Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 01/2021, vom 08. Januar 2021

Inhaltsverzeichnis:

Gebührenreform in Kraft getreten

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.12.2021 dem Entwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 zugestimmt. Damit gab er – mehr als sieben Jahre nach der letzten Anpassung der anwaltlichen Gebühren – grünes Licht für die Gebührenreform, die strukturelle Verbesserungen sowie eine lineare Anpassung von 10 % (bzw. 20 % im Sozialrecht) bringt. Das Gesetz ist – nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2020 – am1.1.2021 in Kraft getreten. BRAK und DAV zeigten sich erleichtert über das positive Ende eines langen und steinigen Wegs. Das Kostenrechtsänderungsgesetz bleibt aus ihrer Sicht ein Kompromiss, aber ein wichtiger, gerade auch angesichts der Corona-Pandemie, von deren Folgen die Anwaltschaft deutlich betroffen ist. Die Politik sei nun gefordert, eine Anpassung der gesetzlich geregelten Rechtsanwaltsvergütung in jeder Legislaturperiode vorzunehmen.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BRAK erweitert Forderungskatalog zur Sicherung des Rechtsstaats

Angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie und des aktuellen Lockdowns hat die BRAK sich veranlasst gesehen, ihre Forderungen zur Sicherung des Rechtsstaats zu verfeinern und zu erweitern. In ihrem Ende September vorgelegten Positionspapier hatte die BRAK in sieben Thesen u.a. die Sicherung elementarer Verfahrensgrundsätze, die Verbesserung der technischen Ausstattung von Gerichten und Behörden, die Optimierung der Kommunikation zwischen Gerichten, Behörden, Anwaltschaft und Beteiligten und die kritische Nachjustierung der getroffenen Krisengesetzgebung gefordert. Neben der Umsetzung dieser Punkte fordert die BRAK nunmehr in ihrem neuen Positionspapier "Rechtsstaat 2.1 – krisensicher durch die Epidemie und in die Zukunft" die Optimierung der Gesetzgebung und der Gesetze – weg von einer notfallartigen Ad-hoc-Gesetzgebung –, die Beachtung der Gewaltenteilung und der Verfahrensregeln bei der Rechtsetzung sowie Digitalisierung, die eine der Voraussetzungen für die Realisierung der übrigen Forderungen bildet.

Die Absicherung unseres Rechtsstaats für die Zeit während und nach der Krise erfordert aus Sicht der BRAK noch zahlreiche durchdachte Maßnahmen. Die BRAK wird sich diesbezüglich auch weiterhin in einer Expertengruppe unter Beteiligung der Akteure des Rechtsstaates engagieren und weitere Maßnahmenkataloge erarbeiten. Die Gesetzgebung in Krisenzeiten und danach müsse ebenso im Blick bleiben wie die verfassungskonforme Ausgestaltung der Gesetze unter Beachtung der konkreten Auswirkungen auf den Justizbetrieb. Nur so könne der Rechtsstaat sicher durch die Krise und in die Zukunft geleitet werden.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Bremen: Aktive Nutzungspflicht für Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichte ab 1.1.2021

Bremen hatzum 1.1.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen – den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte eingeführt. Das Land machte damit von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 1.1.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen.

§ 46g ArbGG, der die Nutzungspflicht regelt und damit für Bremen bereits zum 1.1.2021 in Kraft trat, sieht – ebenso wie die parallelen Vorschriften in § 52d FGO und § 65d SGG – eine Ersatzeinreichung vor, falls die elektronische Übermittlung technisch vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Bremen ist damit das zweite Bundesland, das den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für bestimmte Gerichtsbarkeiten vorzieht. Schleswig-Holstein hatte dies bereits zum 1.1.2020 für seine Arbeitsgerichtsbarkeit getan.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Neu: BRAK-Information zur freiwilligen gesetzlichen Unfallversicherung

Angestellte, d.h. auch die juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei, sind bei einem Arbeits- oder Wegeunfall kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt jedoch nicht für selbstständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Informationen dazu hat der BRAK-Ausschuss Sozialrecht in seinen Hinweisen „Gesetzliche Unfallversicherung – nicht nur für Arbeitnehmer!“ erarbeitet.

Darin wird dargestellt, welche Unfälle dem Versicherungsschutz unterfallen (etwa Stürze in Kanzleiräumen, Wege zu Gericht oder zu Mandanten u.ä.). Erörtert werden zudem die Vorteile, die der gesetzliche Versicherungsschutz gegenüber einer privaten Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
"Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung“: massive Bedenken

Im Vorfeld der Abstimmung im Rat der Europäischen Union über die Entschließung „Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung“ hat BRAK-Vizepräsident André Haug eindringlich an Bundesinnenminister Horst Seehofer appelliert, keine Beschlussfassung des Rates zu unterstützen, welche – wie der Entschließungsentwurf – die Vertraulichkeit von über das Internet ausgetauschten Informationen gefährdet; denn diese sei eine Grundvoraussetzung für eine rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende anwaltliche Beratung im digitalen Zeitalter.

Zu einer informellen Vorfassung der Entschließung hatte die BRAK ihre massiven Bedenken in einer ausführlichen Stellungnahme geäußert. Bemängelt hatte die BRAK vor allem, dass die als Konsequenz der Resolution zwangsläufig zu verabschiedenden Einschränkungen der Verschlüsselungsmöglichkeiten es den Nutzern entsprechender Kommunikationsdienste unmöglich machen wird, auf die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation zu vertrauen. Die Bedenken der BRAK wurden in der neuen Beschlussvorlage leider nicht ausgeräumt. Alle Hervorhebungen der Achtung der Grundrechte und alle Beteuerungen, dass ein Verbot der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder eine Pflicht zum Einbau von Hintertüren nicht geplant seien, überzeugen jedoch nicht, wenn gleichzeitig an dem Ziel festgehalten wird, über die bereits bestehenden Möglichkeiten einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung hinaus einen Zugriff auf verschlüsselte Informationen zu er-möglichen.

In seiner Sitzung am 14.12.2020 hat der Rat der Europäischen Union die Entschließung „Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung“ verabschiedet. Darin hebt der Rat seine Unterstützung für die Entwicklung, Umsetzung und Nutzung starker Verschlüsselung als ein notwendiges Mittel zum Schutz der Grundrechte und der digitalen Sicherheit hervor. Zugleich müsse aber gewährleistet werden, dass die Strafverfolgungs- und Justizbehörden ihre gesetzlichen Befugnisse auch im Online-Bereich ausüben können.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mitte November vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat die BRAK sich im Grundsatz positiv geäußert. Mit dem Entwurf soll das Recht der Personengesellschaften an die Rechtsprechung und die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden, insbesondere hinsichtlich der Gesellschaftszwecke und der Rechtsfähigkeit. Er orientiert sich in weiten Teilen an dem im Frühjahr veröffentlichten „Mauracher Entwurf“, zu dem die BRAK ausführlich Stellung genommen hatte. Ausdrücklich begrüßt die BRAK, dass das BMJV ihrem Vorschlag gefolgt ist, für die Anwaltschaft auch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft namentlich auch als Rechtsanwaltsgesellschaft und Co. KG als Berufsausübungsgesellschaft für Rechtsanwälte zuzulassen. Sie mahnt jedoch eine Klarstellung an, dass die anwaltliche Tätigkeit in einer KG gem. § 2 II BRAO keine gewerbliche Tätigkeit ist.

Die BRAK befürwortet ferner die fakultative Ausgestaltung des GbR-Registers für Berufsausübungsgesellschaften. Nach wie vor ist die Mehrzahl aller anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Es ist faktisch unmöglich, die Existenz jeder einzelnen GbR oder die Stellung einer Person als Gesellschafter einer GbR sicher festzustellen, da keine amtlichen Register existieren, aus denen sich die jeweilige Eigenschaft konstitutiv ergibt.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Änderung des BND-Gesetzes: BRAK mahnt Schutz des Anwaltsgeheimnisses an

Zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes hat die BRAK sich sehr kritisch geäußert. Die Novellierung des BND-Gesetzes war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner vielbeachteten Entscheidung zur Auslandsüberwachung Nachbesserungen verlangt hatte. Es hatte dabei auch die Schutzbedürftigkeit von Vertraulichkeitsbeziehungen – etwa im Anwaltsmandat – hervorgehoben. Mit dem Entwurf soll ein verfassungskonformer Rahmen für die strategische Auslands-Telekommunikationsüberwachung geschaffen werden. Die BRAK mahnt in ihrer Stellungnahme an, zum Schutz von – insbesondere anwaltlichen –Vertraulichkeitsbeziehungen weitere Einschränkungen und Konkretisierungen sowie weitergehende Befugnisse des Kontrollorgans nötig seien. Kritisch ist aus ihrer Sicht vor allem, dass ausnahmsweise gezielte Datenerhebungen zulässig sein sollen, was in der Praxis eine erhebliche Gefahr einer zu weiten und daher verfassungswidrigen Auslegung birgt.

Erneut sah die BRAK sich außerdem veranlasst, die mit einer Woche äußert knapp bemessene Stellungnahmefrist zu rügen. Derart kurze Rückmeldezeiträume machten eine eingehende inhaltliche Prüfung von Gesetzentwürfen unmöglich. Sie seien sind rechtsstaatlich bedenklich und der Qualität von Gesetzesvorhaben nicht zuträglich. Eilbedürftigkeit sei hier angesichts der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Umsetzungsfrist bis zum 30.12.2021 objektiv nicht gegeben.

Die Bundesregierung hat den Entwurf am 16.12.2020 beschlossen.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Berufsausbildung: Förderprogramm des Bundes und sinkende Ausbildungszahlen

Als Reaktion auf die umfangreichen Folgen der weiterhin bestehende Corona-Krise hat die Bundesregierung die Fördervoraussetzungen für die Ausbildungsprämien erleichtert und Übernahmeprämien und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach dem „Bundesprogramm Ausbildungsförderung“ bis Mitte des Jahres 2021 verlängert. Die Fördermaßnahmen können Unternehmen danach künftig schon beanspruchen, wenn sie geringere Umsatzeinbußen verzeichnen; zudem wurden zeitlich mehr Ausbildungsverträge in das Programm einbezogen und die Förderung insgesamt verlängert. Die Änderungen gelten auch rückwirkend, das bedeutet: Anträge auf Förderungen können bei den Agenturen für Arbeit innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.

Die Fördermöglichkeiten sind auch vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die Zahl der Ausbildungsverhältnisse – auch infolge der Corona-Pandemie – insgesamt bundesweit gesunken ist. Für den Bereich der Freien Berufe ergibt eine Erhebung des Bundesverbands Freier Berufe, dass zwischen dem 1.10.2019 und dem 30.9.2020 insgesamt 43.240 (Vorjahr: 46.326) neue Ausbildungsverträge registriert worden. Dies bedeutet einen Rückgang um 6,7 %. Betrachtet man die regionale Verteilung, so sind sowohl in den alten Bundesländern Rückgänge (-6,7 % bzw. 2.785 Verträge weniger als im Vorjahr) als auch in den neuen Bundesländern noch Rückgange (-6 % bzw. 301 Verträge weniger) zu verzeichnen.

Ein ähnliches Bild ergeben auch die Zahlen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu den zwischen dem 30.9.2019 und dem 1.10.2020 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen. Nach der aktuellen Statistik ist die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit 3.690 im Vergleich zum Vorjahr (4.174) erneut gesunken; der Rückgang fällt aber mit -11,6 % deutlich höher aus als in den Vorjahren. In dem Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r wurden 2.697 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr 3.074), in dem Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r 993 (Vorjahr: 1.100). Die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge stieg in fünf Rechtsanwaltskammerbezirken im Vorjahresvergleich an; 22 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Teil deutliche Rückgänge.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Besserer Schutz von Gerichtsvollziehern

Die BRAK begrüßt die Pläne des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, den Schutz von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt zu verbessern. BRAK-Vizepräsident Michael Then betont in seiner Stellungnahme gegenüber dem Ministerium, dass der Entwurf einen richtigen und für die Praxis wichtigen Ansatz verfolge. Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sollen nach dem Entwurf künftig unter anderem vor Vollstreckungshandlungen Auskünfte über polizeiliche Erkenntnisse zu den Schuldnern einholen können, um rechtzeitig Schutz durch die Polizei hinzuziehen zu können. Diese und auch die übrigen intendierten Ergänzungen und Änderungen hält die BRAK für konsequent; sie fügen sich in die bisherige Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts ein. Die BRAK begrüßt den Gesetzentwurf daher insgesamt.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
OLG Rechtsprechung Januar 2021

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht Januar 2021 finden Sie hier.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!