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KammerInfo

Ausgabe Nr. 25/2019 vom 20. Dezember 2019

Inhaltsverzeichnis:

Winterpause

Wir  verabschieden uns über Weihnachten und Neujahr in die Winterpause. Die nächste Ausgabe erscheint am 15.1.2020. Bis dahin wünschen wir allen Leserinnen und Lesern eine schöne restliche Adventszeit, frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!

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Digitaler KammerReport

In den nächsten Tagen wird die letzte postalische Ausgabe unseres KammerReports in Heftform erscheinen. Anschließend werden Sie diesen elektronisch in Form eines interaktiven PDFs über das beA erhalten. Der gewohnte Erscheinungsrhythmus bleibt unverändert. Die aktuelle digitale Ausgabe finden Sie unter:

https://kammerreport.de/wp-content/uploads/2019/12/rak_kr_0519_inkl_Links2.pdf

Das neue Medium bietet eine Reihe angenehmer Funktionalitäten. Im PDF haben Sie die Möglichkeit, vom Deckblatt oder Inhaltsverzeichnis direkt in die einzelnen Beiträge zu springen. Oben auf jeder Seite des PDFs finden Sie einen Link zurück zum Inhaltsverzeichnis. Im Text haben wir diverse Fundstellen verlinkt, um den Zugang zu weiteren oder vertiefenden Informationen zu eröffnen.                                

Unter www.kammerreport.de haben wir für Sie zudem ein Nachrichtenportal aufgebaut, auf dem Sie auch in zurückliegenden Ausgaben des KammerReports (ab 2019) recherchieren, aktuelle Neuigkeiten aufrufen und für mobile Endgeräte besonders aufbereitete Aufsätze komfortabel lesen können.

Wir freuen uns, Ihnen mit dem neuen KammerReport einen weiteren Service bieten zu können und sind gespannt auf Ihr Feedback. Anregungen, Kritik und gern auch Lob sind stets willkommen.

Noch ein weiterer Hinweis in eigener Sache: Der Versand des Beitragsbescheides sowie des Umlagebescheides (beA) 2020 wird in der ersten Januarwoche erfolgen.

SEPA-Lastschriftmandate vereinfachen den Zahlungsverkehr und vermindern den Verwaltungsaufwand erheblich. Falls Sie uns noch kein solches erteilt haben, finden Sie hierfür das Formular auf unserer Homepage: https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/anwaltsservice/mitgliedschaft.html

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Verpflichtender ERV in der schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichtsbarkeit

Am 1.1.2020 beginnt der verpflichtende elektronische Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein. Im neuen Jahr sollte daher nur noch elektronisch mit der dortigen Arbeitsgerichtsbarkeit kommuniziert werden

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BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
3. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz erschienen

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm hat in seiner Sitzung am 11.12.2019 die von der BRAK vorgelegte 3. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz beschlossen. Erarbeitet wurde die Neuauflage von der Arbeitsgruppe zur Realisierung einer wirksamen anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern (RAK AG Geldwäscheaufsicht). Die Hinweise betreffen die Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes auf Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte, ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten, das von ihnen durchzuführende Risikomanagement sowie Verdachtsmeldungen. Ferner werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Mitwirkungspflichten behandelt.

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Handlungshinweise: Lohnversteuerung von Beiträgen und Co.

Der Ausschuss Steuerrecht hat die Handlungshinweise „Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte“ überarbeitet. Mit diesen Handlungshinweisen aktualisiert und ergänzt der Ausschuss Steuerrecht seine ursprünglichen Anmerkungen zu dieser Thematik aus dem Jahr 2017.

Die aktuellen Handlungshinweise erläutern, ob Lohnsteuer anfällt für die vom Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts getragenen Kosten für Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen (für Rechtsanwalts-GmbHs, Kanzleien als GbR und Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung), Beiträge für Rechtsanwaltskammern, Beiträge für Vereine und die Kosten der beA-Karte.

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BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Berufliche Bildung – Neuregelungen treten zum 1.1.2020 in Kraft

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) wird zum 1.1.2020 in Kraft treten. Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29.11.2019 dem Gesetz, mit dem die Attraktivität der beruflichen Bildung auch zukünftig gesichert werden soll, zugestimmt. Zum Gesetzgebungsverfahren hatte sich die BRAK mehrfach geäußert.

Für Auszubildende zur/zum ReFa/ReNo und ausbildende Kolleginnen und Kollegen sind insbesondere folgende Änderungen wichtig:

Mindestvergütung für Auszubildende (§ 17 BBiG-neu):
Auszubildende, deren Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.-31.12.2020 beginnt, erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung von 515,00 Euro. Unterhalb dieser Grenze ist Vergütung nicht angemessen, sodass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann.

Stärkung der Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG-neu):
Die Teilzeitberufsausbildung wird für mehr Auszubildende geöffnet, da die bisherige Voraussetzung des „berechtigten Interesses“ entfallen ist. Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ist auf 50 % begrenzt, die Dauer der Teilzeitausbildung kann auf maximal 4,5 Jahre (statt regulär 3 Jahre) verlängert werden.

Freistellung und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten (§ 15 BBiG-neu):
Erwachsener, Auszubildende werden den jugendlichen Auszubildenden nun sowohl bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten als auch bei den freigestellter Zeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit gleichgestellt.

Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung (§§ 53 ff. BBiG-neu):
Die BBiG-Novelle sieht die Einführung neuer Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung vor: Die Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ tragen. Der Fortbildungsabschluss zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in ist dem DQR-Niveau 6 zugeordnet und entspricht daher in etwa der künftigen zweiten beruflichen Fortbildungsstufe – dem „Bachelor Professional“.

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AfD: Aufhebung des Nutzungszwangs im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Aufhebung des Nutzungszwangs im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten Stellung genommen. Die mit dem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen lehnt sie ab, da sie einen erheblichen Rückschritt in der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit sich bringen, effektives Arbeiten durch Medienbrüche in Anwaltschaft und Justiz verhindern sowie den Verlust von Investitionen bedeuten.

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Vier Minuten Arbeit rechtfertigen nicht die Abrechnung eines vollen Stundensatzes

Ein Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Rücknahme der Berufung durch die beklagte Kanzlei nun rechtskräftig beendet.

Das in erster Instanz entscheidende Landgericht hatte zahlreiche von der Kanzlei verwendete Geschäftsbedingungen beanstandet und für unzulässig erklärt. So beispielsweise eine Klausel, nach der eine geschlossene Vergütungsvereinbarung auch für sämtliche künftigen Mandate gelten soll oder die Kanzlei auch dann mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt sein soll, wenn der Mandant ausdrücklich lediglich außergerichtliche Vertretung wünscht.

Auch die Abrechnung des vereinbarten Stundensatzes in Viertelstundenschritten ist nach Auffassung des Landgerichts unzulässig.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Dezember 2019

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht finden Sie hier:

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beA-Newsletter

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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