Die Mitgliederzahlen der 28 Rechtsanwaltskammern sind weitgehend stabil. Zum Stichtag 1.1.2019 hatten sie insgesamt 166.375 Mitglieder, 0,31 % mehr als im Vorjahr. Weiter gestiegen ist der Frauenanteil in der Anwaltschaft: von 34,77 % im Vorjahr auf nunmehr 35,13 %.
Deutliche Zuwächse gab es bei den Zulassungen als Syndikusrechtsanwalt und Rechtsanwalt (14.013; Vorjahr: 12.126) sowie bei den (Nur-)Syndikusrechtsanwälten (2.864; Vorjahr: 1.982). Im Vergleich zum Vorjahr verringerten sich die Einzelzulassungen als Rechtsanwalt zugunsten der Syndikus-Zulassungen erneut deutlich (148.227; Vorjahr: 150.548). Der Frauenanteil ist im Vergleich zum Vorjahr weiter angestiegen: 43,73 % der doppelt Zugelassenen und sogar 55,06 % der reinen Syndikusrechtsanwälte sind weiblich.
Deutliche Zuwächse sind auch bei den Rechtsanwalts-GmbHs (947; Vorjahr: 884) und Partnerschaftsgesellschaften (4.945; Vorjahr: 4.797) zu verzeichnen.
Auch die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltschaften hat weiter zugenommen und beträgt nunmehr 56.305 (Vorjahr: 55.274). Der Anteil der Fachanwälte an der Gesamtzahl der zugelassenen Rechtsanwälte beträgt 27,16 %. Dabei sind 24,62 % aller zugelassenen Rechtsanwältinnen auch Fachanwältinnen.
In den Mitte Juni erscheinenden BRAK-Mitteilungen folgt ein ausführlicher Bericht zu den Zahlen.
Weiterführende Links:
Am 1.9.2017 ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) in Kraft getreten. § 4 ZMediatAusbV sieht eine Fortbildungsverpflichtung vor. Danach muss der zertifizierte Mediator innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung folgenden Jahre mindestens viermal an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine Mediation teilnehmen.
Die Zweijahresfrist beginnt für zertifizierte Mediatoren, die ihre Ausbildung erst nach Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 1.9.2017 absolviert haben, mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 VI ZMediatAusbV zu laufen.
Für die vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes am 26.7.2012 bzw. vor dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 1.9.2017 ausgebildeten Mediatoren gibt es besondere Übergangsfristen: Sofern diese Mediatoren den Titel „zertifizierter Mediator“ führen, unterliegen sie der entsprechenden Fortbildungsverpflichtung und haben sich ab dem 1.9.2017 durch die viermalige Teilnahme an einer Einzelsupervision binnen Zwei-Jahres-Frist fortzubilden (§§ 4 I 1, 7 III ZMediatAusbV). Bis zum 31.8.2019 müssen diese Mediatoren also mindestens vier weitere Praxisfälle im Wege der Einzelsupervision reflektieren, die jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator erfolgen soll und durch eine entsprechende Bescheinigung (§ 4 Abs. 2 ZMediatAusbV) nachzuweisen ist.
Weiterführende Links:
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hat keinen Anspruch darauf, dass für sie als Gesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet wird. Dies entschied der BGH jüngst in dem Fall einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft.
Diese hatte die BRAK auf Einrichtung eines beA in Anspruch genommen. Der AGH Berlin (BRAK-Mitt. 2018, 269) hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die zugelassene Berufung hat der BGH zurückgewiesen.
§ 31a I 1 BRAO sehe, so der BGH, die empfangsbereite Einrichtung eines beA ihrer Zusammenschau nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer vor, die natürliche Personen sind. Der dort in Bezug genommene § 31 I 1 BRAO betreffe die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der BRAK, in die ausweislich des Wortlauts die „zugelassenen Rechtsanwälte“, also natürliche Personen, einzutragen seien. Dieses Normverständnis entspreche auch demjenigen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/11385, 35). Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der BGH hierbei nicht.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass die BRAK schon lange ein beA für zugelassene Anwaltsgesellschaften fordert (vgl. BRAK-Stellungnahme 16/2016). Der Gesetzgeber hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen und auch bei nachfolgenden Gesetzesänderungen keinen Handlungsbedarf gesehen (vgl. BT-Drs. 18/6915, 20). Abzuwarten bleibt, ob aktuelle Diskussionen um die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und um die Einführung eines (optionalen) Kanzleipostachs das beA für Anwaltsgesellschaften als „Nebenprodukt“ mit sich bringen.
BGH, Urt. v. 6.5.2019 – AnwZ (Brfg) 69/18
Weiterführende Links:
Auf Anforderung des BVerfG hat die BRAK Stellung zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren genommen, dessen Gegenstand die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei Betreuten gemäß § 1906a I BGB sind.
Der schwer an Demenz erkrankte und hochbetagte Beschwerdeführer hatte sich immer wieder geweigert, verordnete Medikamente einzunehmen und war dabei auch aggressiv gegen das Pflegepersonal geworden. Die als Betreuerin bestellte Tochter des Beschwerdeführers hatte beim Betreuungsgericht beantragt, das Gericht möge feststellen, dass die heimliche Verabreichung der verordneten Medikamente (durch Untermischen in die Speisen und Getränke) nicht genehmigungspflichtig sei („Negativattest“). Das Gericht hat den Antrag im Februar 2018 abgewiesen. Der Beschwerdeführer meint dagegen, er erfülle alle Voraussetzungen des § 1906a I Nr. 1-6 BGB, daher dürfe ihm eine Behandlung nicht vorenthalten werden, die nach Maßgabe seiner Vorsorgevollmacht geboten wäre; dass eine solche Behandlung gem. § 1906a I Nr. 7 BGB nur im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts – nicht aber unter ärztlicher Aufsicht in einem Heim – erfolgen dürfe, sei Folge einer verfassungswidrigen Regelungslücke.
Die BRAK hat sich mit dem Fall eingehend auseinandergesetzt und hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Das Erstatten von Gutachten wie dem vorliegenden auf Anfrage von Bundesgerichten oder Bundesbehörden ist gem. § 177 II Nr. 5 BRAO eine der gesetzlichen Aufgaben der BRAK.
Weiterführender Link:
Mit einem besonderen Projekt begleitet die BRAK den 70. Geburtstag des Grundgesetzes: In Kooperation mit der CARICATURA – Galerie für komische Kunst in Kassel zeigt sie seit dem 25.5.2019 die Ausstellung „Deutschland dreht durch“. Sie ist noch bis zum 11.8.2019 zu sehen.
Das Grundgesetz trat am 23.5.1949 in Kraft und bildet seitdem die tragende Säule unserer Gesellschaft und unseres freiheitlichen sozialen Rechtsstaates. Ein runder Geburtstag ist nicht nur Anlass für wohlwollende, sondern auch für kritische Rückblicke. „Und wer könnte das besser als Karikaturisten, die mit spitzer Feder die Lage unserer Nation umreißen, überzeichnen und so auf den Punkt bringen?“ konstatiert BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels.
Die ausgestellten Karikaturen beschäftigen sich sowohl mit unserer Verfassung als auch mit der Lage der Nation. Begleitend zur Ausstellung ist im Lappan-Verlag der Katalog mit ausgesuchten Werken namhafter Karikaturisten erschienen. So sind beispielsweise verschiedene Werke von Greser & Lenz abgedruckt, denen die BRAK im Jahr 2016 den Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft verlieh.
Weiterführende Links:
Moot Courts sind in der juristischen Ausbildung zunehmend beliebt. Unter dem Titel „Sind Mooties die besseren JuristInnen? – Moot Courts in der juristischen Ausbildung“ nimmt die 14. Soldan Tagung, die am 21./22.6.2019 an der Bucerius Law School in Hamburg stattfindet, dieses Ausbildungsformat näher in den Blick. Aus anwaltlicher, richterlicher und studentischer Sicht werden Moot Courts dabei beleuchtet.
Die Soldan Tagung ist seit 1999 als Forum für den Austausch über den Praxisbezug des Jurastudiums etabliert. AnwältInnen, Studierende, Lehrende, RechtspolitikerInnen und Justizprüfungsbehörden kommen ins Gespräch und setzen sich in Impulsvorträgen, Diskussionsformaten und Workshops mit aktuellen Entwicklungen in der juristischen Ausbildung auseinander.
Moot Courts ermöglichen den TeilnehmerInnen, sich schon während ihres Studiums in einem realitätsnahen gerichtlichen Verfahren zu beweisen und wichtige Erfahrungen für die spätere Praxis zu sammeln. Moot Courts gibt es inzwischen in vielen juristischen Disziplinen – ein Beispiel ist der von der BRAK mitveranstaltete Soldan Moot zum anwaltlichen Berufsrecht, der 2019 bereits zum siebten Mal stattfindet.
Weiterführender Link:
Die Europäische Rechtsakademie Trier (ERA) und der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) richten zwei Wettbewerbe für junge Rechtsanwälte aus, die im September 2019 bzw. September 2020 starten und deren Finalrunden am 13./14.02.2020 bzw. 04./05.02.2021 stattfinden. In einem Teamwettstreit werden Teilnehmer aus verschiedenen EU-Ländern ihre Kenntnisse im EU-Recht anhand praktischer Fallbeispiele unter Beweis stellen. Bewerbungen können für den ersten Wettbewerb vom 01.06. bis 01.09.2019 und für den zweiten Wettbewerb vom 01.05. bis 15.07.2020 eingereicht werden.
Einzelheiten finden Sie in dem hier verlinkten Flyer.
Bewerbungen richten Sie bitte an die Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85/9, 1040 Brüssel (für den ersten Wettbewerb bis spätestens zum 15.08.2019, für den zweiten Wettbewerb bis zum 01.07.2020).
Die Anwaltskammer Bari veranstaltet in Zusammenarbeit mit der italienischen Vereinigung Junger Anwälte (AA. G. Avv.) das Austauschprojekt „Advocatus“ für junge Anwälte, das vom 30.09. bis 25.10.2019 in Bari stattfinden wird. Das Projekt umfasst die Anwesenheit an der internationalen Schule für italienisches, internationales und europäisches Recht sowie ein anschließendes Praktikum in einer der Kanzleien des Gerichtshofs von Bari. Grundkenntnisse der italienischen Sprache und gute Kenntnisse der englischen Sprache sind erforderlich. Bewerbungen können bis zum 31.08.2019 an die E-Mail-Adresse advocatus.bari@gmail.com gerichtet werden.
Einzelheiten zu der Veranstaltung finden Sie hier.
Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht finden Sie hier:
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:
Den aktuelle beA-Newsletter finden Sie hier: