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KammerInfo

Ausgabe Nr. 03/2021, vom 08. Februar 2021

Inhaltsverzeichnis:

Anwaltliches Gesellschaftsrecht und Legal Tech: Regierungsentwürfe beschlossen

Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 Regierungsentwürfe zu zwei für die Anwaltschaft sehr bedeutsamen Gesetzesvorhaben beschlossen. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sieht eine umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften in der BRAO, der PAO und dem StBerG vor. Er enthält einige Änderungen im Vergleich zu dem im November vorgelegten Referentenentwurf, zu dem sich die BRAK ausführlich geäußert hat. Das Vorhaben wird in der kommenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen von Kury kritisch besprochen.

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt sieht eine stärkere Regulierung sowie erweiterte Informationspflichten für Inkassodienstleister vor und lockert die für die Anwaltschaft bestehenden Verbote von Erfolgshonorar und Prozessfinanzierung. Im Vergleich zu dem im November vorgelegten Referentenentwurf enthält er Änderungen vor allem beim Inkassobegriff, den Nebenleistungen und der Aufsicht nach dem RDG. Die BRAK hat den Referentenentwurf vehement kritisiert. Sie lehnt die Förderung eines sich unterhalb der Anwaltschaft etablierenden Rechtsdienstleistungsmarktes entschieden ab und sieht in der Öffnung von Erfolgshonorar und Prozessfinanzierung eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit.

Die BRAK wird sich intensiv mit beiden Gesetzentwürfen befassen.

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Datenschutz: BRAK fordert besseren Schutz des Mandatsgeheimnisses und unabhängige anwaltliche Aufsichtsstelle

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der DSGVO zum 28.5.2018 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angepasst. Es sieht eine Evaluierung der neuen Regelungen nach spätestens drei Jahren vor. Im Rahmen dieser Evaluierung hat die BRAK erneut ihre Forderung bekräftigt, die in § 29 Abs. 3 BDSG geregelten Aufsichtsbefugnisse so auszugestalten, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Mandatsgeheimnisses wirksam gewährleistet ist. Nach der derzeitigen Regelung können die Aufsichtsbehörden Anwält*innen unter Zwangsgeldandrohung dazu auffordern, Auskunft über Mandatsinhalte zu geben. Hiervon wird auch Gebrauch gemacht, obwohl das Mandatsgeheimnis berufs- und strafrechtlich geschützt ist. Die BRAK mahnt daher dringend eine Einschränkung der Aufsichtsbefugnisse an und fordert die Bundesregierung auf, sich auch auf europäischer Ebene hierfür einzusetzen.

Die Struktur und Zuständigkeiten der Datenschutzaufsicht sind in Bezug auf die Anwaltschaft aus Sicht der BRAK nicht sachgerecht geregelt. Die föderale Organisation sowie fehlende Expertise und Sensibilität für die besonderen Belange der Anwaltschaft führe in der Praxis zu Divergenzen und Unsicherheiten, insbesondere für kleinere Kanzleien, die in der Folge dem Risiko von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie Unterlassungsanordnungen ausgesetzt seien. Eine Lösung sieht die BRAK in einer zentralisierten, sektorspezifischen Aufsichtsstruktur, wie sie sich in den Bereichen Telekommunikation, Kirche und Medien bereits bewährt habe.

Die BRAK bekräftigt daher ihre Forderung, eine selbstverwaltete, unabhängige Datenschutzstelle aus der und für die Anwaltschaft einzurichten. Denn die Aufsicht über die Anwaltschaft obliege aus verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Gründen der anwaltlichen Selbstverwaltung; hiermit sei eine Datenschutzaufsicht durch insgesamt 17 Landesbehörden nicht in Einklang zu bringen, zumal wenn diese entgegen ihrer Zuständigkeit anwaltliches Berufsrecht auslegen und anwenden. Die BRAK weist erneut darauf hin, dass sie bereit stehe, eine unabhängige anwaltliche Datenschutzstelle aufzubauen; eine unabhängige Schlichtungsstelle habe sie bereits sehr erfolgreich etabliert.

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Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Die BRAK hat sich positiv zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mitte Dezember 2020 vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) geäußert. Die Richtlinie zielt darauf, mittels digitaler Instrumente die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit zu vereinfachen. Dazu sieht sie u.a. die Verpflichtung zur Einführung der Online-Gründung der GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen im Handels- und Unternehmensregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung vor. Die BRAK begrüßt, dass zukünftig ermöglicht werden soll, Kapitalgesellschaften vollständig online zu gründen und eintragen zu lassen, Zweigniederlassungen zu registrieren und Gesellschaftsdokumente bei den zuständigen Registern online einreichen zu können. Aus ihrer Sicht wird die Erfüllung von Publizitäts- und Veröffentlichungspflichten mit den beabsichtigten Neuregelungen für Beglaubigungen spürbar erleichtert. Die BRAK regt zudem an, eine Online-Gründung auch für sog. Kleine Aktiengesellschaften zuzulassen.

Die Digitalisierungsrichtlinie ist aufgrund der von Deutschland gezogenen Verlängerungsoption bis zum 1.8.2022 umzusetzen.

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Qualitätssicherung in der Mediationsausbildung

Die gegenwärtige Lage und die Zukunft der Mediation in Deutschland, insbesondere der rechtliche Regulierungsrahmen, sind Gegenstand einer Konferenz, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Mai 2021 veranstaltet. Mit Vertretern aus Politik, Verbänden, Wissenschaft, Ländern, Anwaltschaft und Justiz soll dort diskutiert werden, ob die Ausbildung und Zertifizierung von Mediator*innen der staatlichen Steuerung bedürfen und wie die Mediation in das bestehende Rechtsschutzsystem eingebettet ist. Aus Anlass der Konferenz, bei der die BRAK durch den Vorsitzenden ihres Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung, Michael Plassmann, vertreten sein wird, hat die BRAK Empfehlungen zur Regelung der Qualitätssicherung und -kennzeichnung von Mediationsangeboten erarbeitet.

Handlungsbedarf im Hinblick auf die Anforderungen zum Erlangen der Zusatzbezeichnung „zertifizierter Mediator“ nach der ZertMediatAusbV im Bereich der praktischen Erfahrungen; dies habe auch der Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum Mediationsgesetz verdeutlicht. Darüber hinaus hat die BRAK nach wie vor Bedenken bei der Gewährleistung der Qualitätssicherung eines „zertifizierten Mediators“. Die nachgelagerte Kontrolle der zu dokumentierenden und zu supervidierenden Fälle hält sie für unzureichend. Aus ihrer Sicht sollte zur dauerhaften Qualitätssicherung zukünftig ein ebenso praktikables wie zuverlässiges Kontrollsystem etabliert werden. Hierzu schlägt die BRAK als „Zertifizierungsstelle“ im Rahmen eines solchen Kontrollsystems entweder die Ausbildungsinstitutionen oder das in Deutschland etablierte und bewährte Kammersystem bzw. das Bundesamt für Justiz für nicht verkammerte Berufsträger vor.

Ferner geht die BRAK in der Stellungnahme auf die aufgrund der Corona-Pandemie mit dem BMJV, Mediationsverbänden und Ausbildungsanbietern geführte Diskussion über Online-Mediation und Online-Mediationsausbildung ein.

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Geldwäscheaufsicht: BRAK fordert automatisierten Zugang der Anwaltschaft zum Transparenzregister

Die BRAK hat zum Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche des Bundesministeriums der Finanzen kritisch Stellung genommen. Durch den Entwurf sollen die Voraussetzungen für die in der EU-Geldwäscherichtline vorgesehene Vernetzung der europäischen Transparenzregister geschaffen und die EU-Finanzinformationsrichtlinie 2019/1153 umgesetzt werden. In ihrer Stellungnahme fordert die BRAK, dass auch Anwältinnen und Anwälte einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister nach § 23 III GwG erhalten. Dieser ist bislang nur für Behörden und Finanzinstitute und auch für Notare vorgesehen; Anwältinnen und Anwälte müssen den Zugang jeweils einzeln beantragen und begründen. Ein Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich und weil Notare und Rechtsanwälte derselben Verpflichtetengruppe (§ 2 I Nr. 10 GwG) angehören, erscheint eine Differenzierung auch nicht vertretbar.

Zudem wurde im Begleitschreiben zum Referentenentwurf die Frage zur Konsultation gestellt, ob die Aufsichtsbehörden nach § 50 GwG, also auch die Rechtsanwaltskammern, in den ganz neuen § 26a GwG aufgenommen werden sollen, welcher erweiterte Suchbefugnisse im Transparenzregister regelt und diese derzeit nur für die Financial Intelligence Units und Strafverfolgungsbehörden vorsieht. Die BRAK begrüßt dies.

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Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Anwältinnen und Anwälte

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Informationen zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Anwältinnen und Anwälte, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, an den neuen Rechtsstand des im Dezember 2020 geänderten Infektionsschutzgesetzes angepasst. Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von Kitas und Schulen. Der Ausschuss erläutert die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u.a. zu Online-Anträgen.

Umfangreiche weitere Informationen rund um die Corona-Pandemie für Anwältinnen und Anwälte hat die BRAK auf ihren Corona-Sonderseiten zusammengestellt. Dort findet sich u.a. eine über 1.600 Entscheidungen umfassende Rechtsprechungsübersicht.

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Sozialrechtliche Hinweise zur Kanzleigründung

Im Rahmen der Existenzgründung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gibt es aus sozialrechtlicher Sicht eine Reihe von Optionen, die mit unterschiedlichen Kosten und Vorteilen verbunden sind. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat hierzu Handlungshinweise unter dem Titel „Gründungsberatung – ein kleiner Leitfaden aus sozialrechtlicher Sicht“ publiziert. Der Leitfaden gibt einen Überblick über Existenzgründungszuschüsse und Kredite, Versicherungen und Absicherung (insb. Berufshaftpflichtversicherung, Krankenversicherung, freiwillige Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie Versorgungswerk) sowie über die Frage der Bürogemeinschaft oder Sozietät.

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Pläne zum weiteren Ausbau des Elektronischer Rechtsverkehrs

Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) mit den Gerichten soll weiter ausgebaut werden und auch für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen künftig mit einem schriftformersetzenden sicheren Übermittlungsweg – dem neuen besonderen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) – nutzbar sein. Außerdem sollen die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung neu gefasst werden, um sie weiter an die digitalen Entwicklungen anzupassen. Dies ist Gegenstand eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurfs für ein Gesetz Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Die BRAK begrüßt den geplanten weiteren Ausbau des ERV im Grundsatz, formuliert in ihrer Stellungnahme jedoch auch Bedenken und Anregungen.

Die Anpassung der Zustellungsvorschriften an die Anforderungen des ERV begrüßt die BRAK, hält sie aber nicht für ausreichend. Sie regt an, bei Personen, die ohnehin bereits ein besonderes Postfach haben, die elektronische Zustellung als vorrangig festzuschreiben. Denn in der Praxis erfolgen Zustellungen häufig noch in Papierform, obwohl die Beteiligten ihre Schriftsätze elektronisch eingereicht hatten. Zudem regt die BRAK Klarstellungen an den vorgeschlagenen Regelungen an, insbesondere bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis und der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Kritisch sieht die BRAK die Einführung einer Zugangsfiktion bei Inhabern eines eBO; dies könne abschreckend wirken.

Die Einführung eines besonderen Postfachs (eBO) für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen begrüßt die BRAK ebenfalls, zumal dies auch eine sichere Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant ermöglichen werde. Der Entwurf wirft jedoch aus ihrer Sicht im Spannungsfeld zwischen einfacher Bedienbarkeit und Sicherheitsanforderungen diverse Fragen und Zweifel daran auf, ob das eBO in der Bevölkerung breite Akzeptanz erfahren werde. Insbesondere seien die Identifizierung und die Einrichtung der Postfächer extrem aufwendig und kompliziert, was eine hohe Einstiegshürde darstelle. Zum Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren gibt die BRAK daher detaillierte Anregungen.

Zudem regt die BRAK eine Anpassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) an, in der formale Vorgaben für den ERV geregelt sind. Die derzeit gültigen Anforderungen an die elektronischen Dokumente im Format PDF haben sich in der Praxis nicht bewährt und sollten nach übereinstimmender Auffassung der Bund-Länder-Kommissions-Arbeitsgruppen Elektronischer Rechtsverkehr und IT-Standards in der Justiz überarbeitet werden. Die BRAK macht dazu konkrete Regelungsvorschläge.

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Modernisierung des Zivilprozesses: Diskussionspapier der OLG-Präsidenten

Die von den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs eingesetzte Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ hat nun ihren Gesamtbericht als Diskussionspier veröffentlicht. Darin werden die im Sommer 2020 publizierten Thesen zur Modernisierung des Zivilprozesses erläutert und begründet.

Das Diskussionspapier soll im Rahmen des vom OLG Nürnberg ausgerichteten Zivilrichtertags am 2.2.2021 ausführlich diskutiert werden; auch Vertreter der Anwaltschaft werden in die Diskussion eingebunden. Der Zivilrichtertag kann im Livestream über die Website des OLG Nürnberg verfolgt werden.

Die BRAK wird sich nun intensiv aus anwaltlicher Sicht mit dem Diskussionspapier befassen.

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Neu: Suche nach Pflichtverteidigern im Anwaltsverzeichnis

Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist seit Kurzem die Suche nach Pflichtverteidigern möglich. Über das entsprechende Feld im Verzeichnis können sowohl die Justiz als auch das rechtsuchende Publikum gezielt nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten suchen, die bereit sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen.

In Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einen entsprechenden Eintrag im Verzeichnis wünschen, können ihre Bereitschaft, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, an ihre zuständige Rechtsanwaltskammer melden. Für die Pflege der im Verzeichnis enthaltenen Daten sind ausschließlich die Rechtsanwaltskammern zuständig; Änderungen können daher nur diese – nicht die BRAK – vornehmen.

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First Hannover PreMoot Week: engagierte Kolleg*innen gesucht!

Seit über 25 Jahren messen sich Jurastudierende aus über 60 Ländern jährlich beim Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot. Bei dem weltweit größten und renommiertesten Moot Court wird ein handelsrechtlicher Fall vor einem Schiedsgericht simuliert, zunächst mit einer Schriftsatzphase und sodann mit mündlichen Verhandlungen. Zur Vorbereitung auf diese initiierte Prof. Dr. Christian Wolf 2006 den Hannover Pre Moot. Teams von mehr als 60 Universitäten aus vielen Ländern üben bei dem inzwischen größten europäischen Pre Moot das Verhandeln vor einer Jury. Begleitend läuft eine Konferenz zu aktuellen Problemen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit, bei der internationale Praktiker*innen referieren. Sämtliche Veranstaltungen finden in diesem Jahr coronabedingt virtuell statt.

Für die Pleadings, die am 19./20.2. in englischer Sprache stattfinden, werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gesucht, die als Schiedsrichter fungieren.

Der Fall spielt im Kontext der Internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit und enthält prozessuale Probleme aus dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit sowie materiell-rechtliche Probleme aus dem Bereich des UN-Kaufrechts. Die Schiedsrichter erhalten vorab den Fall, eine Lösungsskizze sowie eine Einführung. Ihre Aufgabe ist es, die Pleadings zu verfolgen und den (größtenteils nicht englisch-muttersprachlichen) Studierenden am Ende ein Feedback zu ihrem Auftreten und ihrer Argumentation während der Verhandlung in englischer Sprache zu geben. Dazu genügt es, fließend Englisch zu sprechen; vertiefte Kenntnisse der juristischen Fachsprache sind nicht notwendig.

Gemeinsam mit der BRAK und der Deutschen Stiftung für Internationale und Rechtliche Zusammenarbeit e.V. (IRZ) wird die Pre Moot Week vom 15.2. bis 20.2.2021 veranstaltet, in der ganztägig Vorträge und Diskussionsrunden zu den Themen Rule of Law, Legal Profession und Arbitration stattfinden. So wird der Pre Moot zu einem Rechtsstaatsdialog ausgebaut, um das deutsche Rechtssystem als Marke im Ausland zu vermitteln. Jeder Tag wird von einem Workshop abgeschlossen, in dem das optimale Auftreten vor der Kamera, das Strukturieren des Pleadings, das richtige Reagieren auf Fragen etc. trainiert werden kann.

Es haben sich mehr als 100 Teams aus allen Teilen der Welt angemeldet. 60 Teams soll nun die Möglichkeit gegeben werden, für die Pleadings zu trainieren. Das setzt jedoch voraus, dass sich eine ausreichende Zahl an Schiedsrichter*innen findet.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die den juristischen Nachwuchs bei dieser außergewöhnlichen Veranstaltung unterstützen möchten, werden herzlich gebeten, sich online als Schiedsrichter*innen zu registrieren. Dabei kann man Wunsch-Einsatzzeiten angeben und erhält auch die Möglichkeit, an den Vorträgen und Diskussionen der Pre Moot Week teilzunehmen. Die Registrierung wird nach Möglichkeit bis zum 31.1.2021 erbeten.

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Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung des BAMF gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Wie soeben das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, hat das BAMF gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit seine allgemeine Prozesserklärung vom 27.06.2017 widerrufen.

Der mit der Aufhebung verbundene Wegfall genereller Prozesserklärungen hat auch Einfluss auf künftige Klageerwiderungen des Bundesamtes. Prozesserklärungen sollen nunmehr in der Regel mit individualisierbarer Standardklageerwiderung abgegeben werden. Die weiteren Einzelheiten können Sie dem beigefügten Schreiben sowie dem Muster der Standardklageerwiderung des Bundesamtes entnehmen.

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beA-Newsletter

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Nachrichten aus Brüssel

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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