Die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW begründet in § 12 a Abs. 2 Nr. 2 für Beschäftigte und Kunden in Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Meter zum Kunden erbracht werden, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Die Rechtsanwaltskammer hat eine Vielzahl von Anfragen erhalten, ob damit nun auch eine Maskenpflicht in der Anwaltskanzlei gilt. Nach hiesiger Auffassung ist die Situation in einer Anwaltskanzlei mit der in Verkaufs- und Ausstellungsräumen aber nicht vergleichbar, so dass dieser Satzteil der Schutzverordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht gilt. Danach gibt es keine generelle Maskenpflicht, entscheidend ist vielmehr, ob bei der Erbringung und Inanspruchnahme der anwaltlichen Dienstleistung ein Sicherheitsabstand von 1,5 Meter zum Mandanten eingehalten wird. Nur dann, wenn dieser Abstand nicht gewahrt ist, wird das Tragen einer Maske zur Pflicht, ansonsten bleibt es freiwillig.
Weiterführender Link: Corona-Schutzverordnung NRW
In der Folge der Einigung von Bundesregierung und Landesregierungen über die Lockerung von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben die Länder ihre entsprechenden Verordnungen und Erlasse angepasst. Die aktuellen Fassungen sowie Presseerklärungen und weitere Informationen sind auf der BRAK-Informationsseite zu Corona zusammengestellt.
Aktualisiert wurden dort auch die Informationen zur Situation in der Justiz der Länder, insbesondere zum Sitzungsbetrieb. Deutlich erweitert wurde die Rechtsprechungsübersicht, die einen umfassenden Überblick über die von den Verfassungs- und Verwaltungsgerichten der Länder sowie vom Bundesverfassungsgericht ergangenen Entscheidungen zu den Corona-Verordnungen und -Erlassen der Länder bietet.
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Die Mitgliederzahlen der 28 Rechtsanwaltskammern bleiben weiterhin stabil. Dies zeigt die kürzlich veröffentlichte Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2020. Insgesamt verzeichnen die Kammern 167.234 Mitglieder, das bedeutet einen leichten Zuwachs (+ 0,52 %) gegenüber dem Vorjahr (166.375). 59.002 der Zugelassenen sind Rechtsanwältinnen, der Frauenanteil in der Anwaltschaft stieg damit weiter an auf 35,56 % (Vorjahr: 35,13 %).
Erneut deutlich verringert haben sich die Einzelzulassungen zugunsten der Syndikuszulassungen. Zum 1.1.2020 gab es 146.795 (Vorjahr: 148.227) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 15.475 (Vorjahr: 14.013), Kolleginnen und Kollegen mit Doppelzulassung (Syndikusrechtsanwalt und Rechtsanwalt) und 3.631 (Vorjahr: 2.864) Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte. Der Frauenanteil liegt bei den Syndici deutlich höher als bei den Einzelzulassungen (34,14 %): 44,29 % der doppelt Zugelassenen und sogar 55,72 % der Nur-Syndici sind weiblich.
Rückläufig ist weiterhin die Zahl der Berufsträger, die zugleich als Notar tätig sind (5.439 oder -2,3 % im Vergleich zum Vorjahr) und derjenigen, die zugleich als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer tätig sind.
Deutliche Zuwächse gab es bei den Rechtsanwalts-GmbHs (1.018, Vorjahr: 947).
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Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Sie enthalten insbesondere Mindestanforderungen an die Rechnungen, für den Vorsteuerabzug, den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten sowie organisatorische Fragen, etwa zur Aufbewahrung von Rechnungen. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat dazu umfangreiche Praxishinweise erarbeitet, die nun auf den Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsstand März 2020 gebracht wurden.
Informationen zu möglichen steuerlichen Erleichterungen mit Blick auf die Corona-Pandemie sind in den Umsatzsteuer-Hinweisen nicht enthalten; sie sind – auch für andere Steuerarten – auf der BRAK-Infoseite zu Corona zusammengestellt.
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Die aktuelle Geschäftslage und die erwartete Entwicklung in den freien Berufen ist zweimal jährlich Gegenstand der Konjunkturumfrage des Bundesverbands Freier Berufe e.V. (bfb). Die Umfrage wird vom Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg durchgeführt. Abgefragt werden dabei Lagebewertungen sowie Strukturdaten, etwa zur Größe des Unternehmens. Aus ihnen können, gerade im Vergleich zu den Ergebnissen der vorangegangenen Umfragen, wichtige Aufschlüsse über die Situation von Freiberuflerinnen und Freiberuflern in der aktuellen Situation angesichts der Corona-Pandemie gewonnen werden.
Die Beantwortung der Fragen dauert etwa zehn Minuten. Die Teilnahme an der Umfrage ist noch bis zum 10.5.2020 möglich.
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Eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingesetzte Expertenkommission hat gestern einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Damit soll das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Der Reformbedarf war bereits seit Langem anerkannt; nunmehr wurde ein umfassender Regelungsentwurf vorgelegt, der neben Änderungen im BGB und HGB auch zahlreiche Folgeänderungen z.B. im Grundbuchrecht, Aktienrecht und Prozessrecht enthält. Der Entwurf bringt auch Änderungen für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften.
Einer der Kernpunkt ist es, die handelsrechtlichen Rechtsformen, insb. die GmbH & Co. KG, für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu öffnen. Dies hatte die BRAK in ihrem 2019 vorgestellten Eckpunktepapier zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht gefordert. Zudem sieht der Entwurf vor, dass sich in Zukunft Gesellschafter zur gemeinsamen Ausübung freier Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Zahnärzte, Architekten) in einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen können, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt; mit dem berufsrechtlichen Vorbehalt soll der mit bestimmten Berufen einhergehende Schutzbedarf zielgenau erfüllt werden können.
Weitere Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind die Einführung eines Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), ähnlich dem Handelsregister, sowie die Etablierung eines gesetzlich geregelten Beschlussmängelrechts, damit Unternehmen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen schnell klären und lähmende Schwebezustände vermeiden können.
Die BRAK wird sich eingehend mit dem Gesetzentwurf befassen.
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vorgelegt. Ziel ist es, für Straftaten, die aus einem Unternehmen heraus begangen wurden, angemessene Sanktionen zu schaffen; bisher können solche Delikte lediglich mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet werden. Um Wirtschaftskriminalität wirksam zu bekämpfen, sieht der Entwurf u.a. vor, das Legalitätsprinzip für die Sanktionierung von Unternehmen einzuführen, klare Verfahrensregeln zu schaffen, das Sanktionsinstrumentarium zu erweitern und die Höhe der Geldsanktionen an der Wirtschaftskraft des Unternehmens zu orientieren. Auch Regelungen zu sog. Internal Investigations sind vorgesehen. Den Kern des Vorhabens bildet ein „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (kurz: Verbandssanktionengesetz – VerSanG), das die Sanktionierung von juristischen Personen und Personenvereinigungen wegen sogenannter Verbandstaten regelt.
Die Schaffung eines Unternehmensstrafrechts wird seit Langem kontrovers diskutiert; die Regierungsparteien haben sie sich in ihrem Koalitionsvertrag 2018 zum Ziel gesetzt. Bereits im August 2019 hatte das BMJV einen ersten Entwurf erarbeitet.
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Seit einigen Wochen ist die Durchführung von Präsenzfortbildungsveranstaltungen rechtlich unzulässig. Die Rechtsanwaltskammer Hamm musste deshalb die Fortbildungsveranstaltungen seit Mitte März absagen. Ob und wann sich die Situation nachhaltig ändern wird, ist gegenwärtig nicht mit der notwendigen Sicherheit absehbar. Eine Vielzahl von Anfragen und Nachrichten aus dem Kreis der Kolleginnen und Kollegen ist gleichwohl Anlass für die Rechtsanwaltskammer Hamm, den Mitgliedern auch in dieser Zeit und insbesondere in den nächsten Monaten Fortbildung verlässlich wieder zu ermöglichen.
Wir haben uns deshalb dazu entschieden, möglichst alle verbleibenden Präsenzseminare für das Jahr 2020 in ein Online-Format zu überführen. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen und werden dies in Kürze umsetzen können.
Die Mitglieder werden dann die Möglichkeit haben, mittels einer modernen und praxiserprobten Schulungssoftware an fast allen bislang ausgeschriebenen und gebuchten Seminaren online teilzunehmen – dazu wird ein Internetzugang benötigt, die Installation einer speziellen Software wird nicht erforderlich sein. Denn der Zugang zu den Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm soll so einfach wie möglich eröffnet werden. Einzelheiten hierzu finden Sie in Kürze auf dieser Homepage.
Ein konkretes Startdatum können wir zur Zeit noch nicht benennen. Wir planen gegenwärtig eine Betriebsaufnahme für Juni 2020, wobei wir diesen Zeitpunkt trotzdem unter dem Vorbehalt nennen, dass zunächst das System seine Funktionsfähigkeit unter Beweis gestellt haben muss. Mitglieder, die sich für ein Seminar bereits angemeldet haben, werden voraussichtlich mit einem Vorlauf von zwei Wochen angeschrieben und die Möglichkeit zur Teilnahme angeboten, wenn wir das Seminar online durchführen können.
Auch für die bereits gebuchten Veranstaltungen, die noch bis zu Beginn unseres Online-Angebots ausfallen müssen, werden wir Lösungsmöglichkeiten erarbeiten. Denn wir werden - zusammen mit unseren Dozentinnen und Dozenten - versuchen, für jedes seit Beginn der Krise bis zu Beginn des neuen Formats ausgefallene und ausfallende Seminar eine Nachholmöglichkeit im Laufe der nächsten Monate anzubieten.
Mit dem bekannten Seminarangebot ist die Rechtsanwaltskammer Hamm bald wieder für ihre Mitglieder da - verlässlich, wie aus den letzten Jahren bekannt.
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