Die BRAK setzt ihr Programm zur Wiederinbetriebnahme des beA weiter um. Dieses hatte die BRAK-Präsidentenkonferenz in zwei Sitzungen im Januar beschlossen. Teil dessen war unter anderem ein Sicherheitsdialog (beAthon) mit kritischen IT-Experten, der Ende Januar stattfand (s. dazu Nachrichten aus Berlin 2/2018 v. 1.2.2018).
Der Plan sieht ebenfalls die Begutachtung der vom IT-Dienstleister Atos vorgelegten Lösung für die im Dezember aufgezeigten Sicherheitslücken der beA-Software vor. Zum einen überprüft das Fraunhofer Institut im Auftrag von Atos die Software. Zum anderen testet auch die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlene Firma secunet im Auftrag der BRAK, ob die nun vorgelegte Softwarelösung ein so hohes Sicherheitsniveau hat, dass das beA-System wieder in Betrieb gehen kann. Der Neustart des beA soll, so hatte es die Präsidentenkonferenz ebenfalls beschlossen, mit einer Anlaufphase angekündigt werden.
Die BRAK hat die von ihr herausgegebenen Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien in aktualisierter und ergänzter Fassung publiziert. Die Bewertung einer Kanzlei kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden, etwa bei Änderungen des Gesellschafterbestands oder im Zusammenhang mit Ehescheidungen oder Erbfällen. Die Richtlinien dienen dabei als Hilfestellung zur Ermittlung des Kanzleiwerts; sie wurden zuletzt im Jahr 2009 herausgegeben. Der zuständige BRAK-Ausschuss Bewertung von Anwaltskanzleien hat in der Neufassung der Bewertungsrichtlinien die seitdem ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung sowie den aktuellen Stand der rechtswissenschaftlichen Literatur berücksichtigt.
Weiterführender Link:
Bewertungsrichtlinien, BRAK-Mitt. 2018, 6 ff.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017" (BGBl. I. S. 1822) wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) in Deutschland umgesetzt. Das novellierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" (Geldwäschegesetz – GwG) ist seit dem 26. Juni 2017 in Kraft.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwältes sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein, § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Mit den nachstehenden Ausführungen werden Hinweise zur Pflichtenlage sowie zur Auslegung und praktischen
Anwendung des neuen Rechts gegeben. Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Diese Auslegungs-
und Anwendungshinweise, die in einer Arbeitsgruppe der Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit den örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammern erarbeitet wurden, beinhalten keine Zusammenfassung sämtlicher für Rechtsanwälte relevanter Regelungen des GwG. Sie dienen vielmehr dazu, bei den Rechtsanwälten ein verbessertes Bewusstsein für die Gefahren und Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erreichen und ihnen konkrete Hinweise insbesondere zu
Zweifelsfällen des (komplexen) GwG zur Verfügung zu stellen.
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der RAK Hamm finden Sie hier:
Die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) wird künftig auch für den Bereich des Straf- und Bußgeldverfahrens gelten. Einer entsprechenden Änderungsverordnung stimmte der Bundesrat in seiner Sitzung am 2.2.2018 zu. Die Änderung tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft; diese steht allerdings noch aus.
Die ERVV, die erst zum 1.1.2018 in Kraft trat, enthielt Vorgaben zur Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte, insbesondere zu Dateiformaten und weiteren Formalia, zunächst nur für die Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Vorschriften für Straf- und Bußgeldverfahren waren zunächst nicht enthalten; noch vor Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung wurde der Referentenentwurf für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs vorgelegt (vgl. Nachrichten aus Berlin 21/2017 v. 11.10.2017).
Gegenüber dem Referentenentwurf, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte (BRAK-Stn. 35/2017), wurde insbesondere die Anwendung der Formvorgaben des § 2 ERVV erweitert: Auch für die Übermittlung sonstiger Dokumente an Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte "sollen" nunmehr die Anforderungen des § 2 ERVV gelten.
Weiterführende Links:
Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für den Monat Februar finden Sie hier:
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Mediation
Nach § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung) hat der zertifizierte Mediator in einem Umfang von 40 Stunden innerhalb von vier Jahren an Fortbildungen teilzunehmen. Die RAK Hamm bietet hierzu folgende noch belegbare Fortbildungen in den kommenden Monaten an:
Mittwoch, 28.03.2018, 14:30 - 20:00 Uhr, Kleine Zauberkunststücke in der Mediation
Handels- und Gesellschaftsrecht
Freitag, 23.02.2018, 13:30 - 19:00 Uhr, Haftung der Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften
Kommunikation/Organisation
Freitag, 02.03.2018, 13:30 - 19:00 Uhr, Zeit- und Selbstmanagement kompakt -Prioritäten setzen - Komplexität meistern
Die Teilnahmegebühr beträgt jeweils 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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