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KammerInfo

Ausgabe Nr. 12/2020, vom 17. Juli 2020

Inhaltsverzeichnis:

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft: Elisabeth Mette ist neue Schlichterin

Elisabeth Mette ist neue Schlichterin bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Sie wurde am 15.7.2020 durch BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in ihr neues Amt berufen. Mette war Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts, wo sie wesentlich an der Etablierung der gerichtlichen Mediation mitgewirkt hat. Zudem war sie Richterin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist eine unabhängige Einrichtung, die im Jahr 2011 durch die Bundesrechtsanwaltskammer etabliert wurde. Anwältinnen und Anwälten und ihre (ehemaligen) Mandanten können die Schlichtungsstelle bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, etwa bei Haftungs- und Honorarfragen, anrufen. Sie ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verfahren ist kostenfrei.

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3. Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ am 13.11.2020 – Save the Date

Zum dritten Mal geben die Bundesrechtsanwaltskammer und das Institut für Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover mit der Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ der anwaltsrechtlichen Forschung ein Forum. Die Konferenz untersucht die Rolle von Anwaltschaft und Legal Tech-Anbietern und blickt dabei bewusst auch hinter und neben die üblichen Diskussionslinien: Wer Rechtsrat sucht, begibt sich auf einen Markt, der von rechtsstaatlichen Anforderungen einerseits und Kommerzialisierung andererseits gekennzeichnet ist. Welche Faktoren spielen hierbei eine Rolle? Welche Lösungsmöglichkeiten haben Legal Tech-Anbieter parat? Von welchem Menschenbild geht die Idee aus, Recht lasse sich algorithmisch errechnen und welche Idee liegt der gerichtlichen Rechtsfindung zugrunde?

Die Konferenz findet am 13.11.2020 statt. Sie ist derzeit als Präsenzveranstaltung im Conti-Hochhaus der Universität Hannover geplant. Sofern die aktuelle Infektionslage dies erfordert, wird sie zusätzlich oder ausschließlich in einem Online-Format stattfinden. Das vollständige Programm wird in Kürze veröffentlicht.

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Personengesellschaftsrecht: BRAK begrüßt Mauracher Entwurf

Zu dem Ende April vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat die BRAK sich positiv geäußert. Mit dem Entwurf soll das Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Insbesondere sollen die Gesellschaften nach außen transparenter, Abstimmungsprozesse rechtssicherer und ein Wechsel der Gesellschaftsform leichter werden; zudem sollen Diskrepanzen zwischen dem geschriebenen Recht und der von Rechtsprechung und Kautelarpraxis geprägten Rechtsanwendung und -gestaltung beseitigt werden. Positiv hebt die BRAK vor allem hervor, dass – entsprechend ihrer Forderung – nunmehr auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Rechtsform der Rechtsanwaltsgesellschaft & Co. KG als Berufsausübungsgesellschaft offenstehen soll.

Zu den einzelnen Regelungsentwürfen nimmt die BRAK im Detail Stellung und regt zum Teil Ergänzungen an. Sie begrüßt insbesondere die größere Rechtssicherheit, die aus ihrer Sicht infolge der Änderungen zur Beschlussanfechtung eintritt. Kritisch äußert sie sich etwa hinsichtlich der Regelungen zur persönlichen Haftung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; altbekannte Probleme wie die Haftung von Scheinsozien oder minderjährigen Gesellschaftern blieben ungelöst. Hingegen begrüßt sie insbesondere die Klarstellungen für die Partnerschaftsgesellschaft.

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Geldwäsche-Prävention: BRAK-Kritik an erweiterter Melde-pflicht bei Immobilientransaktionen

Starke Bedenken hat die BRAK an dem Verordnungsentwurf des Bundesfinanzministeriums zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtenverord-nung-Immobilien) geltend gemacht. Der Entwurf sieht vor, dass Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Immobilientransaktionen – unter Durchbrechung ihrer Verschwiegenheitspflicht – Verdachtsmeldungen an die Finanzbehörden abgeben müssen; er schafft damit neue Meldepflichten, zusätzlich zu den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ohnehin bereits geltenden. Kritisch sieht die BRAK, dass der Entwurf einen generellen Geldwäscheverdacht unterstellt, während nach dem GwG die Meldepflicht nur durch einen begründeten Verdacht ausgelöst wurde. Hauptkritikpunkt der BRAK ist, dass durch die Verdachts-Meldepflicht das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant beeinträchtigt wird.

Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Meldepflicht sowie ihre Kritik an den einzelnen Regelungsentwürfen legt die BRAK in ihrer Stellungnahme im Einzelnen dar. Zudem weist sie auf Unklarheiten und Praktikabilitätsprobleme hin.

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Einheitliches Patentgericht: BRAK nimmt Stellung

Die BRAK begrüßt im Grundsatz, dass das Bundesjustizministerium mit dem im Juni vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19.2.2013 über ein Einheitliches Patentgericht einen erneuten Versuch unternimmt, das Übereinkommen in deutsches Recht umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Umsetzungsgesetz im Februar für nichtig erklärt, weil es der Sache nach Hoheitsrechte übertrage, aber nicht mit der dafür erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen worden sei. Mit dem Entwurf soll nunmehr das Übereinkommen umgesetzt werden, das die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2013 unterzeichnet hatte und mit dem die justiziellen Rahmenbedingungen für einen flächendeckenden einheitlichen Patentschutz in Europa geschaffen werden sollen. Als kritisch hebt die BRAK hervor, dass infolge des Ausscheidens von Großbritannien aus der Europäischen Union eine Lösung dafür gefunden werden müsse, dass einer der drei vorgesehenen Sitze des Einheitlichen Patentgerichts – neben Paris und München – in London sein sollte. Aus ihrer Sicht sollte zunächst eine neue Zuständigkeitsregelung getroffen werden, bevor das Übereinkommen ratifiziert wird, damit das europäische Patentsystem auf einer belastbaren Basis stehe.

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Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: Fristen um sechs Monate verschoben

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die DAC-6-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Nach der Richtlinie war die Mitteilungspflicht ursprünglich ab dem 1.7.2020 zu erfüllen. Mit einer Ende Juni verabschiedeten Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/876) wurden die Fristen für den Informationsaustausch aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate verschoben. Dadurch soll Rücksicht auf die durch die Corona-Pandemie entstandenen Belastungen genommen werden.

Damit der deutsche Gesetzgeber kurzfristig reagieren kann, wurde mit dem „Ersten Corona-Steuerhilfegesetz“ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, von den bislang vorgesehenen Fristen für die Meldepflicht abweichende Bestimmungen zu treffen. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.7.2020 aufgefordert, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Denn die Änderungsrichtlinie habe Verunsicherung hervorgerufen, ob die Fristverlängerung auch in Deutschland greife; die Verabschiedung des „Erstes Corona-Steuerhilfegesetzes“ provoziere den Eindruck, die Änderungsrichtlinie werde auch in Deutschland umgesetzt.

Je nachdem, wie sich die Pandemie entwickelt, kann die in der DAC-6-Richtlinie enthaltene Frist ein weiteres Mal um bis zu drei Monate verschoben werden. Die Richtlinie ist seit dem 1.7.2020 anwendbar. Einige Mitgliedstaaten haben bereits mit ihrer Umsetzung begonnen.

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Unternehmenssanktionen: BRAK nimmt kritisch Stellung

In zwei Stellungnahmen hat die Bundesrechtsanwaltskammer sich eingehend mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft auseinandergesetzt. Mit dem unter Experten umstrittenen Entwurf sollen für Straftaten, die aus einem Unternehmen heraus begangen wurden, angemessene Sanktionen geschaffen werden. Die BRAK sieht dies generell kritisch, hat aber auch hinsichtlich der einzelnen Vorschriften zum Teil starke Bedenken geäußert.

Insbesondere erachtet sie die vorgesehenen Sanktionen für zu ausufernd. So müsse etwa der Jahresumsatz des sanktionierten Verbands, nicht des Gesamtkonzerns für die Bemessung der Sanktion zugrunde gelegt werden. Auch die Bemessungskriterien insgesamt hält die BRAK für problematisch.

Zudem sollten aus Sicht der BRAK zumindest allgemein anerkannte Strukturprinzipien einer wirksamen Compliance-Organisation in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Sie regt daher an, die Anforderungen näher zu definieren.

Entschieden lehnt die BRAK es ab, die Milderung von Sanktionen davon abhängig zu machen, dass Untersuchungsführer und Verteidigung getrennt sind. Für eine Trennung gebe es keinen sachlichen Grund; zudem komme darin ein untragbares generelles Misstrauen gegen die Anwaltschaft, insbesondere gegen Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, zum Ausdruck. Wenn der Verteidigung die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verwehrt werde, nehme man dem Unternehmen die Möglichkeit, sich gegen unberechtigte Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Teilweise missglückt sind nach Ansicht der BRAK auch die übrigen Regelungen zu unternehmensinternen Untersuchungen, deren Kodifizierung die BRAK im Grundsatz durchaus für sinnvoll hält. Allerdings würden zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und es seien an vielen Stellen Klarstellungen und Konkretisierungen nötig.

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Corona-Überbrückungshilfe: BRAK fordert erneut Einbeziehung der Anwaltschaft

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ebenso wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berechtigt sein, zur Beantragung der Überbrückungshilfe zu beraten. Diese Forderung der BRAK hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels gegenüber dem Bundesfinanz- und -wirtschaftsministerium erneut bekräftigt. Das vom Bundeskabinett beschlossene Konjunkturprogramm schließt die Anwaltschaft von der Beratung bei der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, aus, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gäbe.

Zahlreiche Anwältinnen und Anwälte hätten sich deshalb bei der Bundesrechtsanwaltskammer und den Rechtsanwaltskammern beschwert und sehen dies als Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit und empfindliche Störung ihrer Mandatsbeziehungen. Wessels bittet daher nachdrücklich, die Anwaltschaft in dem Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.

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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen

In seiner Sitzung am 2.7.2020 hat der deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht beschlossen. Als Artikel 2 des Gesetzes wurden infolge der Empfehlung des Bundestags-Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz mit dem Gesetz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie Regelungen aufgenommen, die etwa Beschlüsse der Vorstände der Rechtsanwaltskammern, Kammerversammlungen, die Hauptversammlung und die Satzungsversammlung betreffen und für sie pandemiespezifische Verfahrensabläufe regeln.

Der Bundesrat hat sodann in seiner Sitzung am 3.7.2020 beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt; danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

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Pandemie-Planung NRW: LG-Bezirk Bielefeld

Mit Schreiben vom 07.07.2020 informiert der Präsident des Landgerichts Bielefeld über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für das Justizzentrum Bielefeld und die im Kreis Gütersloh gelegenen Gerichte. Das Schreiben finden Sie hier.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Juli 2020

Die Aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG finden Sie hier:

 
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