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KammerInfo

Ausgabe Nr. 10/2020, vom 19. Juni 2020

Inhaltsverzeichnis:

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Neue Dienstleisterin übernimmt Betrieb

Am vergangenen Wochenende hat die Wesroc GbR als neue Dienstleisterin den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) von der Atos Information Technology GmbH übernommen und damit den im September 2019 eingeleiteten sukzessiven Wechsel vom bisherigen auf den neuen Betreiber erfolgreich abgeschlossen.

Den Anwender-Support hat Wesroc bereits zum 2.6.2020 übernommen und eine Wissensdatenbank mit vielen nützlichen Informationen rund um das beA eingerichtet. Dort finden sich auch verschiedene Supportkanäle, über die Anwenderinnen und Anwender Unterstützung erhalten.

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Corona-Steuerhilfegesetz: BRAK warnt vor Gesetzgebung durch die Hintertür

Scharfe Kritik hat die BRAK an dem in der vergangenen Woche vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) geäußert. Neben eilbedürftigen Corona-Maßnahmen finden sich in dem Entwurf auch zwei grundlegende Änderungen der Abgabenordnung – einerseits zur absoluten Verjährung der Steuerhinterziehung und andererseits zur strafrechtlichen Einziehung von verjährten Steueransprüchen. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels stellte in einem Schreiben an Bundesjustizministerin Christine Lambrecht klar, dass dies inakzeptabel ist. Es entsteht der Eindruck, dass diese Änderungen im Rahmen des Gesetzes versteckt und im Zuge der äußerst eiligen Corona-Maßnahmen möglichst unbemerkt mit „durchgedrückt“ werden sollen.

Die Corona-Gesetzgebung müsse, so Wessels, klar auf die Pandemie begrenzt bleiben. Die Verschärfungen im Bereich des Steuerstrafrechts ohne jeglichen Zusammenhang mit Corona, welche die BRAK auch inhaltlich kritisch sieht, müssen in einem geordneten Gesetzgebungsverfahren behandelt werden.

Ziel des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ist es, Steuerpflichtige zu entlasten, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu wird u.a. die Umsatzsteuer befristet abgesenkt, die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer hinausgeschoben und ein steuerlicher Kinderbonus gewährt.

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Epidemiegerichtsgesetz: BRAK mahnt Einhaltung wesentlicher Verfahrensgrundsätze an

Um die Funktionsfähigkeit der Gerichte auch während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen, hat das Land Schleswig-Holstein einen Gesetzentwurf erarbeitet, der Sonderregelungen für alle Gerichtsbarkeiten in einem „Epidemiegerichtsgesetz“ bündelt. Das Grundanliegen hält die BRAK für sinnvol – es müsse verhindert werden, dass letztlich Rechtsuchende die Leidtragenden von pandemiebedingten Verfahrensverzögerungen sind. In ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, in der sie sich eingehend mit den Vorschlägen für die einzelnen Verfahrensordnungen auseinandersetzt, äußert die BRAK sich jedoch kritisch zu den darin enthaltenen Einschränkungen der Verfahrensrechte von Beteiligten. Ein Kernproblem sieht sie darin, dass die Justiz nicht hinreichend technisch ausgestattet ist und vorhandene Möglichkeiten, Schriftsätze bzw. Akten elektronisch zu bearbeiten, häufig nicht nutze. Der Gesetzentwurf verlagere die Problematik jedoch auf die Anwaltschaft und die Beteiligten des Verfahrens.

Aus Sicht der BRAK nutzt ohne ein Umdenken im Umgang mit den bereits vorhandenen Möglichkeiten der jeweiligen Verfahrensordnungen für die Strukturierung der Prozesse und einem zügigen Ausbau einer flächendeckenden IT-Infrastruktur bei den Gerichten – wie im Pakt für den Rechtsstaat vereinbart – auch kein Sondergesetz, um in epidemischen Lagen die Arbeitsfähigkeit der Gerichte zu gewährleisten. Mit den einzelnen Regelungsvorschlägen setzt sich die BRAK in ihrer Stellungnahme detailliert auseinander und äußert hierbei an vielen Stellen erhebliche Bedenken.

Der Gesetzentwurf wurde noch nicht in den Bundesrat eingebracht.

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Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Informationen Anwältinnen und Anwälte

Wer infolge der Corona-Pandemie vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, hat nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für deshalb entstandene Verdienstausfälle. Selbstständige können daneben auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Ebenso besteht ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern infolge der Corona-bedingten Schließung von Kindertagesstätten und Schulen. Dies gilt auch für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat eine Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen und die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen erarbeitet.

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Europäisches Mahnverfahren und Verfahren für geringfügige Forderungen: Online-Umfrage

Das Europäische Mahnverfahren (VO Nr. 1896/2006) und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (VO Nr. 861/2007) werden in der Praxis weniger genutzt als erwartet. Als Ursache hierfür sieht die Europäische Kommission u.a., dass Kenntnis und Vertrautheit mit diesen Instrumenten weitaus geringer ausgeprägt ist als mit den nationalen Pendants. Um auch auf dieser Ebene einen verbesserten Zugang zum Recht zu gewährleisten, will die Kommission Schulungsprogramme für die Richterschaft, die Rechtanwaltschaft sowie für Gerichtsbedienstete aufsetzen. Der genaue Schulungsbedarf soll anhand einer Umfrage ermittelt werden. Für Deutschland wird diese vom Institut für Anwaltsrecht der Universität Hannover durchgeführt.

Die Teilnahme an der Umfrage dauert ca. 15 Minuten und erfolgt anonym.

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„Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“: erneut scharfe Kritik der BRAK

Die BRAK hat – wie bereits zum Referentenentwurf – scharfe Kritik an dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur „Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ geäußert. Der Gesetzgeber hält die Situation bei der Erstattung von Inkassokosten für unbefriedigend, weil es unnötige Kostendoppelungen gebe und mangelnde Kenntnisse der Schuldner ausgenutzt würden. Der Gesetzentwurf sieht daher u.a. eine Reduktion der Geschäfts- und Einigungsgebühr, eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten sowie erweiterte Informationspflichten vor. Kernanliegen ist es, Verbraucher vor überhöhten und damit missbräuchlichen Inkassoforderungen insbesondere von Inkassounternehmen zu schützen. Die BRAK sieht die meisten im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen sehr kritisch. Es bestehe keinerlei Anlass für Änderungen im anwaltlichen Gebührenrecht, die nahezu eine Halbierung der abrechenbaren Vergütung für anwaltliche Inkassotätigkeiten bewirken und dem tatsächlichen Arbeitsaufwand nicht gerecht werden.

Der Entwurf geht aus Sicht der BRAK von zwei unzutreffenden Prämissen aus: Zum einen, dass eine Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und gewerblichen Inkassodienstleistern geboten sei; zum anderen, dass eine Regulierung etwaiger Erstattungsansprüche im Verhältnis Gläubiger und Schuldner über die Regulierung der Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern erfolgen müsse. Die vorgesehenen eklatanten Kürzungen der anwaltlichen Gebühren und die Ausweitung der ohnehin nicht akzeptablen berufsrechtlichen Darlegungs- und Informationspflichten von Rechtsanwälten zugunsten der jeweiligen Gegner nach § 43d BRAO führen nach Auffassung der BRAK zu einer weiteren massiven Schwächung der Anwaltschaft.

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