Die BRAK hat ihre kleine Mitgliederstatistik zum 1.1.2018 vorgelegt.
Zum Stichtag verzeichneten die regionalen Rechtsanwaltskammern insgesamt 165.857 Mitglieder. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr einen Zuwachs von 0,18 %. Die Tendenz, dass die Anwaltschaft insgesamt nur noch sehr moderat wächst, setzt sich damit fort.
Deutlich fällt hingegen die Zunahme bei den Syndikusrechtsanwälten aus: 1.975 Kolleginnen und Kollegen hatten eine Syndikuszulassung, im Vorjahr – in dem dieser Umstand erstmals erfasst wurde – waren es 957. Doppelzulassungen als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt gab es 12.079 (Vorjahr: 8.738).
Ein leichter Anstieg ist auch bei den zugelassenen Rechtsanwalts-GmbHs erkennbar: Zum Stichtag waren es 848 (Vorjahr: 825), die Zahl der Rechtsanwalts-AGs nahm hingegen leicht ab auf 23 (Vorjahr: 25).
Weiterführender Link:
Kleine Mitgliederstatistik (Stand 1.1.2018)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Mitte März den Bericht zur Evaluierung der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit veröffentlicht. Den wichtigsten Teil dieser Reform bildete das am 1.9.2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), welches das bis dahin geltende Verfahrensrecht neu strukturierte.
Zur Überprüfung des Erfolgs der Reform hat das BMJV Ende 2015 die Interval GmbH in Kooperation mit Prof. Dr. Bettina Heiderhoff (Institut für Deutsches und Internationales Familienrecht der Universität Münster) mit einer Evaluierung beauftragt. Dazu wurden unter anderem Richter, Anwälte, Notare sowie Rechts- und Verfahrenspfleger, aber auch einzelne Senate des BGH, zu ihren Erfahrungen befragt. Den beteiligten Kolleginnen und Kollegen sowie den Rechtsanwaltskammern sei für Ihre Unterstützung gedankt.
Die Evaluierung kommt zu einem positiven Gesamt-Fazit; die befragten Akteure bezogen ihre Kritik auf einzelne Aspekte, nicht aber auf die Reform an sich oder ihre Kernelemente.
Weiterführende Links:
Nachrichten aus Berlin v. 28.9.2016
Eine Klarstellung hat der BGH mit einer aktuellen Entscheidung für allgemeine Vertreter eines Rechtsanwalts i.S.v. § 53 BRAO gebracht: Seine Befugnisse enden mit dem Tod des Vertretenen. Das war nach der Streichung der ausdrücklichen Regelung der Vertreterbefugnisse in § 54 BRAO a.F. nicht unumstritten.
Zu entscheiden hatte der BGH darüber im Zusammenhang mit der Frage, ob das Verfahren nach dem Tod eines Rechtsanwalts, für den ein allgemeiner Vertreter bestellt worden war, unterbrochen wird (§ 239 I ZPO). Anlass war eine Honorarklage des später verstorbenen Anwalts, für den zuletzt ein allgemeiner Vertreter bestellt war, gegen seinen Mandanten. Als Leitsatz formulierte der BGH: „Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet.“
Klargestellt hat der BGH zudem, dass die nach dem Tod des Rechtsanwalts erfolgte Bestellung eines Abwicklers die eingetretene Unterbrechung des Verfahrens weder rückwirkend beseitigt noch beendet.
BGH, Beschl. v. 1.3.2018 – IX ZR 2/18
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Kommunkation
Freitag, 06.04.2018, 13:30 - 19:00 Uhr, Der Rechtsanwalt als Schauspieler - Wirkung von Stimme und Körpersprache
Strafrecht
Samstag, 21.04.2018, 9:00 - 14:30 Uhr, Prognosegutachten
Verwaltungsrecht
Freitag, 06.04.2018, 13:30 - 19:00 Uhr, Kommunalrecht - Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung
Die Teilnahmegebühr beträgt jeweils 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Den aktuellen beA-Newsletter der BRAK finden Sie hier:
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier: