Die BRAK hat zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt umfassend Stellung genommen. Darin weist sie erneut auf die äußerst kritischen und massiven Auswirkungen dieses Vorhabens auf die Rolle der Anwaltschaft und damit auf den Rechtsstaat insgesamt hin. Diese hatte sie bereits in ihrer Stellungnahme zu dem im November 2020 vorgelegten Referentenentwurf dargelegt, in dem sie das Vorhaben vehement kritisierte. Daneben nimmt die BRAK auch zu den im Vergleich zum Referentenentwurf enthaltenen Änderungen Stellung.
In ihrer Stellungnahme lehnt die BRAK wiederholt den Gesetzentwurf vehement ab, da dessen Umsetzung zu einer fundamentalen Abkehr vom anwaltlichen Berufsbild führe und einen mit unbestimmten Befugnissen ausgestatteten Rechtsdienstleister unterhalb der Anwaltschaft schafft. Die BRAK fordert einen – anwaltlichen – „Menschenvorbehalt“, soweit es um Legal Tech geht. Zudem spricht sie sich nachdrücklich gegen die vorgesehenen Regelungen zu Prozessfinanzierung und Erfolgshonorar aus, da diese nachhaltig die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gefährden, unnötige und vermeidbare Interessenskonflikte bedingen und mit den Systemen der Kostenerstattung sowie der Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht im Einklang stehen.
Das gesetzgeberische Ziel der „Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ wird aus Sicht der BRAK nicht erreicht, da der Entwurf weder stringent durchdacht ist noch im Ergebnis zu mehr Rechtssicherheit führt. Verbraucherschutz wird damit verschlechtert; vielmehr geht es inhaltlich um Geschäftsinteressen, was aber nicht der Rolle der Anwaltschaft im Rechtsstaat entspreche.
Die nunmehr im Regierungsentwurf vorgenommene, völlig unzureichende Definition von „Inkassodienstleistung“ führt aus Sicht der BRAK dazu, dass die durch die Rechtsprechung aufgezeigten erheblichen Rechtsunsicherheiten sowie ein deutliches Umgehungspotenzial verbleiben. Die BRAK fordert daher, dass die Befugnisse der Inkassodienstleister unbedingt eng begrenzt und der Begriff der „Inkassodienstleistung“ klar und rechtssicher definiert werden müssen.
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Die BRAK hat sich differenziert mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auseinandergesetzt. Mit dem Gesetz soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Gegenüber dem im November 2020 vorgelegten Referentenentwurf, zu dem die BRAK umfassend Stellung genommen hatte, enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, die in Teilen auch der von der BRAK vorgebrachten Kritik Rechnung tragen.
Die BRAK begrüßt insbesondere, dass nach dem Regierungsentwurf nunmehr, anders als noch im Referentenentwurf, nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach § 31 I 1 BRAO-E in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern eingetragen werden; dementsprechend erhalten – wie von der BRAK gefordert – auch nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Sie bekräftigt jedoch ihre Forderung, dass zugelassene Berufsausübungsgesellschaften verpflichtend und nicht lediglich auf ihren Antrag ein beA erhalten; zudem sollte auch das Gesellschaftspostfach als „sicherer Übermittlungsweg“ im elektronischen Rechtsverkehr gelten, mittels dessen prozessuale Schriftformerfordernisse gewahrt werden können.
Ihre wesentlichen Kritikpunkte an den geplanten Änderungen u.a. zum Kreis der sozietätsfähigen Berufe, zum modifizierten Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, zu Bürogemeinschaften, zur Eintragung von Berufsausübungsgesellschaften in durch die Rechtsanwaltskammern zu führende Register sowie zu weiteren Regelungsbereichen erhält die BRAK aufrecht.
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Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für ein Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts hat die BRAK sich auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Änderungsbedarf bei dem in § 81 PatG geregelten Verfahren der Patentnichtigkeitsklage geäußert. Sie spricht sich dafür aus, die Nichtigkeitsklage künftig bereits vor Abschluss eines anhängigen Einspruchsverfahrens gegen die Anmeldung des Patents zuzulassen.
Aus Sicht der BRAK sind in der Praxis wiederholt Fälle zu beobachten, bei denen die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen ist, da ein Einspruchsverfahren noch anhängig ist. Dadurch ist der Verletzungsbeklagte, der zunächst den Abschluss eines Einspruchsverfahrens abzuwarten hat, benachteiligt, da er nicht Herr des Einspruchsverfahrens ist und die Strategie des Einsprechenden akzeptieren muss; er kann erst zu einem sehr späten Zeitpunkt seine eigenen Angriffe vorbringen und sieht sich gegenüber Verletzungsbeklagten im Ausland benachteiligt, die sich im Verletzungsprozess unabhängig von einem Einspruch mit einem eigenen Angriff gezielt und unter Wahrung ihrer eigenen Interessen verteidigen können. Besonders gravierend ist die Benachteiligung, wenn es um Widerrufsgründe geht, die nur im Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden können. Nicht nur für den Verletzungsbeklagten, sondern auch für den Kläger bzw. Patentinhaber kann aus Sicht der BRAK eine zügige, d.h. parallel stattfindende Klärung der Schutzfähigkeit in zeitlicher Hinsicht von Vorteil sein.
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Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung will der Bundesrat bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung schärfer bestrafen und dazu auch erweiterte Ermittlungsmethoden, insbesondere Telefonüberwachung, ermöglichen. Die Neuregelung in § 370 III Nr. 5 AO zielt auf Cum-Ex-Geschäfte und ähnliche Konstellationen, die zu massiven Steuerausfällen führen und den Wettbewerb für steuerehrliche Unternehmen verzerren. Die BRAK lehnt die Pläne des Bundesrates ab. Angesichts des mit der Änderung bezweckten tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, nämlich der Eröffnung der Telefonüberwachung, erweist sich die sehr weitreichende Neuregelung als unsystematisch, unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Denn nach dem Entwurf liege ein Fall besonders schwerer Steuerhinterziehung bereits vor, wenn ein Täter als Mitglied einer Bande Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Da weder gewerbsmäßiges Handeln noch eine Steuerhinterziehung in besonders großem Ausmaß erforderlich ist, erfasse der neue Tatbestand auch alltägliche Situationen, selbst ein Ehepaar und deren Steuerberater können danach als Bande strafbar sein. Sofern der Gesetzgeber Telefonüberwachung für erforderlich halte, um Fälle besonders schwerer Kriminalität im Bereich der Ertragsteuerhinterziehung besser aufklären zu können, bedarf es aus Sicht der BRAK einer konkreten Regelung des Anwendungsbereichs, so dass nur Fälle mit einem erhöhten Unrechtsgehalt und insbesondere aufgrund des erhöhten Organisationsgrades besonders erschwerten Aufklärungsmöglichkeiten erfasst werden.
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Die Kritik der BRAK an dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Registermodernisierungsgesetz hatte Erfolg. Mit dem Gesetz soll ein verschiedene in der öffentlichen Verwaltung geführte Register übergreifendes Identitätsmanagement eingeführt werden. Damit soll der Zugang für Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Datenhaltung und -pflege für die Verwaltung erleichtert werden. Als Identitätsmerkmal soll hierfür die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) genutzt werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dazu u.a. vor, dass im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV), in dem alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren SAFE-IDs für den elektronischen Rechtsverkehr enthalten sind, zusätzlich die Steuer-ID aufgenommen wird. Dies hatte die BRAK entschieden kritisiert. Der Bundestag griff – entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses – die Kritik der BRAK ausdrücklich auf und beschloss in seiner Sitzung am 28.1.2021, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und der BRAK nicht in das Registermodernisierungsgesetz einzubeziehen.
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Um sicherzustellen, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte unter anderem in den Bereichen Energie, Straßenbau, Netzausbau und Telekommunikation trotz der pandemiebedingten Beschränkungen abgeschlossen werden können, hat der Gesetzgeber mit dem Planungssicherstellungsgesetz verschiedene Maßnahmen bereitgestellt, insbesondere eine digitale Öffentlichkeitsbeteiligung. Das Gesetz ist bis Ende März 2021 befristet. Ein nunmehr vorgelegter Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Verlängerung der Regelungen bis Ende 2022 vor. Die BRAK begrüßt im Grundsatz, dass die Regelungen nur befristet gelten sollen. Sie regt jedoch dringend an, die Geltungsdauer der Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes konkret an die Feststellung der „epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“ gem. § 5 IfSG zu knüpfen. Damit würden die Regelungen nur gelten, solange sie auch erforderlich sind, und es bedürfte keiner erneuten Anpassung ihrer Geltungsdauer.
Eine Anknüpfung der besonderen Verfahrensregeln für die Öffentlichkeitsbeteiligung an die Feststellung einer „epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“ gem. § 5 IfSG hatte die BRAK bereits im Rahmen des ursprünglichen Gesetzgebungsverfahrens im Frühjahr 2020 dringend angeregt.
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Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) (Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanlnsFoG)), das zu weiten Teilen zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, schafft ein dem Insolvenzverfahren vorgelagertes Sanierungsverfahren.
Gemäß § 34 Absatz 1 StaRUG ist für Entscheidungen in Restrukturierungssachen das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, als Re-strukturierungsgericht zuständig, sofern für Regelinsolvenzen nicht ein abweichendes Amtsgericht bestimmt ist. Dies ist im Fall des Oberlandesgerichts Hamm derzeit das Amtsgericht Dortmund, welches für Regelinsolvenzsachen zuständig ist.
Im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm kommt es damit zu einem Auseinanderfallen von Restrukturierungsgericht (Amtsgericht Dortmund) und Gruppen-Gerichtsstand (Amtsgerichte Essen und Bielefeld) nach § 3 a InsO, vgl. insoweit KonzentrationsVO Gruppen-Gerichtsstand in Insolvenzsachen vom 21.04.2018.
Das JM hat daher von der Ermächtigung in S 34 II StaRUG, ein für Insolvenzsachen zuständiges Amtsgericht innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks zu bestimmen, Gebraucht gemacht.
Durch Rechtsverordnung wird nunmehr das Amtsgericht Essen ab dem 01 .02.2021 als zuständiges Restrukturierungsgericht bestimmt.
Zu der am 27.1.2021 in Kraft getretenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat der Ausschuss Arbeitsrecht der BRAK praktische Hinweise erarbeitet. Darin stellt er unter anderem dar, was Arbeitgeber konkret in Bezug auf die Ermöglichung und konkrete Ausgestaltung von Arbeiten im Homeoffice, aber auch in Bezug auf Schutzmaßnahmen im Betrieb bzw. in der Kanzlei zu beachten hat.
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Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) möchte aufgrund der Corona-Pandemie und der stärkeren thematischen Fokussierung auf Gründung, Nachfolgen und Übernahme enger mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zusammenarbeiten. Dazu soll ein Erfahrungsbild erstellt werden, wie die Angebote der KfW von den Freien Berufen genutzt und beurteilt werden.
Der BFB bittet daher, ihm mittels des beiliegenden Formulars ein Bild über die Inanspruchnahme der KfW-Finanzierungsangebote in den Freien Berufen bis zum 22. Februar 2021 an Natascha.Wolodina@FreieBerufe.de zu übermitteln.
Das Formular finden Sie hier.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat seine allgemeine Prozesserklärung vom 27.6.2017 (234-7604/1.17) gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit widerrufen. Für alle ab dem 1.1.2021 neu eingegangenen Verfahren wird das Bundesamt nunmehr individualisierbare Standardklageerwiderungen abgeben, soweit im Einzelfall keine Gründe bestehen, hiervon abzuweichen. Die Standardklageerwiderung enthält verschiedene, durch Ankreuzen auswählbare Prozesserklärungen, etwa den Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist oder auf Anhörung vor der Übertragung auf den Einzelrichter oder vor dem Erlass eines klageabweisenden Gerichtsbescheids.
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Zum zehnten Mal seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 2011 hat die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ihren Tätigkeitsbericht vorgelegt. Seitdem hat sie in über 10.000 Fällen erfolgreich Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft geschlichtet, davon über 1.000 im Jahr 2020. Die Bereitschaft der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, an Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen, war auch im Corona-Jahr 2020 nahezu gleichbleibend hoch. Die Annahmequote der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge konnte auf 62 % gesteigert werden. Das dokumentiert die hohe Akzeptanz der Schlichtungsstelle in der Anwaltschaft.
Der Tätigkeitsbericht enthält Angaben zum organisatorischen Aufbau der Schlichtungsstelle sowie statistische Auswertungen; daneben stellt er typische Fallkonstellationen dar und gibt Empfehlungen zur Vermeidung von Streitigkeiten. Beispielhaft werden anonymisierte Schlichtungsfälle dokumentiert.
Die Schlichtungsstelle schlichtet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft und ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. Sie ist eine unabhängige Stelle, die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet wurde.
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Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet im Rahmen des Vorsitzes Deutschlands im Ministerkomitee des Europarates am Dienstag, den 23.2.2021, von 16:00 bis 18:00 Uhr eine digitale Veranstaltung zur Stärkung der Rolle von Verfahrensvertretern vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit dem Titel „Rechtsanwälte als Kämpfer für Menschenrechte“ aus. Vor den Vorträgen u.a. der ehemaligen Vizepräsidentin des EGMR, Prof. Dr. Angelika Nußberger, sowie des Vorsitzenden des Menschenrechtsausschusses des CCBE, Stefan von Raumer, wird die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, ein Grußwort halten.
Thematisiert werden unter anderem die Bedeutung von Verfahrensvertretern vor dem EGMR sowie Besonderheiten und Fallstricke der dortigen Verfahren.
Anmeldungen werden erbeten an ghetti@brak.de. Die Zugangsdaten werden rechtzeitig vor der Veranstaltung per E-Mail versandt.
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Seit über 25 Jahren messen sich Jurastudierende aus über 60 Ländern jährlich beim Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot. Bei dem weltweit größten und renommiertesten Moot Court wird ein handelsrechtlicher Fall vor einem Schiedsgericht simuliert, zunächst mit einer Schriftsatzphase und sodann mit mündlichen Verhandlungen. Zur Vorbereitung auf diese initiierte Prof. Dr. Christian Wolf 2006 den Hannover Pre Moot. Teams von mehr als 60 Universitäten aus vielen Ländern üben bei dem inzwischen größten europäischen Pre Moot das Verhandeln vor einer Jury. Begleitend findet eine Konferenz zu aktuellen Problemen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit statt, bei der internationale Praktiker*innen referieren. Sämtliche Veranstaltungen finden in diesem Jahr coronabedingt virtuell statt.
Für die Pleadings, die am 19./20.2. in englischer Sprache stattfinden, werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gesucht, die als Schiedsrichter fungieren.
Der Fall spielt im Kontext der Internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit und enthält sowohl prozessuale Probleme aus dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit als auch materiell-rechtliche Probleme aus dem Bereich des UN-Kaufrechts. Die Schiedsrichter erhalten vorab den Fall und die Kurzlösungsskizze sowie eine Einführung für Schiedsrichter. Ihre Aufgabe ist es, die Pleadings zu verfolgen und den (größtenteils nicht englisch-muttersprachlichen) Studierenden am Ende ein Feedback zu ihrem Auftreten und ihrer Argumentation während der Verhandlung in englischer Sprache zu geben. Dazu genügt es, fließend Englisch zu sprechen; vertiefte Kenntnisse der juristischen Fachsprache sind nicht notwendig.
Gemeinsam mit der BRAK und der Deutschen Stiftung für Internationale und Rechtliche Zusammenarbeit e.V. (IRZ) wird die Pre Moot Week vom 15.2. bis 20.2.2021 veranstaltet, in der ganztägig Vorträge und Diskussionsrunden zu den Themen Rule of Law, Legal Profession und Arbitration stattfinden. So wird der Pre Moot zu einem Rechtsstaatsdialog ausgebaut, um das deutsche Rechtssystem als Marke im Ausland zu vermitteln. Jeder Tag wird von einem Workshop abgeschlossen, in dem das optimale Auftreten vor der Kamera, das Strukturieren des Pleadings, das richtige Reagieren auf Fragen etc. trainiert werden kann.
Es haben sich mehr als 100 Teams aus allen Teilen der Welt angemeldet. 60 Teams erhalten die Möglichkeit, für die Pleadings zu trainieren.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die den juristischen Nachwuchs bei dieser außergewöhnlichen Veranstaltung unterstützen möchten, werden herzlich gebeten, sich online als Schiedsrichter*innen zu registrieren. Dabei erhält man auch die Möglichkeit, an den Vorträgen und Diskussionen der Pre Moot Week teilzunehmen.
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