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KammerInfo

Ausgabe Nr. 03/2020, vom 13. Februar 2020

Inhaltsverzeichnis:

Bereitschaft zur Schlichtung in der Anwaltschaft auch 2019 weiter gestiegen

Die Bereitschaft der Rechtsanwälte, die von einem Schlichtungsverfahren betroffen sind, an dem freiwilligen Verfahren teilzunehmen, ist im Jahr 2019 weiter gestiegen, auf ca. 92 %. Diese sowie weitere statistische Angaben zu Antragseingängen, Verfahrensgegenständen, Schlichtungsvorschlägen, durchschnittlicher Verfahrensdauer sowie typische Fallkonstellationen nebst Empfehlungen zur Vermeidung derartiger Streitigkeiten finden Sie im Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle für das Jahr 2019.

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EuRAG - Umgang mit britischen Anwälten nach dem Brexit

In der vergangenen Woche wurde das Austrittsabkommen (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 029, 31.1.2020) zwischen der Europäischen Union und Großbritannien ratifiziert.  Zum 31.1.2020 (24.00 Uhr) hat Großbritannien die Europäische Union verlassen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was dies für Anwälte aus Großbritannien bzw. für Anwälte bedeutet, die in Großbritannien als Advocate/ Barrister/ Solicitor zugelassen sind und in Deutschland bisher nach den Regelungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) tätig waren.

Bisher konnten Rechtsanwälte, die in Großbritannien als Advocate/Barrister/Solicitor zugelassen waren, entsprechend den Regelungen des EuRAG tätig sein. Nun beginnt die im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangsphase, die bis zum 31.12.2020 andauern soll. Während dieser Übergangsphase gelten die Regelungen des EuRAG weiterhin für Rechtsanwälte aus Großbritannien, die sich in Deutschland niedergelassen und die Zulassung erworben bzw. beantragt haben. Dies ergibt sich aus Kapitel 3, Art. 27 I lit. b), Art. 28 des Austrittsabkommens i.V.m. Art. 10 I und III der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Nach der Übergangsphase sollen „britische“ Anwälte unter die Regelung des § 206 BRAO fallen. Dafür plant das BMJV, eine Regelung im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht unterzubringen, die dann ab dem 1.1.2021 gelten soll.

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Antrag der Grünen: Anwaltliches Berufsrecht zukunftsfest machen

Der Antrag der Grünen, der sich nicht nur mit dem Thema Legal Tech, sondern auch mit der dringend erforderlichen Anpassung der Anwaltsgebühren befasst, ist ein deutliches Signal dafür, dass die Themen, die die Anwaltschaft bewegen, nun auch beim Gesetzgeber angekommen sind. Jedenfalls wird er mit dem fraglichen Antrag zum Handeln aufgefordert, damit u.a. langfristig ein fairer Wettbewerb zwischen Anwaltschaft und nichtanwaltlichen Dienstleistern gewährleistet wird.

Daneben soll die Regierung, so die Forderung, einen Vorschlag für eine Reform des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften vorlegen und die Zulassung weiterer Rechtsformen prüfen. Ferner sollen die Voraussetzungen für eine angemessene Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren geschaffen werden, vorzugsweise durch die Festschreibung einer linearen Anpassung, hilfsweise durch die verbindliche Regelung einer regelmäßigen Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in Anlehnung an die Tariflohnentwicklung.

Die BRAK wird die weitere Entwicklung begleiten.

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Das OVG Hamburg zum fristwahrenden Schriftsatz per Fax

Mit Beschluss vom 13.1.2020 hat  das OVG Hamburg sich mit dem Verschulden eines Kollegen an der Versäumung einer Rechtsmittelfrist befasst. Der fragliche Kollege hatte einen Schriftsatz zur Fristwahrung per Fax bei Gericht eingereicht und sich auf den Sendebericht des Gerätes verlassen, der hinsichtlich der Übertragung aller Seiten ein „OK“ bescheinigte. In der Tat war die letzte Seite mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes jedoch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen, so dass das Rechtsmittel als verspätet eingelegt angesehen wurde. Das Gericht führte zudem aus, der Anwalt habe aufgrund der konkreten Umstände hinreichend Anlass gehabt, die störungsfreie Übertragung seines Dokuments an das Gericht zu bezweifeln. Auf die gelungene Übertragung habe er sich im konkreten Fall – trotz des unauffälligen Sendeberichts – nicht verlassen dürfen.

Im Übrigen sei auch das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflichten nicht dazu verpflichtet, umgehend zu überprüfen, ob ein am letzten Tag einer Frist eingehender Schriftsatz ggf. formelle Mängel aufweist, um sofort auf entsprechende Behebung der Mängel hinwirken zu können.

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Jahresbericht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat kürzlich seinen Jahresbericht in englischer und französischer Sprache herausgegeben. Neben einem Rechtsprechungsüberblick enthält der Jahresbericht u.a. auch zahlreiche interessante Statistiken.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Februar 2020

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG für den Monat Februar finden Sie hier:

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beA-Newsletter

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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