Das Berufsrecht der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) soll umfassend neu geregelt werden. Ziel ist es, der Anwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Berufsausübungsgesellschaft soll als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt werden und künftig – neben den einzelnen Berufsträgern – auch Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung sein.
Darüber hinaus modernisiert der Gesetzentwurf das materielle Berufsrecht. Insbesondere wird das Verbot der Interessenkonflikte zukünftig auch im Hinblick auf Sozietätssachverhalte in der BRAO, der PAO und dem StBerG unmittelbar geregelt. Außerdem sind Änderungen in Bereichen vorgesehen, in denen die Berufsordnungen nach Auffassung des BMJV an die rechtlichen oder tatsächlichen Entwicklungen angepasst werden müssen. Unter anderem sollen sämtliche Berufsausübungsgesellschaften in die von den Kammern geführten elektronischen Verzeichnisse aufgenommen werden und auch Berufsausübungsgesellschaften sollen auf Antrag für sich ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erhalten, was bisher nur für einzelne Berufsträger gesetzlich vorgesehen ist.
Die BRAK wird sich im Detail mit den vorgeschlagenen Regelungen auseinandersetzen, die zum Teil auch ihre Forderungen berücksichtigen.
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Die Situation der Anwaltschaft hat sich seit Beginn der Corona-Pandemie nicht entspannt. Dies ergab die im September dieses Jahres durchgeführte 2. Corona-Umfrage der BRAK. Zwar hat die Anwaltschaft außerhalb des harten Lockdowns etwas weniger Mandatsrückgange zu verzeichnen. Aber noch immer ist rund die Hälfte der an der Umfrage Teilnehmenden von der Krise betroffen; ein Drittel von ihnen hat seit Pandemie-Beginn mehr Außenstände bei Mandanten, noch immer geben über 20 % an, auf Soforthilfen angewiesen zu sein; über ein Zehntel der Befragten geht davon aus, die Krise nicht überwinden zu können.
Die Umfrage ergab ferner, dass die Corona-Pandemie zu einem Umdenken in Bezug auf Digitalisierung und Dienstleistungsorientierung geführt hat: Die Anwaltschaft hat sich noch stärker auf die Bedürfnisse von Mandantinnen und Mandanten eingestellt und vermehrt telefonisch oder elektronisch beraten.
Die Umfrage zeigte zudem, dass die Justiz nicht auf den Umgang mit einer Pandemie vorbereitet war. 47,21 % der Befragten gaben an, dass es zu Verfahrensverzögerungen von durchschnittlich mehr als acht Wochen gekommen sei, 27,35 % berichteten von Verzögerungen von bis zu acht Wochen, 12,32 % von bis zu vier Wochen, 2 % von bis zu zwei Wochen; lediglich 11,12 % gaben an, keine Verzögerungen wahrgenommen zu haben. Einige Gerichtsbarkeiten waren nach der Erfahrung der Teilnehmenden besonders stark betroffen, vor allem die Straf- und Sozialgerichtsbarkeit.
Die BRAK sieht sich daher veranlasst, ihre Forderung, dass die Gerichte und Behörden auch in Krisenzeiten arbeitsfähig bleiben müssen, mit Nachdruck zu wiederholen. Hierzu hatte sie sich zuletzt im September 2020 in einem Positionspapier mit Forderungen an die Politik zur krisensicheren Gestaltung des Rechtsstaats geäußert. Seit Beginn der Corona-Pandemie hatte die BRAK sich wiederholt für die Sicherung und Stärkung des Rechtsstaats eingesetzt.
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Bei den aktuellen Entwicklungen im Bereich von Legal Tech sieht die BRAK nicht nur die Kernwerte der Anwaltschaft, sondern insbesondere den Verbraucherschutz in Gefahr, dem sich die Anwaltschaft in entsprechenden Mandaten besonders verpflichtet fühlt. Die Digitalisierung von Prozessen durch Legal Tech darf nicht zur Abkehr von individueller anwaltlicher Beratung sowie zu Gewinnmaximierung auf Kosten des Verbraucherschutzes führen. Das Präsidium der BRAK hat daher ein Positionspapier erarbeitet, das sie am 26.10.2020 an Bundesjustizministerin Lambrecht übermittelt hat.
Kernanliegen der BRAK ist es, allumfassend den Zugang zum Recht und die Durchsetzung der Verbraucherrechte zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Beratung und Vertretung in Mandaten, die sich wirtschaftlich nicht rechnen, z.B. im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Die Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege sei unerlässlich für das Funktionieren des Rechtsstaats. Das Recht und seine Durchsetzung dürften nicht zu einer Ware werden, die unter rein ökonomischen Gesichtspunkten behandelt wird. Daher spricht die BRAK sich strikt gegen eine Gewinnmaximierung auf Kosten der Rechtsuchenden aus. Lockerungen des Fremdkapitalverbots und des grundsätzlichen Verbots von Erfolgshonoraren lehnt die BRAK daher ab, weil so gewerbliche Interessen über die anwaltlichen Kernwerte gestellt würden.
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Die BRAK hat sich dezidiert dafür ausgesprochen, den nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Zeitplan beizubehalten und ab dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rechtsverkehr mit Gerichten eintreten zu lassen. Justiz, Anwaltschaft und weitere professionelle Anwender hätten sich darauf eingestellt. Eine Verschiebung würde einen erheblichen Rückschritt in der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs, eine Verhinderung effektiven Arbeitens durch Medienbrüche in Anwaltschaft und Justiz und nicht zuletzt verlorene Investitionen in den öffentlichen Haushalten, bei der Bunderechtsanwaltskammer sowie in den Anwaltskanzleien mit sich bringen. Dies führt BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem an die rechtspolitischen Sprecher aller Bundestagsfraktionen gerichteten Schreiben im Detail aus. Er reagiert damit auf einen Antrag der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen die aktive Nutzungspflicht zunächst bis 2025 auszusetzen. Er entkräftet darin auch die in dem Antrag geäußerten Bedenken in Bezug auf die Akzeptanz und Sicherheit des beA.
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Seit dem 1.1.2016 existiert für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die neue Zulassungsart als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt. Sie war in der Folge einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014 eingeführt worden, welches eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndici abgelehnt hatte. Die Bundesregierung hat nunmehr den nach Art. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (Syndikusgesetz) vorgesehenen Evaluierungsbericht vorgelegt.
Basis der Evaluierung ist eine Befragung der Anwender der Regelungen, als der Rechtsanwaltskammern, der BRAK sowie der Patenanwaltskammer sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund und zudem weiterer Verbände. Fazit des Evaluierungsberichts ist, dass sich die mit dem „Syndikusgesetz“ geschaffenen Regelungen in der Praxis bewährt haben. Bedarf für eine gesetzliche Nachjustierung habe sich lediglich zur Erleichterung der Formvorgaben des § 46 III 1 BRAO sowie für Fälle ergeben, in denen die Syndikustätigkeit vorübergehend unterbrochen und eine berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird.
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Die Modernisierung des Zivilprozesses soll weiter vorangetrieben werden; dies ist eines der Ergebnisse, zu dem die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs bei ihrer 72. Jahrestagung am 7./8.10.2020 in Dresden kamen. Sie befassten sich insbesondere mit dem Umgang mit Massenverfahren im Verbraucherschutzrecht und mit Problemen bei der Durchführung von Strafprozessen bei Konfliktverteidigungen; zudem standen der elektronische Rechtsverkehr und weitere zukunftsweisende Ansätze der Digitalisierung der Justiz im Fokus. Darüber hinaus wurden Wege zur Frauenförderung und zur Nachwuchsgewinnung sowie weitere Personalentwicklungsfragen erörtert. Auch die Herausforderungen an die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Justiz unter den Bedingungen der Corona-Virus-Pandemie waren Thema.
Zur Modernisierung des Zivilprozesses hatte eine Arbeitsgruppe der OLG-Präsidentenkonferenz im Juli Thesen publiziert. Diese sollen innerhalb der Richterschaft weiter diskutiert werden, u.a. bei dem für Februar 2021 geplanten Zivilrichtertag. Wegen der großen Auswirkungen möglicher Reformen des Zivilprozesses auf die Anwaltschaft wird die BRAK die Entwicklungen weiterhin genau beobachten und die Sicht der Anwaltschaft in die Diskussion einbringen.
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Seit dem 21.10.2020 läuft die Antragsphase für die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe, die den Zeitraum September bis Dezember 2020 betrifft. Die Antragstellung erfolgt auch hier wiederum über einen „prüfenden Dritten“, u.a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Informationen hierzu und zu weiteren für die Anwaltschaft relevanten Fragen rund um die Corona-Pandemie hat die BRAK auf ihrer Corona-Informationsseite publiziert. Dort findet sich u.a. ein laufend aktueller Überblick über die aktuellen Gesetze und Verordnungen auf Bundes- und Länderebene sowie eine inzwischen über 1.000 Entscheidungen umfassende Rechtsprechungsübersicht.
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Um die Rolle von Anwaltschaft und Legal Tech bei der Gewährung des Zugangs zum Recht geht es bei der 3. Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“, welche die BRAK und das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover gemeinsam am 13.11.2020 veranstalten. Die Veranstaltung findet als Online-Konferenz via Zoom statt.
Anmeldungen werden bis zum 11.11.2020 an lg.zpr@jura.uni-hannover.de oder über das Anmeldeformular unter https://anwaltskonferenz.de/anmeldung/ erbeten. Die Zugangsdaten werden rechtzeitig vor der Konferenz per E-Mail mitgeteilt.
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Die BRAK hat ihre Informationsangebote rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und den elektronischen Rechtsverkehr neu strukturiert: Umfassende Informationen rund um die Nutzung des beA sowie technische Informationen stehen auf der Plattform portal.beasupport.de zur Verfügung. Die aktuelle Ausgabe und das Archiv des beA-Newsletters sowie den Index zum beA-Newsletter finden Sie unter brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/. Hintergrundinformationen zum beA, zum elektronischen Rechtsverkehr und damit verbundenen verfahrensrechtlichen Fragen finden Sie unter www.brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwaltspostfach/.
Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für November 2020 finden Sie hier:
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