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KammerInfo

Ausgabe Nr. 12/2019, vom 28. Juni 2019

Inhaltsverzeichnis:

Änderung der Geldwäscherichtlinie: Kritik an Entwurf zur Umsetzung

Die BRAK hat sich kritisch zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf geäußert, mit dem die Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) in deutsches Recht umgesetzt werden soll.

Die geplante Schaffung einer Möglichkeit für das Bundesfinanzministerium, stets meldepflichtige Sachverhalte nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz zu definieren, kritisiert die BRAK scharf: Dadurch werde in die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht eingegriffen, ohne dass hierfür eine hinreichende Rechtfertigung ersichtlich wäre. Eine Ausdehnung der Meldepflicht sei im Hinblick auf begleitende Rechts- oder Steuerberatungen zu Immobilientransaktion nicht sinnvoll und provoziere missverständliche Doppelmeldungen.

Zustimmende Worte findet die BRAK zu der geplanten Flexibilisierung der Aufbewahrungsfrist; dies ermögliche es Rechtsanwälten, einen Gleichlauf mit der Aufbewahrungsfrist für Handakten (§ 50 I 2 BRAO) herzustellen. Sie begrüßt ferner eine für die Aufsichtspraxis der Rechtsanwaltskammern wichtige Klarstellung in § 52 VI GwG-E, welcher die Auskunftspflicht gegenüber den Kammern betrifft.

Zu weiteren Details des Referentenentwurfs äußert die BRAK sich ebenfalls kritisch und unterbreitet zum Teil auch Formulierungsvorschläge.

 

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Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen soll dauerhaft gelten

Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer zivilprozessualen Revision durch das Berufungsgericht sollen dauerhaft von einer Wertgrenze abhängen. Sie sind derzeit nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Die Wertgrenze wurde ursprünglich im Jahr 2002 als Übergangsvorschrift eingeführt; sie gilt – nach mehrfacher Verlängerung – bis zum 31.12.2019.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nunmehr einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Wertgrenze dauerhaft als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 544 ZPO festschreiben soll. In dieser Vorschrift sind auch die übrigen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde geregelt. Die BRAK hatte bereits bei früheren Verlängerungen von § 26 Nr. 8 EGZPO angeregt, die WErtgrenze zu verstetigen.

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Vergütung für Berufsbetreuer wird erhöht

Die Vergütung für Berufsbetreuer wird um durchschnittlich 17 % erhöht. Das sieht das vom Bundesrat in seiner Sitzung am 7.6.2019 beschlossene Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vor. Zudem werden die bisherigen Einzelabrechnungen künftig durch monatliche Fallpauschalen ersetzt. Für Berufsvormünder bleibt es beim bisherigen Vergütungssystem – jedoch mit höheren Stundensätzen.

Die beschlossenen Änderungen sollen den teilweise massiven finanziellen Schwierigkeiten der Berufsbetreuer, Betreuungsvereine und Berufsvormünder entgegenwirken. Ihre Stundensätze waren seit 13 Jahren nicht mehr angepasst worden.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung an den Bundespräsidenten zur Unterzeichnung weitergeleitet und wird anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Monat später soll es in Kraft treten.

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BGH: Sorgfaltspflichten bei Beauftragung eines anderen Anwalts mit der Einlegung eines Rechtsmittel

Wer als Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, hat gewisse Prüfungspflichten. Der BGH hatte in einem aktuellen Beschluss Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu bestätigen und zu konkretisieren.

Anlass bot ein Fall, in dem ein in erster Instanz tätiger Rechtsanwalt einer anderen Rechtsanwältin durch seine Kanzleiangestellte den Auftrag hatte erteilen lassen, die Vertretung des Mandanten in der Berufungsinstanz zu übernehmen. Die Rechtsanwältin erkrankte am Tag vor Fristablauf, da es einen plötzlichen Todesfall in ihrer Familie gegeben hatte; die Frist wurde letztlich versäumt.

Der Antrag des Rechtsanwalts, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren, hatte keinen Erfolg, seine Berufung hat das OLG Karlsruhe als unzulässig verworfen. Seine Rechtsbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Abgesehen von einem Organisationsfehler bei der Eintragung der Berufungsfrist monierte der BGH vor allem, dass der Rechtsanwalt keine Fristenprüfung vorgenommen hatte, bevor er seiner Mitarbeiterin die Anweisung erteilte, den Rechtsmittelauftrag zu übermitteln. Zudem hätte er, so der BGH weiter, dafür Sorge tragen müssen, dass die beauftragte Kollegin auch über das – anwaltlich geprüfte – Zustelldatum der erstinstanzlichen Entscheidung informiert werde. Denn nach ständiger Rechtsprechung müsse der Rechtsanwalt bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags dem Kollegen eigenverantwortlich und zweifelsfrei die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten mitteilen; hierzu zähle insbesondere das Zustelldatum der anzufechtenden Entscheidung.

 

BGH, Beschl. v. 9.5.2019 – IX ZB 6/18

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Young Lawyers Contest

Die Europäische Rechtsakademie Trier (ERA) und der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) richten erneut zwei Wettbewerbe für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Referendarinnen und Referendare aus. In einem Teamwettstreit können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus verschiedenen EU-Ländern ihre Kenntnisse im EU-Recht anhand praktischer Fallbeispiele unter Beweis stellen.

Die Wettbewerbe starten ab September 2019 bzw. September 2020, die jeweiligen Finalrunden finden am 13./14.2.2020 bzw. 4./5.2.2021 statt. Bewerbungen können für den ersten Wettbewerb vom 1.6.–1.9.2019 und für den zweiten Wettbewerb vom 1.5.–15.6.2020 eingereicht werden.

 

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