Bund und Länder bieten unterschiedliche Instrumente zur Liquiditätssicherung an, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Bürgschaften, die grundsätzlich auch der Anwaltschaft offenstehen. Sie richten sich jeweils an unterschiedliche Gruppen von Betroffenen, etwa an Freiberufler, Kleinstunternehmen oder Solo-Selbstständige, und unterscheiden sich nach Voraussetzungen und Höhe. Die BRAK hat ihre umfassende Übersicht über die Maßnahmen des Bundes und der Bundesländer aktualisiert; ergänzt wurden u.a. zahlreiche regionale Telefon-Hotlines.
Die BRAK setzt sich zudem auf politischer Ebene dafür ein, dass die Antragsvoraussetzungen so angepasst werden, dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, bei denen sich die erforderlichen Liquiditätsengpässe erst zeitverzögert einstellen, von den Hilfen profitieren können.
Neu auf der Informationsseite der BRAK ist ein Bereich mit Informationen zu den verschiedenen Maßnahmen und Strategien der Europäischen Union zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Er bietet insbesondere einen Überblick über die Verordnung über die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise sowie über die Verordnung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-Solidaritätsfonds, zum Europäischen Instrument für Kurzarbeit und zur Implementierung der Leitlinien zum Grenzmanagement.
Aktualisiert wurden zudem die Übersicht über die Verordnungen und Erlasse des Bundes und der Länder aus Anlass der Corona-Pandemie.
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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen in gleicher Weise als systemrelevant behandelt werden wie etwa Richter oder Beschäftigte in Behörden – dies hatte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels in einem offenen Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel gefordert. Darin setzte er sich auch dafür ein, dass die Antragsvoraussetzungen für die Liquiditätshilfen von Bund und Ländern so angepasst werden, dass sie auch der Anwaltschaft effektiv zur Verfügung stehen. Denn aktuell können viele Kanzleien, die wegen der Corona-Krise nun Mandatsrückgänge zu verzeichnen haben, die Antragsvoraussetzungen oft nicht erfüllen, weil daraus erst zeitversetzt Liquiditätsengpässe resultieren.
Zur Situation der Anwaltschaft und zu den Hintergründen beider Forderungen hat Wessels mit der FAZ und dem Online-Magazin soldan insights ausführliche Interviews gegeben.
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Unternehmen, die wirtschaftlich negativ von der Corona-Krise betroffen sind, können wegen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung Zahlungserleichterungen erhalten. Darüber informiert die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), zu deren Mitgliedsunternehmen u.a. zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien gehören.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2019 wurden am 2.4.2020 festgesetzt; dabei wurde – erstmals seit zehn Jahren – der Beitragsfuß erhöht. Die Beitragsbescheide werden im Laufe des April an die Mitgliedsunternehmen versandt. Dabei kann es ggf. Corona-bedingt zu Verzögerungen kommen. Der Beitrag wird am 15. des auf den Zugang des Beitragsbescheids folgenden Monats fällig.
Kanzleien, die aus wirtschaftlichen Gründen die Beiträge nicht in einer Summe zur Fälligkeit begleichen können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen. Die VBG kann nach § 76 II Nr. 1 SGB IV einem Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung dann stattgeben, wenn eine erhebliche Härte vorliegt. Diese liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von ihm zu vertreten sind, vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Anträge auf Stundung bzw. Ratenzahlung können gestellt werden, sobald der Beitragsbescheid vorliegt.
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Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf den Zivilprozess? Das ist Thema eines am heutigen Mittwoch, den 8.4.2020, von 16–17 Uhr vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover veranstalteten Expertengesprächs unter dem Titel „ZPO in Zeiten von Corona – welche Möglichkeiten gibt es?“.
Es diskutieren Prof. Dr. Jochen Bühling (Rechtsanwalt in Düsseldorf, v.a. im gewerblichen Rechtsschutz tätig), Dr. Rainer Eckert (Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter in Hannover), Dr. Ralph Guise-Rübe (Präsident des LG Hannover) und Prof. Dr. Volkert Vorwerk (Rechtsanwalt beim BGH und Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Schuldrecht).
Das Expertengespräch findet als öffentliche Telefonkonferenz statt. Die Einwahl ist unter der Nummer 030 92039951 möglich, Teilnehmercode: 813218#.
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