dass die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist.

Mit Blick auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) schließt sich der Bundesrat der Forderung der BRAK an, dass für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft antragsunabhängig ein beA eingerichtet werden sollte. Diese Lösung entspreche auch dem Anspruch der Justiz, nicht in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob ein Gesellschaftspostfach vorliegt. Ferner empfiehlt er, wie ebenfalls von der BRAK gefordert, für Berufsausübungsgesellschaften auch mehrere beA einzurichten und den Übermittlungsweg zwischen dem beA für Berufsausübungsgesellschaften nach § 31b BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts als sicheren Übermittlungsweg nach §130a IV Nr. 2 ZPO anzuerkennen.

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Legal Tech-Gesetz: Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5.3.2021 eine Reihe von Prüfbitten und Änderungswünschen zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt beschlossen. Mit dem Gesetz soll im Ergebnis ein Regelungsrahmen für Legal Tech-Anbieter geschaffen werden, die auf der Grundlage einer Inkassoerlaubnis Rechtsdienstleistungen für Verbraucher anbieten. Den Regierungsentwurf hatte die BRAK, wie zuvor bereits den Referentenentwurf, scharf kritisiert.

In seiner Stellungnahme ist der Bundesrat insbesondere den Empfehlungen des federführenden Rechtsausschusses und des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, die Änderungen zur Prozessfinanzierung in § 49b II 2 BRAO-E und zum Erfolgshonorar in §§ 4a, 4b RVG-E zu streichen, nicht gefolgt; der Rechtsausschuss hatte damit die von der BRAK zum Erfolgshonorar geäußerten Bedenken aufgegriffen. Der Bundesrat betonte jedoch, dass das Erfolgshonorar 25 % der durchzusetzenden Forderung nicht übersteigen dürfe. Zudem bedarf es nach Auffassung des Bundesrates einer Einschränkung der Zulassung von Erfolgshonoraren, soweit die Inkassodienstleistung Forderungen aus Verbraucherverträgen betrifft und dabei der Umfang einer nur gelegentlichen Tätigkeit für den Unternehmer überschritten wird; dafür schlägt er eine entsprechende Regelung vor.

Zahlreiche Ausschussempfehlungen zum RDG hat der Bundesrat hingegen angenommen. So soll geprüft werden, wie der Begriff der Inkassodienstleistung in § 2 II 1 RDG-E so eingegrenzt werden kann, dass das Kerngeschäft der Rechtsdienstleistung mit der erforderlichen rechtlichen Klarheit der Rechtsanwaltschaft vorbehalten bleibt. Geprüft werden soll ferner, wie durch eine Präzisierung des § 4 RDG sichergestellt werden kann, dass der einzelne Rechtsuchende mit seinen individuellen Erfolgsaussichten auch bei der gebündelten gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen unterschiedlicher Rechtsuchender durch den Inkassodienstleister sowie bei Beteiligung eines Prozessfinanzierers im Mittelpunkt steht. Zudem hält der Bundesrat eine Verschwiegenheitspflicht für Legal Tech-Anbieter, die in der Regel als Inkassodienstleister auftreten, für geboten; zu prüfen sei ferner, ob für diese Anbieter auch ein Doppelvertretungsverbot gelten solle und wie Verbraucher für den Fall der Insolvenz des Anbieters abgesichert werden könnten.

In seiner Stellungnahme schlägt der Bundesrat außerdem diverse Ergänzungen der Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen nach § 13f RDG-E vor, u.a. die Ausweitung der Informationspflichten gegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, sowie Informationen der Rechtsuchenden, ob eine rechtliche Prüfung erfolgt, ob diese ganz oder teilweise automatisiert vorgenommen wird oder ob die Prüfung durch einen Rechtsanwalt erfolgte.

Im Übrigen hat der Bundesrat einen Plenarantrag des Landes Hessen angenommen, in das RDG eine Regelung aufzunehmen, die bestimmte komplexe Rechtsmaterien von der Erbringung als Inkassodienstleistungen ausschließt. Der Bundesrat hält einen Ausschluss im Bereich der Anfechtungsklagen nach § 246 AktG, des Rechts der verbundenen Unternehmen nach §§ 291 bis 393 AktG, des Kartellrechts und des Naturschutzrechts für geboten.

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Ersetzung des Begriffs „Rasse“ in Art. 3 Grundgesetz

Den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“ in Art. 3 III 1 GG durch die Einfügung der Formulierung: „oder aus rassistischen Gründen“ (nach dem Wort „Anschauungen“) sieht die BRAK kritisch. Mit dem Entwurf soll die Distanzierung des Grundgesetzes von den nationalsozialistischen Rasseideologien mit einer neuen Formulierung in Art. 3 III 1 GG stärker zum Ausdruck kommen, ohne dessen Schutzgehalt zu verändern; der Begriff „Rasse“ soll nicht mehr verwendet werden, da die damit assoziierten, obgleich vom Grundgesetz abgelehnten, Ideologien hierdurch präsent bleiben könnten. Die BRAK sieht derzeit kein Bedürfnis für eine weitergehende Grundgesetzänderung. Sie sieht die Gefahr von Fehlinterpretationen und Rechtsunsicherheit aufgrund der sprachlichen Abweichung von anderen – auch internationalen – Normen, etwa der EU-Grundrechtecharta, der UN-Rassendiskriminierungskonvention und dem Antidiskriminierungsgesetz. Das Diskriminierungsverbot „wegen der Rasse“ sei als Reaktion auf den „Rassenwahn“ der NS-Zeit in das Grundgesetz aufgenommen worden; damit sei eine Distanzierung von jener Ideologie verbunden und nicht etwa ein Präsenthalten.

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Kinderrechte im Grundgesetz

Die Bundesregierung hat Ende Januar den Entwurf einer Änderung des Grundgesetzes beschlossen, mit dem die Grundrechte von Kindern ausdrücklich im Verfassungstext verankert und dadurch sichtbarer gemacht werden sollen. Dies sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vor. Der Entwurf basiert auf Vorschlägen einer eigens eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Aus Sicht der BRAK hat der geplante neue Satz 3 in Art. 6 II GG ausschließlich deklaratorische Bedeutung und führt nicht zu neuen (Grund-)Rechten für Kinder; sämtliche Garantien, auf die der neue Satz 3 zielt, sind bereits von der Menschenwürdegarantie und dem Rechtsstaatsprinzip umfasst und bestehen für alle Menschen, unabhängig von deren Alter.

Daher hält die BRAK die Schaffung einer neuen Regelung für unnötig. Zudem sieht sie das Risiko, dass durch einen vorrangigen Schutz von Kindern in der Rechtspraxis Grundrechtsträger unterschiedlicher Qualität entstehen. Die Frage nach dem Grundrechtsschutz anderer sozialer Gruppen, die ihre Rechte nicht (mehr) selbst wahrnehmen können, müsse ebenfalls beantwortet werden; dies betreffe etwa schwerbehinderte, pflegebedürftige oder alte Menschen, aber auch Jugendliche. Die Corona-Pandemie, insbesondere die Diskussion um Impfreihenfolge und Triage-Situationen, mache deutlich, dass eine staatliche Schutzpflicht gleichermaßen zugunsten aller Grundrechtsträger gelte.

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BND-Gesetz und Bundespolizei-Gesetz: BRAK mahnt Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit an

Die BRAK hat sich in zwei aktuellen Gesetzgebungsvorhaben, die den Bundesnachrichtendienst sowie die Bundespolizei betreffen, für den Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit stark gemacht. Mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen der Bundespolizei wollen die Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU und SPD eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2016 zum Gesetz über das Bundeskriminalamt umsetzen. Das BVerfG hatte darin Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern angemahnt und Anforderungen an deren Ausgestaltung definiert. Diese gelten auch für den Bereich der Bundespolizei. In einem Schreiben an die rechtspolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen moniert BRAK-Vizepräsident André Haug, dass in dem Entwurf leider keine einzige Regelung enthalten sei, die den Schutz von Berufsgeheimnissen – und namentlich des Mandatsgeheimnisses – entsprechend dieser Vorgaben gewährleiste. Dies gefährde das Funktionieren des Rechtsstaates und führe überdies dazu, dass das Gesetz einer Überprüfung durch das BVerfG nicht standhielte. Haug appelliert daher eindringlich, den Schutz von Berufsgeheimnissen auch im Anwendungsbereich des Bundespolizeigesetzes zu gewährleisten.

Ebenfalls der Umsetzung von Vorgaben des BVerfG dient das nunmehr als Regierungsentwurf vorliegende Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung zur strategischen Auslands-Telekommunikationsüberwachung u.a. auch die Schutzbedürftigkeit von Vertraulichkeitsbeziehungen – etwa im Anwaltsmandat – angemahnt. In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte die BRAK zum Schutz von – insbesondere anwaltlichen – Vertraulichkeitsbeziehungen weitere Einschränkungen und Konkretisierungen sowie weitergehende Befugnisse des Kontrollorgans gefordert und konkrete Formulierungsvorschläge unterbreitet. In einem Schreiben an die Mitglieder des Innenausschusses des Deutschen Bundestags hat BRAK-Vizepräsident André Haug nun erneut betont, dass der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen mit Blick auf das Mandatsgeheimnis verfassungsrechtlich und rechtsstaatlich dringend geboten sei. Dies hätten auch mehrere der in der Anhörung des Innenausschusses am 22.2.2021 befragten Experten gefordert. Er appelliert daher auch in Bezug auf das BND-Gesetz dringend, sicherzustellen, dass Berufsgeheimnisse, ebenso wie die Kommunikation des Anwalts mit seiner Kanzlei, auch und gerade im Anwendungsbereich des BNDG entsprechend der verfassungs-rechtlichen Vorgaben geschützt werden müssen.

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Juristische Ausbildung: Verpflichtende Auseinandersetzung mit NS-Unrecht

Die BRAK begrüßt Pläne des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht als verpflichtenden Bestandteil juristischen Studiums vorzusehen. Hierzu soll § 5a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) geändert werden. Künftigen Jurist*innen müsse, wie die BRAK betont, von Beginn an ihre Verantwortung für einen funktionierenden Rechtsstaat vermittelt werden, indem ihr Blick für die Anfälligkeit des Rechts gegenüber ideologischer Einflussnahme geschärft werde. Daher sei eine Auseinandersetzung mit der Pervertierung des Rechtssystems in der Zeit des Nationalsozialismus im Rahmen der Ausbildung unabdingbar.

Die BRAK hält jedoch die vom Deutschen Juristen-Fakultätentag im Jahr 2018 vorgeschlagene Formulierung für geeigneter, wonach „Im gesamten Studium … gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts die Fähigkeit zu kritischer Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern“ ist. Denn sie mache deutlich, dass sich die Gefahren für unsere Demokratie und unseren Rechtsstaat nicht auf das NS-Unrecht beschränkten.

Diese Formulierung hat der Bundesrat in seinem Änderungsvorschlag zu dem Gesetzentwurf aufgegriffen, was die BRAK in ihrer weiteren Stellungnahme begrüßt. Darin befürwortet sie auch eine weitere geplante Ergänzung im DRiG, wonach sich angehende Jurist*innen aktiv mit der Bedeutung der ethischen Grundlagen des Rechts befassen sollen, um das Recht kritisch reflektieren zu können.

Zudem äußert die BRAK sich auch zu den im Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des notariellen Berufsrechts und weiterer Gesetze vorgesehenen Änderungen, die das juristische Studium und Referendariat betreffen. Dass die Bundesländer bei der Regelung der praktischen Studienzeiten, insb. deren Lage auch während der Vorlesungszeit, mehr Flexibilität erhalten sollen, begrüßt die BRAK. Sie regt jedoch eine Klarstellung an, dass durch Praktika der Besuch von Vorlesungen nicht beeinträchtigt werden darf. Sie begrüßt ferner, dass der juristische Vorbereitungsdienst künftig in Teilzeit in maximal zweieinhalb Jahren abgeleistet werden können soll. Die Anwaltsstation dürfe dabei jedoch nicht zur „Verfügungsmasse“ werden.

Den Vorschlag, auf die Bildung und Ausweisung einer Gesamtnote auf dem Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung zu verzichten, lehnt die BRAK hingegen ab. Der Verzicht auf eine Gesamtnote widerspreche nicht nur dem Bericht des Ausschusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung (KOA), sondern auch der Auffassung der Fakultäten, der Berufsverbände und der Studierenden, die nahezu einhellig die Abschaffung der Gesamtnote ablehnen, weil hierdurch die Schwerpunktbereiche abgewertet würden. Die BRAK schlägt vor, grobe einheitliche Prüfungskriterien für die Schwerpunktbereiche bundesweit festzulegen.

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Strafprozessrecht

Die BRAK hat sich in zwei Stellungnahmen kritisch zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung (StPO) geäußert. Mit dem Gesetz soll das Strafverfahren weiter an die sich wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst werden; dazu soll u.a. das Ermittlungsverfahren modernisiert werden. Der Entwurf enthält u.a. eine Regelung, welche den nach geltendem Recht bestehenden Schutz des Betroffenen vor einer Vollstreckung der Wertersatzeinziehung (§ 459g I 1 StPO) beseitigen soll. Für dieses Vorhaben sieht die BRAK in der ersten der beiden Stellungnahmen – wie auch bereits in ihrer Stellungnahme aus dem November 2020 zum Referentenentwurf – nach wie vor keinerlei Regelungsbedarf und äußert verfassungsrechtliche Bedenken.

Die BRAK begrüßt, dass durch den Gesetzentwurf der langjährigen Forderung der Anwaltschaft nach einer Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 I 2 StPO) Rechnung getragen wird. Allerdings wird die Staffelung gerade nicht, wie vom Entwurf bezweckt, an die Staffelung der Urteilsabsetzungsfrist angepasst. Die Staffelung der Revisionsbegründungsfrist in zwei Stufen steht in keinem Verhältnis zu der dynamischen und „nach oben“ unbegrenzten Staffelung der Urteilsabsetzungsfrist gem. § 275 I 2 Hs. 2 StPO.

In ihrer zweiten Stellungnahme äußert sich die BRAK dezidiert zu dem überraschend in den Regierungsentwurf aufgenommenen Vorschlag eines neuen § 95a StPO, nach dem im Falle von Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Dritten die bislang gebotene Benachrichtigung der davon betroffenen beschuldigten Personen zeitweise zurückgestellt werden können soll. Diesen Vorschlag lehnt die BRAK entschieden ab. Er bedeute einen epochalen Bruch mit einem wesentlichen Strukturelement der Strafprozessordnung, nämlich der grundsätzlich offenen Gestaltung von Ermittlungsmaßnahmen.

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Musterwiderrufsbelehrung Fernabsatz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vorgelegt. Hintergrund der Änderung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Frühjahr, in der er sog. Kaskadenverweisungen in Widerrufsinformationen als unzureichend angesehen hat. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar nur Verbraucherkreditverträge, der Sache nach gilt sie jedoch gleichermaßen für alle Verbraucherschutzrichtlinien. Das gesetzliche Muster für eine Widerrufsinformation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 3 zu Art. 246b § 2 III EGBGB) musste infolgedessen angepasst werden. Die BRAK äußert in ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen die konkret geplante Umsetzung. Sie regt jedoch an, zusätzlich auch die für Zahlungsdienstleistungen geltende Regelung in § 356 III BGB zu ergänzen, so dass der Beginnn der Widerrufsfrist – ebenso wie bei Fernabsatzverträgen – an die Erteilung hinreichender Informationen gebunden ist.

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Widerrufsbelehrung bei Versicherungsverträgen

Das gesetzliche Muster für eine Widerrufsbelehrung bei Versicherungsverträgen soll geändert werden; dies sieht ein vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Februar vorgelegter Referentenentwurf vor. Hintergrund der Änderung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem vergangenen Frühjahr, in der er sog. Kaskadenverweisungen in Widerrufsinformationen als unzureichend angesehen hat. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar nur Verbraucherkreditverträge, der Sache nach gilt sie jedoch gleichermaßen für alle Verbraucherschutzrichtlinien. Die BRAK begrüßt das Bemühen um eine Umsetzung der Entscheidung des EuGH und erkennt an, dass es aufgrund der Fülle der nach der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) zu erteilenden Informationen für Versicherungsnehmer schwierig ist, alles zu erfassen und zu verstehen. Die nunmehr vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung hält die BRAK jedoch an mehreren Stellen für schwer verständlich.

Die BRAK schlägt vor, die Regelungen der VVG-InfoV inhaltlich in die Musterbelehrung zu übernehmen, sie zugleich aber verständlicher zu formulieren. In ihrer Stellungnahme zeigt sie zudem im einzelnen auf, welche Formulierungen aus ihrer Sicht inkonsistent oder für Versicherungsnehmer schwer verständlich sind, und gibt Anregungen zur klareren Gestaltung.

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Einsatz von Videokommunikationssystemen in der Justiz

Angesichts der COVID-19-Pandemie gewinnt die Möglichkeit der Durchführung gerichtlicher Verhandlungen per Videosystem zunehmend an Bedeutung. Der Justizminister des Landes NRW, Herr Peter Biesenbach, teilt hierzu mit, dass es durch Bündelung aller Kräfte gelungen sei, die Ausstattung der Gerichte des Landes mit Videoequipment deutlich zu verbessern. So stehe inzwischen jedem Gericht Software für virtuelle Verhandlungsräume zur Verfügung, und landesweit seien rund 250 Videoanlagen, mit denen es möglich sei, gerichtliche Termine durchzuführen, beschafft worden. Damit verfüge nunmehr fast jedes Gericht des Landes zumindest über ein solches System, zum Teil auch über mehrere.

Um die vorhandenen Kapazitäten intensiv zu nutzen, sollte nun auch von Videoverhandlungen stärker Gebrauch gemacht werden. Sofern sich ein bestimmtes Verfahren für die neue Technik sich besonders anbietet, sollte die Durchführung einer solchen Verhandlung beantragt werden. Der Justizminister teilt hierzu mit, die Systeme seien einfach zu bedienen und erfordern neben Standardhardware lediglich ein aktuelles Betriebssystem und einen aktuellen Chromium-Browser, z.B. Google Chrome.

Handouts, die die Nutzung der Systeme erläutern und unterstützen, finden Sie hier.

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Corona-Neustarthilfe: BRAK fordert Vertretungsmöglichkeit für Antragsteller

Soloselbstständige können seit dem 16.2.2021 im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III die sog. Neustarthilfe beantragen. Die Anträge können sie derzeit ausschließlich selbst stellen. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat sich in einem Schreiben an die parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium der Wirtschaft (BMWi), Elisabeth Winkelmeier-Becker, dafür eingesetzt, dass auch prüfende Dritte, etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Anträge für die Betroffenen stellen können. Denn viele Soloselbstständige fühlten sich, so Wessels, inhaltlich, aber auch technisch mit der Antragstellung überfordert; dies stelle eine zu hohe Hürde für die Antragstellung dar. Sowohl für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als auch für die von ihnen beratenen Mandanten ist der Ausschluss der prüfenden Dritten vom Antragsverfahren zu Teilen der Überbrückungshilfe eine zusätzliche Belastung in einer ohnehin sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation. Für die Anwaltschaft stelle es eine Störung von Mandatsbeziehungen und einen Eingriff in den Anwaltsberuf dar, ihre Mandanten in der Krise im Rahmen der Antragstellung nicht unterstützen zu können.

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Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Die Bundesregierung hat am 10.2.2021 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz soll das Insolvenzsicherungssystem für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen grundsätzlich neu geregelt werden. Kern des Vorhabens ist, dass sich ab November 2021 Anbieter von Pauschalreisen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) über einen Reisesicherungsfonds gegen Insolvenz absichern müssen. Dazu enthält der Entwurf Regelungen u.a. zum Fondsvermögen und zur Sicherheitsleistung und sieht eine Streichung der bisherigen Haftungsbegrenzung für Kundengeldabsicherer (§ 651r BGB) vor; stattdessen wird eine Haftungsbegrenzung auf 22 % des Jahresumsatzes des jeweils abzusichernden Reiseveranstalters vorgesehen. Die BRAK befasste sich in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf aufgrund der sehr knapp bemessenen Frist nur mit dieser Haftungsbegrenzung und äußert insoweit Skepsis. Die Haftungsbegrenzung genüge zwar wohl den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie, jedoch sei eine Datengrundlage für eine Begrenzung in dieser Höhe nicht erkennbar.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag übermittelt und dort beraten. Die BRAK wird sich im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch mit den weiteren vorgesehenen Regelungen befassen.

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BRAK-Information RVG: neue Auflage erschienen

Die Gebührenreform ist da – und mit ihr ist soeben eine Neuauflage der BRAK-Information RVG erschienen. Die Broschüre ist auf dem Rechtsstand 1.2.2021. Neben dem Gesetzestext des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und den Änderungen durch das zum 1.1.2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) enthält die Broschüre zahlreiche Tabellen zu den anwaltlichen und gerichtlichen Gebühren.

Eingearbeitet sind außerdem die zum 30.6.2020 in Kraft getretenen Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Berücksichtigt sind ferner die zum 1.1.2021 in Kraft getretenen Änderungen durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz sowie die zum 1.10.2021 in Kraft tretenden Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften.

Die Broschüre (DIN A5, 120 Seiten) kostet 4,50 Euro zzgl. 7 % MwSt. und Versandkosten je nach Aufwand. Sie kann unter bestellungen@brak.de bestellt werden.

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Rechtsanwaltsfachangestellte: neue Empfehlungen zur Ausbildungsvergütung

Die BRAK hat eine aktualisierte Übersicht über die von den regionalen Rechtsanwaltskammern empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte publiziert. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr.

Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet im ersten Ausbildungsjahr 707,62 Euro, im zweiten Jahr 794,67 Euro und im dritten Jahr 886,07 Euro. Die Empfehlungen sind weiterhin regional stark unterschiedlich. Im Vergleich zur letzten Auswertung im Jahr 2019 stiegen die Durchschnittswerte für das erste Ausbildungsjahr um ca. 11,8 %, für das zweite Jahr um 9,4 % und für das dritte Jahr um 8,0 %.

Die Empfehlungen sind mehrheitlich auf den Internetseiten der regionalen Rechtsanwaltskammern, meist in der Rubrik „Ausbildung“, abrufbar.

Die Rechtsanwaltskammern sind gem. § 71 IV Berufsbildungsgesetz für die berufliche Ausbildung der Fachangestellten zuständig. Ihre Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung haben insofern verbindlichen Charakter, als Ausbildende ihre Auszubildenden angemessen zu vergüten haben. Wird die Vergütungsempfehlung der Kammer um mehr als 20 % unterschritten, gilt dies nach der Rechtsprechung als unangemessen. Ausbildungsverträge mit unangemessener Vergütung werden nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, die Auszubildenden können dann nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

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(Schein-)Selbstständigkeit: Hinweise der BRAK zur Abgrenzung

Freie Mitarbeit ist ein gebräuchliches Modell in Kanzleien, um flexibel auf Auslastungsschwankungen zu reagieren oder um neue Mitarbeiter zu erproben. Ob ein freier Mitarbeiter der eigenen Kanzlei oder man selbst als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tatsächlich frei oder abhängig beschäftigt ist, lässt sich nicht immer leicht bestimmen. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat Hinweise erarbeitet, welche die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgeblichen Abgrenzungskriterien erläutern und praktische Fallstricke aufzeigen. Enthalten sind auch Erläuterungen zum Statusfeststellungsverfahren, mit dessen Hilfe Zweifel ausgeräumt werden können.

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OLG Rechtsprechungsübersicht März 2021

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beA-Newsletter

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Nachrichten aus Brüssel

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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