Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 21/2020, vom 16. Dezember 2020

Inhaltsverzeichnis:

Aktive Nutzungspflicht des beA: Allgemeine Einführung wird nicht verschoben

Der Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wird nicht verschoben. Einen entsprechenden Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, die allgemein ab dem 1.1.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zunächst bis zum Jahr 2025 zurückzustellen, lehnte der Bundestag in seiner Sitzung am 27.11.2020 ab. Die BRAK hatte sich entschieden gegen eine Verschiebung ausgesprochen.

Dies würde aus ihrer Sicht einen erheblichen Rückschritt in der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs, eine Verhinderung effektiven Arbeitens durch Medienbrüche in Anwaltschaft und Justiz und nicht zuletzt verlorene Investitionen in den öffentlichen Haushalten, bei der Bunderechtsanwaltskammer sowie in den Anwaltskanzleien mit sich bringen.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Bremen: Aktive Nutzungspflicht für Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichte ab 1.1.2021

Bremen führt zum 1.1.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen – den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte ein. Das Land macht damit von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 1.1.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen.

§ 46g ArbGG, der die Nutzungspflicht regelt und damit für Bremen bereits zum 1.1.2021 in Kraft tritt, sieht – ebenso wie die parallelen Vorschriften in § 52d FGO und § 65d SGG – eine Ersatzeinreichung vor, falls die elektronische Übermittlung technisch vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Bremen ist damit das zweite Bundesland, das den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für bestimmte Gerichtsbarkeiten vorzieht. Schleswig-Holstein hatte dies bereits zum 1.1.2020 für seine Arbeitsgerichtsbarkeit getan.

Weiterführende Links:

 
BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien: aktualisierte Hinweise zur „Abfärberegelung“

Unter dem Titel „Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG“ hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht eine aktualisierte Standortbestimmung erarbeitet. Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung. Anhand von sieben Beispielen wird die Thematik anschaulich dargestellt und acht Praxistipps zeigen Wege für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf, um eine Gewerblichkeit zu vermeiden. Die aktualisierte Auflage bringt u.a. einige Klarstellungen, berücksichtigt eine aktuelle BFH-Entscheidung und enthält erweiterte Fundstellen-Nachweise und Links.

Hintergrund ist, dass gerade einige im Kanzleialltag recht gebräuchliche Konstellationen die Gefahr der Gewerblichkeit bergen. Hierzu zählen etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner, aber auch Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter. Auf derartige Konstellationen geht die Standortbestimmung explizit ein.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Scharfe Kritik am „Legal Tech-Gesetz“

Die BRAK kritisiert weite Teile des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anfang November vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt nachdrücklich. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsmarkt begrüßt die BRAK, dass der Gesetzgeber das Thema Legal Tech und Inkasso angeht und eine stärkere Regulierung sowie erweiterte Informationspflichten vorsieht. Legal Tech darf es nach Ansicht der BRAK aber nicht ohne anwaltliche Beteiligung geben. Sie lehnt daher den Ansatz des Gesetzentwurfs, einen sich unterhalb der Anwaltschaft etablierenden Rechtsdienstleistungsmarkt zu fördern, entschieden ab. Der Entwurf fördere nicht den Verbraucherschutz, sondern gefährde ihn und drohe, die Kernwerte der Anwaltschaft und rechtsstaatliche Prinzipien auszuhöhlen.

Die BRAK lehnt, ebenso wie der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm, insbesondere die vorgesehenen Regelungen zum Erfolgshonorar und zur Prozessfinanzierung nachdrücklich ab. Diese gefährden die Unabhängigkeit der Anwaltschaft, fördern Interessenkonflikte und untergraben das System der Kostenerstattung und der Prozess- und Beratungskostenhilfe. Das Ziel des Verbraucherschutzes verfehle der Entwurf auch deshalb, weil die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher mit Legal Tech-Inkasso tatsächlich teurer werde; denn sie erhalten berechtigte Forderungen nie zu 100 %, sondern müssen in der Regel 30 % als Honorar zahlen.

Deutlich macht die BRAK in ihrer Stellungnahme, dass sie sich weder gegen Legal Tech noch gegen Inkassodienstleistungen wendet. Legal Tech sei im Gegenteil nicht mehr aus dem Anwaltsmarkt wegzudenken und werde von der Anwaltschaft genutzt – und genau dort gehöre es auch hin.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Anwaltliches Gesellschaftsrecht

Mit dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Als zulässige Rechtsform für Berufsausübungsgesellschaften sollen künftig alle Gesellschaftsformen in Betracht kommen; dies hatte die BRAK in ihrem Gesetzesvorschlag aus dem Jahr 2018 gefordert. Die BRAK begrüßt ferner im Grundsatz, dass der Kreis der sozietätsfähigen Berufe auf solche Berufe erweitert werden soll, die ähnliche Berufspflichten und ein ähnliches Schutzniveau haben. Die im Entwurf gewählte Anknüpfung an § 1 II PartGG hält sie jedoch, ebenso wie der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm, insofern für ungeeignet.

Einige Punkte des Entwurfs sieht die BRAK indes kritisch, etwa die vorgesehenen Regelungen zur Registrierung von Berufsausübungsgesellschaften in den elektronischen Verzeichnissen der Kammern oder zur Rechtsdienstleistungsbefugnis ausländischer Gesellschaften, weil hiermit erhebliche Risiken für Rechtsuchende verbunden seien. Zudem hält sie den sehr weiten Kreis der Berufe, mit denen Bürogemeinschaften zulässig sein sollen, für verfehlt. Postulationsfähig sollten, anders als der Entwurf es vorsieht, aus Sicht der BRAK nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften sein; nur sie sollten auch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten.

Kritisch sieht die BRAK zudem die geplante Erweiterung des Verbots der Interessenkollision. Eine Vertretung widerstreitender Interessen soll bereits vorliegen, wenn der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs von einer anderen Partei eine für die Rechtssache bedeutsame vertrauliche Information erhalten hat. Der Schutz dieses sensiblen Wissens war bislang über die anwaltliche Verschwiegenheit abgedeckt. Der Regelungsvorschlag werfe Abgrenzungsfragen und Unsicherheiten bei der Anwendung auf.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Die BRAK hält den Mitte Oktober beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche für problematisch. Mit dem Gesetz soll die Strafverfolgung bei Geldwäsche effektiver gestaltet und der Nachweis von Geldwäsche erleichtert werden. Dazu soll insbesondere der Geldwäsche-Tatbestand völlig neugefasst und alle Straftaten zu möglichen Vortaten werden. Gegenüber dem Referentenentwurf – zu dem die BRAK sich in zwei Stellungnahmen ebenfalls kritisch geäußert hatte – enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen. Er rückt insbesondere von der im Referentenentwurf vorgesehenen und von der BRAK begrüßten Abschaffung der leichtfertigen Geldwäschestrafbarkeit wieder ab und greift eine Strafverteidiger betreffende Ausnahme wieder auf. Nachdrücklich begrüßt die BRAK, dass die Selbstanzeige als persönlicher Strafaufhebungsgrund wieder aufgegriffen wird. Mit dem Entwurf setzt die BRAK sich sowohl in konzeptioneller Hinsicht als auch mit der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Vorschriften im Detail kritisch auseinander.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Dringender Appell: Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht nicht beschließen!

In einem an die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder gerichteten Schreiben hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels eindringlich darum gebeten, den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften nicht in der Sitzung des Bundesrats am 18.12.2020 zu beschließen. Hintergrund sind die massiven Bedenken, welche die BRAK gegen das Vorhaben hat.

Ihre Bedenken hat die BRAK bereits in Stellungnahmen zu Referentenentwurf und Regierungsentwurf deutlich gemacht. Wessels betont, dass die BRAK zwar das Ziel grundsätzlich unterstütze, überhöhte Inkassogebühren einzudämmen. Dieses Ziel werde jedoch durch das vorliegende Gesetz nicht ansatzweise erreicht, es schwäche vielmehr Anwaltschaft und Verbraucherschutz massiv, indem es die durch Berufspflichten gebundene, unabhängige Anwaltschaft mit gewerblicher Inkassotätigkeit gleichsetze. Zudem werden übersehen, dass Rechtsanwälte nicht die Ursache missbräuchlicher Inkassotätigkeiten seien, sondern im Gegenteil vor allem Teil des Schutzkonzeptes vor missbräuchlichen Inkassoforderungen.

Um Rechtsklarheit für Verbraucher zu schaffen, fordert die BRAK eine eigenständige Gebührenordnung für Inkassodienstleister. Sie kritisiert zudem die geplanten Darlegungs- und Informationspflichten, die aus ihrer Sicht geeignet sind, das unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nachhaltig zu beeinträchtigen und dem Rechtsanwalt zudem von Gesetzes wegen einen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zuzumuten.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Bestandsdatenauskunft bei „Hate Speech“

Den Ende November von Bundesministerium des Inneren vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.5.2020 hat die BRAK scharf kritisiert. Mit dem Gesetz soll die Auskunft über bei Telekommunikationsanbietern vorliegenden Bestandsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz, dem BKA-Gesetz, dem Bundespolizeigesetz sowie dem Zollfahnungsdienstgesetz neu geregelt werden. Die Neuregelung ist notwendig, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig erklärt hatte. Die BRAK kritisiert zunächst, dass das Ministerium für die Stellungnahme zu dem komplexen Vorhaben eine Frist von nur einer Woche einräumte. Dies sei rechtsstaatlich bedenklich und der Qualität des Gesetzesvorhabens nicht zuträglich. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Entwurf sei in der Kürze der Zeit nicht möglich. Die BRAK moniert, dass das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte „Doppeltür-Modell“ nicht adäquat umgesetzt werde. Erforderliche Kontrollmechanismen seien nicht erkennbar; die vorgesehenen Dokumentationspflichten griffen zu kurz und ermöglichten keine effektive Kontrolle durch Datenschutzbeauftragte und Verwaltungsgerichte; die Regelungen der Verantwortungsbereiche seien irreführend.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Funktionsfähigkeit der Rechtsanwaltskammern während Corona

Die BRAK und die regionalen Rechtsanwaltskammern begrüßen ausdrücklich, dass im Hinblick auf die immer noch anhaltende Corona-Pandemie die Regelungen verlängert werden sollen, die eine Durchführung von Wahlen und Beschlüsse der Rechtsanwaltskammern, insbesondere der Kammerversammlung, außerhalb einer Präsenzsitzung ermöglichen. Dies sieht der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für eine Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie (Covid-19-FKG) vor. BRAK und Kammern regen jedoch an, für die Abstimmungen in der Kammerversammlung ebenso wie für Wahlen, diese in elektronischer Form zu ermöglichen. Bislang sieht § 2 COV19FKG für Abstimmungen ausschließlich die schriftliche Form vor. Dies sei, wie die aktuell mittels schriftlicher Abstimmung durchgeführte Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer München zeige, sehr schwerfällig. Eine elektronische Abstimmung könne den Prozess wesentlich erleichtern.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BRAK-Podcast: neue Folge erschienen

„Hot News – Recht in der Presse“ heißt die 6. Folge des BRAK-Podcasts. Rechtsanwältin Pia Lorenz, Wirtschaftsjuristin und Chefredakteurin der Legal Tribune Online (LTO) spricht mit BRAK-Pressesprecherin Stephanie Beyrich darüber, wie Rechtsberichterstattung funktioniert. Wie kommt man an die wichtigen Informationen? Wie läuft ein Tag in einer Rechtsredaktion ab? Wird die Berichterstattung von Corona dominiert? Was hält die Presse von Transparenz in Gesetzgebungsverfahren? Und was genau haben Kuchen und die Oper mit alldem zu tun?

Weiterführende Links:

 

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!