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KammerInfo

Ausgabe Nr. 04/2019, vom 28. Februar 2019

Inhaltsverzeichnis:

Umfrage zur Evaluation von „Deals“ in Strafverfahren

Die Praxis von Verständigungen in Strafverfahren wird derzeit im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert. Anlass dafür gab ein grundlegendes Urteil des BVerfG zu „Deals“ aus dem Jahr 2013; darin hatte das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben, die weitere Entwicklung der Verständigungspraxis sorgfältig im Auge zu behalten.

Die Universitäten Tübingen, Düsseldorf und Frankfurt a.M. (Prof. Dr. Jörg Kinzig, Prof. Dr. Karsten Altenhain, Prof. Dr. Matthias Jahn) führen gemeinsam das Forschungsprojekt „Verständigung in Strafverfahren“ zur Evaluation durch. Wichtiger Bestandteil des Projekts ist eine bundesweite Onlinebefragung justizieller Akteure über die derzeitige Verständigungspraxis. Die Ergebnisse des Forschungsprojekts, die im Frühjahr 2020 vorliegen sollen, werden auch für die Anwaltschaft von großer Bedeutung sein.

Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger sind aufgerufen, ihre Sicht in die Evaluation einzubringen.

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Verbraucherstreitbeilegung: BRAK-Stellungnahme zu geplanten Änderungen

Gut drei Jahre nachdem die wesentlichen Teile des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft traten hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zur Änderung von Vorschriften des VSBG vorgelegt.

Den Hintergrund des Vorhabens bilden die gestiegene Zahl von Schlichtungsfällen und die Einführung der Musterfeststellungsklage, die eine weitere Zunahme von Verbraucherschlichtungsverfahren erwarten lässt. Zudem sollen aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen manche Regelungen nachgebessert werden und eine Auffangregelung für die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl geschaffen werden, deren Förderung nach dem VSBG Ende 2019 ausläuft.

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf begrüßt die BRAK die geplanten Änderungen, insbesondere, soweit Normen einfacher formuliert werden; auch die geplante Einführung einer Universalschlichtungsstelle des Bundes (statt wie bislang der Länder) befürwortet die BRAK. Zu Details des Entwurfs äußert sie indes auch Kritik. Sie sieht insbesondere keinen Anlass, die Aufgaben des Bundesamtes für Justiz als deutsche Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung um eine rechtsberatende Tätigkeit für Verbraucher bei der Beilegung von nationalen Beschwerden zu erweitern.

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Jurastudium: Geplante Änderung der Regelstudienzeit einen Schritt weiter

Die vom Land Nordrhein-Westfalen initiierte Anpassung der Regelstudienzeit für das rechtswissenschaftliche Studium – auf zehn statt bisher neun Semester – ist im Gesetzgebungsverfahren einen Schritt weiter: Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung vom 15.2.2019, den Gesetzentwurf über die Bundesregierung in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Mit dem Vorhaben sollen die Studien- und Prüfungsdauer für Rechtswissenschaften an vergleichbare Masterstudiengänge angepasst werden. Damit hätten Jurastudentinnen und -studenten länger Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG-Gesetz. Damit soll verhindert werden, dass der Studienerfolg von der finanziellen Situation und sozialen Herkunft der Betroffenen abhängt.

Der Bundestag hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob er den Vorschlag der Länderkammer aufgreifen will; diese Entscheidung ist nicht an feste Fristen gebunden.

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LG Berlin: Plattform für Mietrechts-Streitigkeiten verstößt nicht gegen RDG

Die von der Mietright GmbH betriebene Online-Plattform wenigermiete.de verstößt mit den von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht gegen das RDG. Das hat das LG Berlin in einem Mitte Januar verkündeten Urteil entschieden.

Gegen das Geschäftsmodell von Mietright hat die Rechtsanwaltskammer Berlin Bedenken und das Unternehmen deshalb wegen Verstoßes gegen § 3 RDG auf Unterlassung in Anspruch nahm. Mietright bietet an, die Rechte von Wohnraummietern u.a. aus der „Mietpreisbremse“, bei Schönheitsreparaturen und bei Mieterhöhungsverlangen gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen; dazu muss der Mieter seine vermutete Forderung an Mietright abtreten, die ggf. Anwälte mit der gerichtlichen Geltendmachung beauftragt.

Das LG Berlin hat die Klage überwiegend für unbegründet gehalten. In den von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen sieht es eine zulässige Inkassotätigkeit i.S.v. § 2 I RDG bzw. zulässige Prozessfinanzierung. Aus seiner Sicht generiert die Beklagte neue Mandate von Mietern, die ansonsten keinen Rechtsanwalt beauftragt hätten, was für Verbraucher eher nützlich sei.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.

LG Berlin, Urt. v. 15.1.2019 – 15 O 60/18 (n.rkr.)

 
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BGH: Syndikuszulassung trotz fehlender Alleinvertretungsbefugnis

Der Umstand, dass ein Syndikusrechtsanwalt nicht allein, sondern nur gemeinsam mit einer weiteren Person befugt ist, für seinen Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten, steht seiner Zulassung nicht entgegen. Dies entschied der Anwaltssenat des BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil.

Die betroffene Rechtsanwältin war als „Abteilungsleiterin Personalstrategie und -controlling“ in einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Gegen ihre zusätzliche Zulassung als Syndikusrechtsanwältin hatte sich die Deutsche Rentenversicherung Bund gewandt. Aus ihrer Sicht ist die nach § 46 III Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, nur gegeben, wenn der Betreffende allein vertretungsberechtigt ist.

Das sah der BGH anders. § 46 III Nr. 4 BRAO erfordert seiner Ansicht nach keine Alleinvertretungsbefugnis, wohl aber muss der Syndikusrechtsanwalt befugt sein, nach außen hin – also nicht im rein internen Bereich – verantwortlich aufzutreten. Für eine strengere Auslegung gebe die Entstehungsgeschichte der Norm keinen Anlass; zudem würde sonst der Personenkreis zu eng begrenzt, dem eine Zulassung als Syndikus offenstehe.

Offengelassen hat der BGH in seiner Entscheidung die bislang umstrittene Frage, ob die Tätigkeit des Syndikus zu mehr als 50 % anwaltlich geprägt sein muss (s. hierzu zuletzt LG Berlin, BRAK-Mitt. 2019, 56 Ls.).

Mit seiner Entscheidung bestätigte der BGH zugleich seine grundlegenden Entscheidungen vom 15.10.2018 (AnwZ [Brfg] 68/17, BRAK-Mitt. 2019, 55 Ls. und AnwZ [Brfg] 20/18, BRAK-Mitt. 2019, 48), wonach ein Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich auch im öffentlichen Dienst tätig sein kann.

BGH, Urt. v. 14.1.2019 – AnwZ (Brfg) 25/18

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