Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Hamm sind aufgerufen, Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer gemäß §§ 64 ff BRAO zu wählen. Die Wahl erfolgt innerhalb der Wahlfrist von Donnerstag, 23.04.2020, 00:00 Uhr, bis Donnerstag, 04.06.2020, 24:00 Uhr.
Ihre Zugangsdaten zur Wahl (Wähler-ID und Password) haben Sie in den vergangenen Wochen postalisch erhalten. Sie geben Ihre Stimme nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung am Wahlportal in elektronischer Form ab. Das Wahlportal finden Sie hier:
Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich Ihnen auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer hier vor. Nehmen Sie - auch in diesen schwierigen Zeiten - an der Wahl teil! Stärken Sie mit der Abgabe Ihrer Stimme Ihre berufliche Selbstverwaltung und Interessenvertretung!
Von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung beschlossenen Einschränkungen ist die Anwaltschaft ebenfalls deutlich betroffen. Die BRAK hat daher mehrfach gegenüber Bund und Ländern betont, dass auch die Anwaltschaft Zugang zu den Soforthilfen haben müsse und dass dazu die Antragsvoraussetzungen angepasst werden müssen, weil sich zwar jetzt Mandatsrückgänge zeigen, sich Umsatzeinbußen typischerweise bei Anwältinnen und Anwälten erst zeitverzögert realisieren. Das bestätigt auch die von der BRAK durchgeführte Umfrage zu den Auswirkungen der Pandemie in der Anwaltschaft. Die am 30.4.2020 publizierte Formulierungshilfe für ein Corona-Steuerhilfegesetz, mit dem die Bundesregierung u.a. Restaurants und Gaststätten steuerlich entlasten will, hat die BRAK zum Anlass genommen, ihre Forderung gegenüber dem Bundesfinanzministerium sowie gegenüber den Finanz- und Wirtschaftsministerien der Länder zu wiederholen. Den in der Formulierungshilfe enthaltenen Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 6.5.2020 beschlossen.
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Die Corona-Pandemie erfordert keine Ausnahmen von den gesetzlichen Regelungen über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Denn der mit dem Zulassungswiderruf bezweckte Schutz der Mandanteninteressen darf gerade in Krisenzeiten nicht ausgehebelt werden und der Anwaltschaft wäre mit kurz- und mittelfristig greifenden Liquiditätshilfen sehr viel besser geholfen. Dies betonte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Darin wies er außerdem darauf hin, dass bislang bei den Rechtsanwaltskammern kein einziger Fall eines Zulassungswiderrufs infolge der Corona-Pandemie bekannt ist. Die Ministerin teilte in einem Antwortschreiben ausdrücklich die Auffassung der BRAK, dass der in § 14 II Nr. 7 BRAO geregelte Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls keiner Änderung bedürfe.
Eine solche Ausnahmeregelung hatte die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen angeregt, sofern derartige Sachverhalte tatsächlich zu beobachten seien und die Soforthilfen nicht greifen. Damit griffen sie eine Initiative des Deutschen Anwaltvereins auf, der gefordert hatte, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Zulassung nicht wegen coronabedingten Vermögensverfalls verlieren dürfen. Den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 6.5.2020 abgelehnt.
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Wegen der Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie ist es für Betroffene derzeit – zusätzlich zu Sprachbarrieren und kurzen Rechtsmittelfristen – besonders schwierig, anwaltliche Beratung und Vertretung in Asylverfahren in Anspruch zu nehmen. Darauf hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium und den Bundesländern mit einer Anpassung seiner Zustellungspraxis reagiert, die es nunmehr verlängert hat: Vorläufig bis zum 11.5.2020 werden nur Bescheide zugestellt, die Anträgen z.B. auf Asyl oder auf Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG vollumfänglich stattgeben. Zugestellt wird außerdem, wenn Betroffene bereits anwaltlich vertreten sind oder bei Antragsrücknahme bzw. Verzicht und wenn der Betroffene untergetaucht oder ausgereist ist. Das BAMF hat damit erfreulicherweise den praktischen Problemen von im Asylrecht beratenden Anwältinnen und Anwälten Rechnung getragen.
Wann Bescheide wieder uneingeschränkt zugestellt werden, wird das BAMF je nach Entwicklung der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden allgemeingültigen Beschränkungen entscheiden.
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Um die Corona-Pandemie einzudämmen und die mit den beschlossenen Einschränkungen einhergehenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen abzufedern, hat der Bundesgesetzgeber inzwischen eine Reihe von Gesetzen beschlossen. Einen laufend aktualisierten Überblick über die bereits geltenden Gesetze sowie über die Verordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder gibt die BRAK auf ihrer Corona-Informationsseite.
Aktualisiert wurden dort außerdem Informationen zur Praxis der Justiz, insbesondere zu mündlichen Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung, die nach § 128a ZPO möglich ist. Hierzu wird auf eine auf dem Justizportal des Bundes und der Länder publizierte Liste von Gerichtsstandorten mit Videokonferenzanlagen hingewiesen; sie enthält auch Angaben zu den Ansprechpersonen, die Auskunft über die jeweiligen technischen Anforderungen geben können.
Die Rechtsprechungsübersicht zu Corona umfasst inzwischen über 300 Entscheidungen der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder, jeweils mit Schlagworten zum Gegenstand der Entscheidung. Die Übersicht wird ebenfalls laufend aktualisiert.
Aktuelle Informationen zu Corona-Maßnahmen, insbesondere in NRW und im Kammerbezirk, finden Sie auf der Startseite der Homepage der Rechtsanwaltskammer Hamm. Unter dem Button "Corona" ist zudem eine Sammlung von Hinweisen und Mitteilungen eingestellt.
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Die Anwaltschaft ist deutlich von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen; das belegt eine von der BRAK durchgeführte Umfrage. Etwa zwei Drittel der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben danach erheblich weniger Mandate und damit im Zweifel einen empfindlichen Umsatzeinbruch zu verkraften. Rund 44 % haben entweder bereits Soforthilfe beantragt oder gehen davon aus, dies künftig tun zu müssen. Insgesamt rund 10 % gaben an, in den Kanzleien, in denen sie tätig sind, sei bereits Kurzarbeit eingeführt worden. An der Umfrage nahmen etwa 9 % der deutschen Anwältinnen und Anwälte teil; die Verteilung der Teilnehmenden nach Rechtsgebieten und Kanzleigrößen spiegelt die tatsächliche Situation der Anwaltschaft gut wieder.
Die Umfrage belegt auch die These der BRAK, dass Anwältinnen und Anwälte zeitverzögert mit Liquiditätseinbußen rechnen müssen: Sie haben jetzt noch Einnahmen aus Vorschüssen oder bearbeiteten Mandaten zu verzeichnen, der Rückgang von Neumandaten wirkt sich wirtschaftlich erst später aus. Die BRAK hatte deshalb bereits mehrfach gegenüber Bund und Ländern darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für Soforthilfen so angepasst werden müssen, dass sie auch der Anwaltschaft faktisch zugutekommen. Die Umfrage gibt ferner auch Aufschlüsse zur Selbsteinschätzung der Kolleginnen und Kollegen, wann sie mit einer Überwindung der wirtschaftlichen Auswirkungen rechnen, und zur Relevanz des Zugangs zu Kindernotbetreuung auch für Anwältinnen und Anwälte.
Ein Überblick über die Ergebnisse der Umfrage sowie die Gesamtauswertung ist auf der Website der BRAK veröffentlicht.
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Gemäß Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sind für den Zugang zu den Gerichts- und Behördengebäuden der Justiz Fragen zur Gefährdungsbeurteilung eines Infektionsrisikos zu beantworten. Zur Selbstauskunft verpflichtet sind grundsätzlich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier: Um Schlangen vor den Gerichtseingängen zu vermeiden und die Ansteckungsgfahr beim Ausfüllen der Bögen zu verringern, kann das Formular vorausgefüllt zum Termin mitgebracht und dies auch dem Mandanten angeraten werden.
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW begründet in § 12 a Abs. 2 Nr. 2 für Beschäftigte und Kunden in Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Meter zum Kunden erbracht werden, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Die Rechtsanwaltskammer hat eine Vielzahl von Anfragen erhalten, ob damit nun auch eine Maskenpflicht in der Anwaltskanzlei gilt. Nach hiesiger Auffassung ist die Situation in einer Anwaltskanzlei mit der in Verkaufs- und Ausstellungsräumen aber nicht vergleichbar, so dass dieser Satzteil der Schutzverordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht gilt. Danach gibt es keine generelle Maskenpflicht, entscheidend ist vielmehr, ob bei der Erbringung und Inanspruchnahme der anwaltlichen Dienstleistung ein Sicherheitsabstand von 1,5 Meter zum Mandanten eingehalten wird. Nur dann, wenn dieser Abstand nicht gewahrt ist, wird das Tragen einer Maske zur Pflicht, ansonsten bleibt es freiwillig.
Weiterführender Link: Corona-Schutzverordnung NRW
Der Präsident des LG Bielefeld weist darauf hin, dass zum 1.5.2020 am dortigen Gericht sämtliche Zivilkammern auf die führende elektronische Akte umgestellt werden und bittet darum, zukünftig Schriftsätze ausschließelich über das beA einzureichen. Den vollständigen Hinweistext finden Sie hier:
Der Auftrag eines Mieters an eine Legal-Tech-Plattform, die „Mietpreisbremse“ durchzusetzen und die Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, kann nach der gegenwärtigen Fassung des RDG nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung bewertet werden, die nach dem RVG vergütungspflichtig ist. Dies hat das LG Berlin in einem am 29.4.2020 verkündeten Urteil entschieden.
Die Entscheidung betrifft die Legal Tech-Plattform wenigermiete.de, die in erster Instanz erfolglos gegen eine Vermieterin u.a. auf Rückzahlung von überhöhten Monatsmieten sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geklagt hatte. Dazu hatte sie sich die Rechte des betroffenen Mieters abtreten lassen. Anders als die Vorinstanz gab das LG Berlin der Klage auf Rückzahlung der überhöhten Miete statt. Es wies die Klage jedoch ab, soweit sie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtet war – und hierin liegt – auch nach Einschätzung des LG Berlin – die eigentliche Bedeutung der Entscheidung: Der als „Mietsenkung beauftragen“ formulierte Auftrag der Klägerin sei nicht auf Zahlungsansprüche, sondern auf die Reduzierung der vertraglich vereinbarten Miete gerichtet. Dies sei nicht als eigenständige Inkassodienstleistung anzusehen, sondern als Mittel zum Zweck der Durchsetzung der „Mietpreisbremse“. Daher könne die Klägerin für diese Tätigkeit keine Vergütung nach dem RVG beanspruchen.
Gegen sein Urteil hat das LG Berlin die Revision zugelassen, weil es von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH im Fall wenigermiete.de abweiche. Der VIII. Zivilsenat hatte Ende 2019 in einem ebenfalls das Portal wenigermiete.de betreffenden Fall u.a. entschieden, dass der Begriff der Inkassodienstleistung großzügig auszulegen sei; daher sei das Angebot, Forderungen aufgrund der „Mietpreisbremse“ gegen Vermieter durchzusetzen und sich hierzu die Ansprüche von den betroffenen Mietern abtreten zu lassen, „(noch)“ von der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 RDG gedeckt.
Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor; er wird erst publiziert, wenn alle Verfahrensbeteiligten das Urteil zugestellt bekommen haben. Die genaue Begründung der Entscheidung und der Ausgang eines etwaigen Revisionsverfahrens dürfen mit Spannung erwartet werden.
Weiterführende Links:
Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für Mai finden Sie hier:
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