Haben Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, bereits an der Vorstandswahl teilgenommen? Die Wahlfrist endet am 04.06.2020. Bei der Wahlbeteiligung gibt es, wie die aktuellen Zahlen zeigen, allerdings durchaus noch Luft nach oben.
Die Anwaltschaft steht, wie Sie wissen, vor großen Zukunftsaufgaben, die nur engagiert und gemeinsam zu bewältigen sind. Denken Sie etwa an die dringende Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts oder die überfällige Anpassung der Anwaltsvergütung. Um diesen Herausforderungen begegnen zu können, benötigen wir eine starke Selbstverwaltung, die unsere Interessen gegenüber der Politik mit Nachdruck vertritt. Hierzu ist Ihre Unterstützung und Ihre Stimme gefragt.
Nehmen Sie deshalb, falls noch nicht geschehen, an der Vorstandswahl teil!
Im Zuge des Übergangs des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) auf eine neue Dienstleisterin wird diese in einem nächsten Schritt den Anwendersupport übernehmen. Ab dem 2.6.2020 08:00 Uhr wird das beA-Service Desk, die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das beA, unter folgenden Kontaktdaten erreichbar sein:
Telefon: 030 - 21 78 70 17
E-Mail: servicedesk@beasupport.de
Service-Portal: https://portal.beasupport.de
Ab dem 2.6.2020 erhält wie bisher jeder Hinterleger einer Störungsmeldung automatisch eine E-Mail, die über Zugriffsmöglichkeiten auf das neue Service-Portal informiert, um den Bearbeitungsstand einsehen zu können. Zugriffsdaten zum bisherigen Service-Portal werden nicht übernommen.
Jeder Hinterleger einer Support-Anfrage erhält weiterhin automatisch eine E-Mail, die über die Zugriffsmöglichkeiten auf das neue Service-Portal informiert, damit der Bearbeitungsstand verfolgt werden kann. Die Zugriffsdaten zum bisherigen Service-Portal werden nicht übernommen.
Alle Nutzer des beA, die eine Support-Anfrage bis zum Stichtag beim bisherigen Dienstleister platziert haben, die noch nicht abschließend bearbeitet wurde, werden per E-Mail über das weitere Vorgehen informiert.
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Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Sie enthalten insbesondere Mindestanforderungen an die Rechnungen, für den Vorsteuerabzug, den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten sowie organisatorische Fragen, etwa zur Aufbewahrung von Rechnungen. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine umfangreichen Praxishinweise dazu in aktualisierter Fassung publiziert. Überarbeitet wurden insbesondere die Ausführungen zur Ist-Versteuerung. Die Hinweise sind damit auf dem Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsstand Mai 2020.
Informationen zu möglichen steuerlichen Erleichterungen mit Blick auf die Corona-Pandemie sind in den Hinweisen nicht enthalten; sie sind – auch für andere Steuerarten – auf der BRAK-Infoseite zusammengestellt.
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Die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) hat die BRAK zum Anlass genommen, ihre Forderung zu wiederholen, dass auch für die Anwaltschaft effektive Maßnahmen zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stehen müssen. Dies bekräftigte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben vom 20.5.2020 an die Finanzminister und -senatoren sowie die Wirtschaftsminister und -senatoren des Bundes und der Länder. Darin fordert er zudem, die Befristung der Corona-Hilfen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auszusetzen.
Bereits im März und April hatte die BRAK sich wegen der Soforthilfen an Bund und Länder gewandt. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind wirtschaftlich deutlich von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen. Liquiditätsengpässe stellen sich bei ihnen typischerweise erst zeitverzögert ein; die Antragsvoraussetzungen für Soforthilfen sind daher häufig nicht erfüllbar.
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Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz) hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Mit dem Gesetz soll die Öffentlichkeitsbeteiligung, die für Planfeststellungsverfahren etwa in den Bereichen Energie, Straßenbau, Netzausbau und Telekommunikation und in weiteren infrastrukturrelevanten Gebieten vorgesehen ist, digitalisiert werden, damit die Verfahren trotz der pandemiebedingten Beschränkungen abgeschlossen werden können. Die BRAK begrüßt das Vorhaben im Grundsatz, sieht aber Änderungsbedarf bei den einzelnen Regelungen.
Die BRAK moniert insbesondere, dass durch die Umstellung auf eine reine Online-Bekanntmachung von Planungsvorhaben nicht mit dem Internet vertraute Bevölkerungsschichten abgehängt werden. Daher fordert sie parallel eine analoge Bekanntmachung; ferne müssten Einwendungen nicht nur online, sondern auch zur Niederschrift der Behörde möglich sein. Hierzu schlägt die BRAK Schutzmaßnahmen in den auslegenden Behörden sowie detaillierte Verfahrensregelungen vor.
Das Gesetzesvorhaben sollte aus Sicht der BRAK auch genutzt werden, um schnellstmöglich und regulär elektronische Akteneinsichtsmöglichkeiten zu schaffen. Das Akteneinsichtsrecht dürfe – jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage – nicht unter Verweis auf die Pandemie verweigert werden; gerade dies praktizierten aber nach den Erkenntnissen der BRAK derzeit viele Behörden. Dies hatte die BRAK auch bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Inneren (BMI) angeregt.
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Das „Sozialschutzpaket II“, das neben Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur sozialen Sicherung auch Änderungen im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren beinhaltet, hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 14.5.2020 verabschiedet. Mit dem verfahrensrechtlichen Teil des Pakets soll die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen gewährleistet werden, u.a. durch Einsatz von Videokonferenztechnik in mündlichen Verhandlungen. In dem Gesetz wurden Anregungen und Bedenken berücksichtigt, welche die BRAK zu dem ursprünglichen Referentenentwurf geäußert hatte.
Zu diesem hatte die BRAK durch ein Schreiben von BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels an das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales Stellung genommen. Gehör fand insbesondere die scharfe Kritik der BRAK am geplanten Ausschluss der Öffentlichkeit und an der geplanten Möglichkeit der Sozialgerichte, per Gerichtsbescheid zu entscheiden; die entsprechenden Formulierungsvorschläge der BRAK wurden übernommen. Ersatzlos entfallen ist auch die ursprünglich vorgesehene temporäre Verlängerung der dreiwöchigen Klagefrist nach dem KSchG. Auch hierzu hatte die BRAK Bedenken geäußert und erläutert, weshalb eine Verlängerung nicht erforderlich sei.
Der Bundesrat hat dem Sozialschutz-Paket II am 15.5.2020 zugestimmt und auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen eine Entschließung gefasst. Darin kritisiert der Bundesrat, dass allein für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit Sonderregelungen zur pandemiebedingten Verfahrensvereinfachung geschaffen werden sollen und spricht sich für ein tragfähiges Gesamtkonzept für alle Gerichtsbarkeiten anstatt von Insellösungen aus.
Das Sozialschutzpaket II wird nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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Welche wirtschaftlichen Folgen die Beschränkungen des öffentlichen Lebens infolge der Corona-Pandemie für die Freien Berufe haben, eruiert derzeit das Institut für Freie Berufe der Universität Erlangen-Nürnberg (IFB) im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. in einer Blitzumfrage. Freiberufler werden dazu befragt, ob sie (finanzielle) Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen, wie sie die Maßnahmen bewerten und welche Auswirkungen die Pandemie auf ihr Unternehmen hat.
Die Teilnahme an der Umfrage dauert etwa zehn Minuten und erfolgt anonym. Die Umfrage läuft bis zum 1.6.2020.
Link zur Umfrage:
Ein registrierter Inkassodienstleister darf im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs umfassend rechtlich prüfen und beraten, und zwar auch, wenn noch unklar ist, ob die einzuziehenden Forderungen bestehen oder nicht. Dies hat der VIII. Zivilsenat des BGH in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung bekräftigt, die – wie bereits seine Grundsatzentscheidung vom 27.11.2019 – das Legal Tech-Portal wenigermiete.de betraf.
Auch in dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Mieterin die Betreiberin des Portals mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen ihren Vermieter aus der sog. Mietpreisbremse beauftragt und ihr dazu ihre Ansprüche abgetreten. Kernfrage war auch hier, ob die Registrierung als Inkassodienstleister gem. § 10 RDG auch derartige Tätigkeiten umfasst; verneinendenfalls wäre die Abtretung nichtig und die Klägerin nicht aktivlegitimiert.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH gab der Revision der Klägerin statt und verwies die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurück.
Der BGH äußert sich in der Entscheidung ferner dazu, wann das Gericht über ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden darf. Das Berufungsgericht hatte ein Ablehnungsgesuch der Klägerin ohne inhaltliche Prüfung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen. Die Klägerin hatte hier und in weiteren Verfahren unangekündigt Versäumnisurteile gegen sich ergehen lassen; dies wertete das Berufungsgericht als Prozessverschleppung, um vor Ergehen der damals noch anhängigen Sache, zu der die Grundsatzentscheidung des BGH vom 27.11.2019 erging, den Erlass eines für sie nachteiligen Urteils zu verhindern. Das ist aus Sicht des BGH nicht zu beanstanden.
BGH, Urt. v. 8.4.2020 – VIII ZR 130/19
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Am 22.06.2020 werden wir das Fortbildungsangebot der Rechtsanwaltskammer Hamm im Format als Online-Fortbildung wieder aufnehmen. Ab diesem Tag finden die Seminare – mit wenigen Ausnahmen- als Online-Seminare statt. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Rechtsanwaltskammer hat mit Veröffentlichung vom 29.04.2020 aufgrund des Inhalts der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW die Auffassung vertreten, bei der Erbringung und der Inanspruchnahme von anwaltlichen Dienstleistungen in den Kanzleien bestehe keine generelle Maskenpflicht, wenn dabei ein Mindestsicherheitsabstand zur Mandantschaft von 1,5 m eingehalten werde.
Eines unserer Mitglieder hat uns nunmehr auf folgende Praxis des Gesundheitsamtes einer Ruhrgebietskommune aufmerksam gemacht:
Das zuständige Gesundheitsamt ist der Auffassung, dass in bestimmten Fällen bei der Erbringung und Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen ein Sicherheitsabstand von 1,5 m zwischen den Kolleginnen und Kollegen und der Mandantschaft nicht ausreichend ist. Unter Einhaltung dieses Abstandes hat unser Mitglied eine länger als 15 Minuten dauernde Besprechung mit Mandanten durchgeführt, welche zu diesem Zeitpunkt keine Corona-Symptome aufwiesen. Es sind dabei weder Nase-Mund-Bedeckungen getragen worden noch hat eine Plexiglasscheibe (Spuckschutz) die Beteiligten getrennt. Nachdem die Mandanten in der Folge coronatypische Symptome aufwiesen, hat das Gesundheitsamt nach Auskunft unseres Mitglieds eine Quarantäne angeordnet. Dies ist damit begründet worden, dass in Situationen wie der beschriebenen von einer Isolierung nur hätte abgesehen werden können, wenn bei der Besprechung ein Mindestabstand von 2 m eingehalten worden wäre oder diese kürzer als 15 Minuten gewesen wäre. Spricht man mit einem Abstand von weniger als 2 m länger als 15 Minuten mit der Mandantschaft, ist nach Ansicht des Gesundheitsamtes die Verhängung der Quarantäne zwingend.
Wir bitten um Berücksichtigung.
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