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KammerInfo - Sondernewsletter

vom 20. April 2020

Inhaltsverzeichnis:

Wahlen zum Kammervorstand 2020

Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Hamm sind aufgerufen, Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer gemäß §§ 64 ff BRAO zu wählen. Die Wahlfrist beginnt in dieser Woche. Sie startet am Donnerstag, 23.04.2020, 00:00 Uhr und endet am Donnerstag, 04.06.2020, 24:00 Uhr.

Die Wahl erfolgt elektronisch. Sie können Ihre Stimme nach vorheriger Anmeldung und Autentifizierung am Wahlportal, welches über die Homepage der Rechtsanwaltskammer aufrufbar und in der vorgenannten Zeit freigeschaltet ist, abgeben.

Beabsichtigt war, dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten in der Kammerversammung am 22.04,2020 vorstellen. Leider musste die Kammerversammlung zur Vermeidung der Ausbreitung des Corona-Virus abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr verschoben werden. Eine Präsentation der Wahlbewerberinnen und -bewerber mit Wort und Bild finden Sie aber auch auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer.

Stärken Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch in diesen schwierigen Zeiten mit der Abgabe Ihrer Stimme die demokratische Legitimation der anwaltlichen Selbstverwaltung. Wählen Sie, denn Sie sind die Rechtsanwaltskammer!

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Landesverordnung zur weiteren Maßnahmen zum Umgang mit der Corona-Virus-Pandemie

Das Landeskabinett hat am 16.04.2020 mit der Verordnung der Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Corona-Virus SARS-CoV-2 weitere Maßnhamen zur Bekämpfung der Corona-Virus-Pandemie beschlossen (GV.NRW.Ausgabe 2020 Nr. 13 a vom 16.04.2020 Seite 221 a bis 242 a | Landesrecht NRW).

In deren Artikel 2 wird die Corona-Betreuungsverordnung vom 02.04.2020 neu gefasst. In Anlage 2 zu Artikel 2 ist als Tätigkeitsbereich für eine erweiterte Notfallbetreuuung geltend am 23.04.2020, nunmehr auch der Bereich der Rechtsberatung (Rechtsanwälte und Notar) ausdrücklich erfasst.

Das Justizministerium NRW weist zudem darauf hin, dass beabsichtigt ist, den Sitzungsbetrieb der Gerichte wieder aufzunehmen. Nähere Informationen hierzu sollen im Laufe dieser Woche erteilt werden.

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Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in der Corona-Krise: BRAK-Präsident bezieht Position

Um auch während der Corona-Krise das Funktionieren der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) vorgelegt. Dazu hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem Schreiben an das Ministerium kurzfristig die Sicht der BRAK erläutert.

Der Referentenentwurf sieht u.a. die Nutzung von Videokonferenzen im arbeitsgerichtlichen und im sozialgerichtlichen Verfahren vor und schafft die Möglichkeit, dass ehrenamtliche Richter an der mündlichen Verhandlung per Videoübertragung von einem anderen Ort aus teilnehmen können. Das Gericht kann dies anordnen, vorausgesetzt, die am Verfahren Beteiligten können die erforderlichen technischen Mittel in zumutbarer Weise vorhalten. Zudem soll die Möglichkeit eröffnet werden, aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen.

BRAK-Präsident Wessels begrüßt ausdrücklich die Intention, die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in Zeiten einer Epidemie sicherzustellen, und insbesondere die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen mit Hilfe von Videokonferenztechnik abzuhalten. Sowohl hinsichtlich der geplanten Änderungen im ArbGG als auch im SGG sieht die BRAK jedoch (im einzelnen erörterten) Nachbesserungs- bzw. Klarstellungsbedarf. Erhebliche Bedenken äußert Wessels zum geplanten Ausschluss der Öffentlichkeit. Hierbei handele es sich um ein fundamentales Verfahrensprinzip. Daher regt er an, auch – vorrangig – Beschränkungen der Öffentlichkeit (z.B. Begrenzung der Zuschauer, Sitzabstände, Plexiglasscheibe vor der Richterbank u.ä.) im Gesetz vorzusehen. Kritisch sieht Wessels auch die geplante temporäre Verlängerung der Frist für Kündigungsschutzklagen; hier mahnt er klarstellende Übergangsregelungen an.

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Aktualisierte Informationen: Rechtsprechung zu Corona, Europa, Staatsexamina

Die Verordnungen und Erlasse des Bundes und der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben inzwischen eine Reihe von Gerichten beschäftigt. Unter anderem hatten die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte Regelungen zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Reiseverboten, Schließungen bestimmter Läden und Veranstaltungsverboten zu überprüfen. In der Tendenz lässt sich feststellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnungen von den Gerichten überwiegend bestätigt wurde. Auf der BRAK-Informationsseite rund um die Corona-Pandemie wurde eine umfassende Rechtsprechungsübersicht ergänzt.

Neu hinzugefügt wurden außerdem Informationen der Länder zur Referendarausbildung und zu den juristischen Staatsprüfungen. Hier gab es gewisse Unsicherheiten, nachdem einzelne Länder die Einstellung von Referendarinnen und Referendaren zunächst ausgesetzt hatten.

Ergänzt wurden außerdem Hinweise der Länder zum Justizvollzug und aktuelle Informationen der EU-Kommission. Diese hat gemeinsam mit dem Europäischen Rat am 15.4.2020 einen Fahrplan für die schrittweise Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen vorgelegt, der u.a. die Kontrolle der EU-Binnengrenzen und die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit betrifft.

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Rechtsanwaltsfachangestellte: Infos zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Berufsausbildung

Die Corona-Pandemie stellt ausbildende Freiberufler und Auszubildende vor eine Reihe von Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Schließung der Berufsschulen und der Verschiebung von Prüfungsterminen. Für Freiberufler, die selbst infolge der Corona-Pandemie in einer angespannten wirtschaftlichen Situation sind oder die ihren Kanzleibetrieb derzeit nur eingeschränkt weiterführen können, stellen sich ggf. weitere Fragen, etwa nach Teilzeitausbildung, Freistellung, Homeoffice, Kurzarbeit oder schlimmstenfalls Kündigung der Auszubildenden. Dies betrifft auch Rechtsanwaltskanzleien und Auszubildende zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Der Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB) hat Antworten auf diese und weitere Fragen in einer umfassenden FAQ-Übersicht zusammengestellt.

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OVG Berlin-Brandenburg: Verordnung zur Corona-Eindämmung greift nicht in anwaltliche Berufsfreiheit ein

Die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus schränkt die anwaltliche Berufsfreiheit nicht unzulässig ein. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg in dem Beschwerdeverfahren eines Berliner Rechtsanwalts entschieden, der sich mit einem Eilantrag gegen Teile der Berliner Verordnung gewandt hatte. Nach der Verordnung, die (zunächst) bis zum 19.4.2020 gilt, dürfen Berlinerinnen und Berliner ihre Wohnung nur aus bestimmten Gründen verlassen, u.a. zur Wahrnehmung dringender Termine bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt; dies ist ggf. gegenüber Polizei und Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Darin sieht der Beschwerdeführer eine erhebliche Erschwerung für potenzielle Mandanten, sich anwaltlichen Beistands zu bedienen, zumal sie ihre Gründe im Falle einer Polizeikontrolle glaubhaft machen und damit offenlegen müssten.

Das VG Berlin (Beschl. v. 2.4.2020 – VG 14 L 31.20) wies den Eilantrag zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalts wies das OVG Berlin-Brandenburg ebenfalls zurück. Die Einschränkung, dass Mandanten nur dringende Anwaltstermine wahrnehmen und die Dringlichkeit ihres Termins gegenüber der Polizei glaubhaft machen müssten, sei verhältnismäßig, insbesondere weil die Verordnung nur bis zum 19.4.2020 gelte. Zudem könne durch einen Anruf in der Kanzlei die Dringlichkeit des Termins bestätigt werden. Die Darlegung der Dringlichkeit erfordere in der Regel auch nicht, dass man Einzelheiten des Sachverhalts und damit verbundener personenbezogener Daten offenlege.

Inwieweit diese Regelung mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a II BRAO) vereinbar ist, unter die bereits der Umstand fällt, dass ein Mandatsverhältnis besteht, hat das OVG nicht erörtert. Ähnliche Regelungen wie in Berlin gelten auch in manchen anderen Ländern, etwa in Brandenburg, Sachsen und im Saarland.

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Anwältinnen und Anwälte sind systemrelevant – BRAK-Präsident bekräftigt Forderung

Angesichts des Beschlusses der Bundesregierung und der Landesregierungen zur Lockerung der Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie vom 15.4.2020 hat sich BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels an die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder gewandt. Darin fordert er, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte genauso wie die Bediensteten in der Justiz und in den Behörden und öffentlichen Einrichtungen von Bund und Ländern als systemrelevant zu behandeln und ihnen u.a. Zugang zur Kindernotbetreuung zu gewähren. Wessels bittet nachdrücklich darum, dies bei den nun notwendigen Anpassungen der Landes-Verordnungen zu berücksichtigen.

Denn die Anwaltschaft sei im Kanon aller der Rechtsordnung verpflichteten Berufe gleichrangig. Zudem bestehe gerade aus Anlass der Corona-Pandemie viel zusätzlicher Beratungsbedarf für Bürgerinnen und Bürger, aber auch für Unternehmen; angesichts dessen müsse gewährleistet sein, dass die Anwaltschaft handlungsfähig sei und den Zugang zum Recht weiterhin sicherstellen könne. Ohne sie könne auch die Justiz nicht funktionieren. Dies hatte Wessels bereits Ende März in einem Schreiben an die Bundeskanzlerin angemahnt.

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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