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KammerInfo

Ausgabe Nr. 19/2020, vom 20. November 2020

Inhaltsverzeichnis:

„Fallstricke“ im sozialgerichtlichen Verfahren – Hinweise des BRAK-Ausschusses Sozialrecht

Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat Hinweise zu „Fallstricken“ im sozialgerichtlichen Verfahren publiziert. Das sozialgerichtliche Verfahren ist im Wesentlichen gleich ausgestaltet wie das verwaltungs- und finanzgerichtliche Verfahren. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben sich jedoch einige „Fallstricke“ entwickelt, die für die anwaltliche Tätigkeit von Bedeutung sind. Vier solcher Problemkreise thematisieren die BRAK-Hinweise: Beweisanträge, Anträge im laufenden Verfahren, Bescheidungsurteile und die Beantragung von Vertagungen.

Die „Fallstricke“ sind der zweite Beitrag in einer Reihe von Informationen des BRAK-Ausschusses Sozialrecht, die sukzessive erarbeitet und publiziert werden. Im Juli 2020 hatte die BRAK bereits „Informationen des Ausschusses Sozialrecht zu den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches“ veröffentlicht.

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Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – Update

Der vehemente Protest von BRAK, regionalen Rechtsanwaltskammern und DAV gegen die vom Rechts- und Finanzausschuss vorgeschlagene Verschiebung der – nach dem Gesetzentwurf zum 1.1.2021 vorgesehenen – Anpassung des anwaltlichen Gebührenrechts auf das Jahr 2023 hat Früchte getragen: Die Verschiebung der Reform fand in der Sitzung des Bundesrats am 6.11.2020 keine Mehrheit.

In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme fordert der Bundesrat u.a. auch eine Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren um 10 %, die – wie die anwaltlichen Gebühren – zuletzt im Jahr 2013 erhöht worden seien. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger soll – mangels sachlichen Zusammenhangs – von den Stundensätzen der Zeugenentschädigung nach § 22 JVEG entkoppelt und unmittelbar in § 1835a I BGB geregelt werden. Zudem schlägt der Bundesrat eine Änderung der Freibeträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) gem. § 115 I 3 ZPO vor. Es müsse im Hinblick auf die Berechnung der Bedürftigkeit eines Antragsstellers ein Gleichlauf von PKH- und Sozialrecht hergestellt werden, den es nach der geltenden Gesetzeslage nicht gebe.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfassen kann. Beide Dokumente reicht sie dann dem Deutschen Bundestag nach, der aufgrund der Eilbedürftigkeit den Gesetzentwurf bereits in seiner 186. Sitzung am 29.10.2020 in erster Lesung im vereinfachten Verfahren, d.h. ohne Aussprache, an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen hat.

Vor dem Rechtsausschuss fand am 16.11.2020 ein erweitertes Berichterstattergespräch statt, an dem BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels teilnahm. Im Rahmen seiner zweiminütigen Gelegenheit zur Stellungnahme betonte Wessels ein weiteres Mal, dass das Gesetz nun Anfang 2021 in Kraft treten müsse und der Anwaltschaft ein weiteres Zuwarten auf eine moderate Gebührenanpassung nicht zumutbar sei.

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Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren auch während der Corona-Pandemie gewährleisten

Mit einem Schreiben an die Finanzministerien und Justizministerien des Bundes und der Länder hat BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul nachdrücklich gefordert, dass die Akteneinsicht in finanzgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch während der Corona-Pandemie gewährleisten werden muss. Nach § 78 III FGO wird die Akteneinsicht – wenn die Prozessakten in Papierform geführt werden – durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen des Finanzgerichts gewährt. Nach Kenntnis der BRAK verweigern Finanzgerichte zum Teil die Akteneinsicht unter Verweis auf die Pandemie, was nach Auffassung der BRAK nicht zulässig ist.

Die BRAK regt daher an, die Akteneinsicht praktisch und technisch so zu handhaben, dass eine elektronische Akteneinsicht auch bei auf Papier geführten Akten gewährt werden kann. Zum anderen sollte § 78 III FGO so erweitert werden, dass eine Versendung der Papierakten in die Kanzleiräume der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erlaubt ist. Alle anderen Verfahrensordnungen sehen diese Möglichkeit vor; gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie-Situation ist nicht ersichtlich, warum in finanzgerichtlichen Verfahren keine parallele Vorschrift geschaffen wird. Zumindest könnte eine solche Möglichkeit vorübergehend bis zum Ende der Pandemie geschaffen werden, d.h. eine entsprechende Regelung könnte an das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 I 1 IfSG geknüpft werden.

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Legal Tech: Gesetzentwurf soll Erfolgshonorar für Anwaltschaft öffnen und Inkassodienstleister regulieren

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem einer der derzeit am intensivsten diskutierten Bereiche reguliert werden soll: die Tätigkeit von – vielfach als Inkassodienstleister registrierten – Legal Tech-Anbietern zur Durchsetzung von Verbraucherrechten. Nach geltendem Recht ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren berufsrechtlich nur in sehr engen Grenzen erlaubt; Verfahrenskosten dürfen sie nicht für ihre Mandanten übernehmen. Für Inkassodienstleister i.S.v. § 10 I RDG gilt dies nicht, sie bieten ihre Dienste häufig gegen Erfolgshonorar an und übernehmen meist auch Kostenrisiken ihrer Kunden. Ihre Leistungen werden von Verbrauchern häufig zur Durchsetzung geringwertiger Forderungen in Anspruch genommen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen kohärenten Regelungsrahmen zu schaffen und die Geschäftsmodelle von Legal Tech-Anbietern für Verbraucher transparenter und verständlicher zu machen.

Im Kern sieht der Entwurf vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in größerem Umfang als bislang gegen Erfolgshonorar tätig werden und künftig auch Verfahrenskosten ihrer Mandanten übernehmen dürfen. Sie sollen so für den Bereich der außergerichtlichen Forderungseinziehung den Inkassodienstleistern gleichgestellt werden. Inkassodienstleister sollen, wenn sie für Verbraucher(innen) tätig werden, künftig speziellen Informationspflichten unterliegen. Zudem soll das Verfahren zur Registrierung als Inkassodienstleister ausgebaut werden, um den Behörden eine Vorabprüfung der verfolgten Geschäftsmodelle zu ermöglichen.

Der Entwurf steht unter dem Vorbehalt der abschließenden Ressortabstimmung und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die BRAK lehnt Lockerungen des grundsätzlichen Verbots des Erfolgshonorars nachdrücklich ab, ebenso die Beteiligung von Fremdkapital zur Finanzierung von Geschäftsmodellen. Die gewerblichen Interessen dürften nicht über das Berufsrecht gestellt werden. Die BRAK tritt zudem für eine uneingeschränkte Aufrechterhaltung und  Einhaltung der Core Values im Rahmen der berufsrechtlichen Bindungen ein. Diese seien in Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern bzw. Legal Tech-Anbietern Markenzeichen der Anwaltschaft und begründen das in sie in einem Rechtsstaat gesetzte Vertrauen. Diese Kernwerte gelte es zu schützen und zu erhalten.
 

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Gesetzvorhaben gegen sexuellen Kindesmissbrauch

Mit zwei Stellungnahmen hat die BRAK sich zu Gesetzesvorhaben auf deutscher und europäischer Ebene geäußert, welche die Bekämpfung von sexueller Gewalt gegen Kinder zum Gegenstand haben. Die erste der Stellungnahmen betrifft den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Diesen hält die BRAK – trotz des anerkennenswerten Ziels, die ungestörte Entwicklung von Kindern durch besseren Schutz vor sexuellem Missbrauch zu gewährleisten – in der Umsetzung für fragwürdig. Erhebliche Bedenken hierzu hatte die BRAK bereits zum Referentenentwurf angemeldet. Auch die im Regierungsentwurf vorgenommenen Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf hält die BRAK für problematisch und führt dies im Detail aus.

Die zweite Stellungnahme befasst sich mit der Mitteilung der Kommission zu ihrer Strategie für einen effektiveren Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauch sowie mit der Übergangsverordnung gegen Kindesmissbrauch im Internet. Die EU-Kommission erwägt in ihrer Strategie gegen sexuellen Kindesmissbrauch, eine Pflicht zur Durchleuchtung von Kommunikationshinhalten durch Internet-Plattform-Betreiber einzuführen. Im Entwurf einer Übergangsverordnung gegen sexuellen Kindesmissbrauch sieht sie unter gewissen Voraussetzungen bereits die Möglichkeit einer solchen Durchleuchtung vor. Hiervon könnte in besonderem Maße Mandatskommunikation betroffen sein, bei der auf Kindesmissbrauch hindeutende Schlagwörter verwendet werden. Um der hiermit verbundenen Gefährdung der Vertraulichkeit der Mandatskommunikation entgegenzutreten, mahnt die BRAK den Schutz des Mandatsgeheimnisses im Bereich der Regulierung von Online-Kommunikationsdiensten an. Mit Blick auf den Entwurf der Übergangsverordnung fordert sie insbesondere, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Berufsgeheimnisse nicht der Überwachung unterliegen.

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Reform des Mietspiegelrechts

Die BRAK hat sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts und zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel geäußert. Sie begrüßt das Grundanliegen der beiden Entwürfe. Allerdings hält sie die vorgeschlagene Formulierung von § 558d I 2 BGB-E für problematisch: Mit der Formulierung „nach wissenschaftlichen Grundsätzen“ solle gesetzlich definiert werden, was der Stand der Wissenschaft sei. Die Definition des qualifizierten Mietspiegels sollte stattdessen über den Inhalt der Rechtsverordnung erfolgen oder zumindest widerleglich ausgestaltet werden.

Zudem empfiehlt die BRAK, zu konkretisieren, ob alle Interessenverbände zustimmen müssten oder nur einige und schließlich nach welchen Kriterien die Interessenverbände, die zustimmen müssten, auszuwählen sind. Andernfalls bestehe eine erhebliche Rechtsunsicherheit, ob die Zustimmung einiger Verbände ausreichend ist. Schließlich könnten kleinere Interessenverbände die Erstellung qualifizierter Mietspiegel verhindern.

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Änderung der Strafprozessordnung

Zu dem Mitte Oktober vom Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung (StPO) und zur Änderung weiterer Vorschriften hat die BRAK sich kritisch geäußert. Der Entwurf verfolgt das Ziel, das Strafverfahren weiter an die sich wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen anzupassen, und will dazu u.a. das Ermittlungsverfahren modernisieren; er folgt auf Änderungen der StPO in den Jahren 2017 und 2019. Die BRAK vermisst u.a. eine Rechtfertigung dafür, mit der StPO eine der für den bundesrepublikanischen Rechtsstaat wesentlichen Verfahrensordnungen nach kurzer Zeit erneut an vielen Stellen ändern zu wollen. Dies berge die Gefahr, dass die Vielzahl der neuen Regelungen nicht mehr effektiv angewandt werden können.

Hinsichtlich der weiteren geplanten Änderungen sieht die BRAK sich veranlasst, darauf hinzuweisen, dass neben der „Bestrafung“ auch ein wohlausgewogenes Instrumentarium anderer gesetzlicher Rechtsfolgen existiert und dass in einem justizförmigen Verfahren all diejenigen freizusprechen sind, denen eine Schuld nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Zudem sei es auch aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Aufgabe der Strafrechtspflege, Beschuldigtenrechte zu wahren und den Beschuldigten nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens zu degradieren. Ein Teil der vorgesehenen Änderungen sei jedoch mit Beschneidungen von Beschuldigtenrechten verbunden, ohne dass eine überzeugende Begründung für deren Notwendigkeit erfolgt.

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