Die BRAK hat sich besorgt über ein am 15.7.2020 in Kraft getretenes türkisches Gesetz geäußert, mit dem das dortige Kammerwesen neu organisiert werden soll. Danach soll den Mitgliedern von großen Anwaltskammern mit mehr als 5.000 Mitgliedern das Recht zur Gründung einer eigenen, alternativen Kammer zustehen. Voraussetzung ist, dass sich mindestens 2.000 Mitglieder organisieren. Bislang haben die türkischen Rechtsanwaltskammern eine politisch neutrale Position; durch die Neuregelung wird – vor allem in mitgliederstarken Kammern wie Istanbul, Ankara und Izmir – eine Akkumulation politisch gleichgesinnter Kolleginnen und Kollegen möglich. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels sieht hierin eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Anwaltschaft in der Türkei:
Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kammer kann die so erkennbare politische Einstellung der Kolleginnen und Kollegen in den Fokus rücken. Regierungskritische Kolleginnen und Kollegen bzw. Kammern könnten in der Folge schlechtergestellt werden. Das sei ein Rückschritt sowohl für die Unabhängigkeit der Justiz und der Anwaltschaft als auch für die Rechtsschutzinteressen der türkischen Bürgerinnen und Bürger, so Wessels. Die BRAK wird weiterhin engen Austausch mit türkischen Kolleginnen und Kollegen pflegen und die Entwicklung kritisch beobachten.
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Das BRAK-Präsidium hat am 22.7.2020 die 4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz beschlossen. Die Hinweise betreffen die Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes auf Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte, ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten, das von ihnen durchzuführende Risikomanagement sowie Verdachtsmeldungen. Ferner werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Mitwirkungspflichten behandelt. Mit der Neuauflage wurden die Hinweise an den aktuellen Stand des Geldwäschegesetzes angepasst und insb. um Informationen zur Anwendbarkeit des GwG bei Beratung im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen und Übernahmen und bei steuerlicher Beratung ergänzt.
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise wurden von der Arbeitsgruppe zur Realisierung einer wirksamen anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern (RAK AG Geldwäscheaufsicht) erarbeitet. Die regionalen Kammern können die Hinweise entweder genehmigen (§ 51 VIII 2 GwG) oder aber eine eigene abweichende Version verwenden. Sie sind seit Juni 2017 anstelle der BRAK für die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig.
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Der Europarat hat eine neue E-Learning-Plattform zu Menschenrechtsthemen für Juristinnen und Juristen gestartet. Die Plattform HELP (Human Rights Education for Legal Professionals) soll die Aus- und Fortbildung aller Angehörigen der Rechtsberufe auf dem Gebiet der Menschenrechte fördern und bietet umfassende Materialien sowie Online-Kurse.
Themen der Fortbildungen sind u.a. die EMRK und das Verfahren vor der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Antidiskriminierung, Asyl, Bekämpfung des Menschenhandels, Verhütung von Folter, Gewalt gegen Frauen, aber auch prozessuale Themen wie etwa Verfahrensgarantien im Strafverfahren oder Opferrechte werden angeboten. Ein Glossar erläutert die Terminologie, um in nationalen Verfahren in Bezug auf die EMRK zu argumentieren und die in Englisch verfassten Urteile des Gerichtshofs korrekt zu verstehen.
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Der Hans Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis geht in seine achte Runde. Der Wettbewerb für Jura-Studierende wurde von der Soldan Stiftung zusammen mit dem Deutschen Juristen-Fakultätentag, dem Deutschen Anwaltverein und der BRAK ins Leben gerufen. Anhand eines fiktiven Falls wird ein (zivilrechtliches) Gerichtsverfahren simuliert, um den Studierenden frühzeitig einen Einblick in die anwaltliche Tätigkeit zu ermöglichen. Jeweils zwei Teams verschiedener juristischer Fakultäten aus ganz Deutschland agieren als Kläger oder Beklagte und verfassen dazu Schriftsätze und treten in mündlichen Verhandlungen auf. Der diesjährige Fall befasst sich mit dem hochaktuellen Thema Legal Tech, eingebettet in schuld- und berufsrechtliche Probleme.
Kolleginnen und Kollegen, die den Soldan Moot unterstützen und diese Schriftsätze bewerten möchten, sind dazu herzlich aufgerufen. Nach der bekannten Punkteskala von 0 bis 18 Punkten sind diese hinsichtlich Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Stil zu beurteilen. Jeder Korrektor erhält jeweils zwei aufeinander bezugnehmende Kläger- und Beklagtenschriftsätze, die bis zum 20.9.2020 zu bewerten sind.
Die mündlichen Verhandlungen sind für den 1.–3.10.2020 geplant; coronabedingt wird die Veranstaltung voraussichtlich in einem alternativen Format online stattfinden.
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Zu dem vom Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) hat die BRAK kritisch Stellung genommen. In Umsetzung des Koalitionsvertrags sollen mit dem Gesetz Kommunen bei der „Aktivierung“ von Bauland und bei der Sicherung bezahlbaren Wohnens unterstützt werden. Dazu sollen insb. Änderungen des Baugesetzbuches vorgenommen werden. In der Baunutzungsverordnung sollen die neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ eingeführt und durch Anpassung von Obergrenzen mehr Flexibilität bei der Ausweisung, insb. von Flächen für den Wohnungsbau im Hinblick auf die Bebauungsdichte ermöglicht werden. In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK, dass die Regelungsvorschläge überwiegend nicht erforderlich sind, weil die Kommunen auch nach geltendem Recht bereits entsprechend handeln können. Zudem zeigt sie Systembrüche auf und bezweifelt insgesamt, ob das Bauplanungsrecht der geeignete Regelungsort ist, um eine Anreizwirkung für die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum zu verankern.
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Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.6.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) tritt zum 30.7.2020 in Kraft. Es verpflichtet mit einer Ergänzung von §§ 59b, 191e BRAO die als öffentlich-rechtliche Körperschaften aufgrund von Bundesrecht mit Satzungsbefugnissen ausgestatteten Kammern dazu, die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie anzuwenden und die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Erlass oder Änderung von Satzungen mit berufsbezogenen Regelungen durchzuführen. Betroffen hiervon ist auch die Satzungsversammlung bei der BRAK, die in § 59b II BRAO zum Erlass konkretisierender Berufsreglementierungen ermächtigt ist.
Mit der Ergänzung der §§ 59b, 191e BRAO wird u.a. klargestellt, dass die von der Satzungsversammlung verabschiedete Berufsordnung (BORA) im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen muss. Jede Vorschrift ist anhand der in Art. 5–7 Verhältnismäßigkeits-RL festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen und so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
Die BRAK hatte sich kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert, weil er u.a. die Kompetenz der Satzungsversammlung auch hinsichtlich der Fachanwaltsordnung (FAO) ausblendete und Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeiten von BRAK und Satzungsversammlung enthielt.
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Das Konjunkturprogramm der Bundesregierung beinhaltet umfassende Fördermaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen, die wirtschaftlich nachteilig von der Corona-Pandemie betroffen sind. Die. „Überbrückungshilfe“ beantragen konnten seit dem 10.7.2020 jedoch nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – nicht jedoch die Anwaltschaft, obwohl sie aufgrund ihrer Zulassung das Recht zu umfassender rechtlicher einschließlich steuerrechtlicher Beratung und Vertretung ihrer Mandanten hat. Die BRAK hat dies als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und nachhaltige Störung von Mandatsbeziehungen kritisiert; Mandanten müssten sich deshalb mitten in einer Notlage einen neuen Berater für das Antragsverfahren suchen. Die BRAK daher in zahlreichen Schreiben die Einbeziehung der Anwaltschaft in die Überbrückungshilfe-Verfahren gefordert. Mit ihrer Forderung konnte sie sich nun durchsetzen:
Das BMWI beabsichtigt, die Anwaltschaft in den Antragsprozess zur Überbrückungshilfe einzubeziehen und arbeitet jetzt an einer technischen Lösung. Sobald belastbare Erkenntnisse vorliegen, wird die BRAK umgehend darüber informieren und ggf. auch eine Pressemitteilung veröffentlichen. Diese Informationen werden auch auf der Homepage der BRAK eingestellt werden.
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Die BRAK hat eine Übersicht zu datenschutzrechtlichen Fragen beim Einsatz von Videokonferenzen in Anwaltskanzleien publiziert. Diese werden coronabedingt vermehrt u.a. für Mandantenbesprechungen genutzt. Die Einschätzungen der Landesdatenschutzbeauftragten zu den einzelnen Systemen divergieren aber.
Über die aktuellen Entwicklungen rund um die Corona-Pandemie informiert die BRAK auch weiterhin laufend auf ihrer Corona-Website. Unter anderem umfasst die Rechtsprechungs-Übersicht inzwischen rund 700 Entscheidungen zu unterschiedlichen Aspekten; zudem wird über Verlautbarungen der Justiz sowie die Gesetzeslage in EU, Bund und Ländern sowie über den Einsatz der BRAK im Interesse der Anwaltschaft berichtet.
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Unter dem Titel „Klare Kante: Doch! Die Anwaltschaft ist sehr wohl systemrelevant!“ hat sich BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in der Kolumne der ZAP zur Situation der Anwaltschaft infolge der Corona-Pandemie geäußert. Darin schildert er die zahlreichen Fragen und Probleme der Kolleginnen und Kollegen, aber auch das Engagement der BRAK, um dem Rechnung zu tragen. Unverständnis äußert er dazu, dass der gemeinsame Einsatz von BRAK und Rechtsanwaltskammern überhaupt nötig war, um die Anerkennung der Anwaltschaft als systemrelevanten Beruf – mit Zugang zur Kindernotbetreuung – zu erreichen. In fast allen Bundesländern konnten BRAK und Kammern sich mit ihrer Forderung durchsetzen. Das stimme trotzdem nachdenklich, denn die Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege gehört in einem Rechtsstaat stets zur kritischen Infrastruktur. Daran werde die BRAK die Rechtspolitik bei anstehenden berufsrechtspolitischen Entscheidungen immer wieder erinnern und beim Thema Bedeutung der Anwaltschaft weiterhin klare Kante zeigen.
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