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KammerInfo

Ausgabe Nr. 01/2018, vom 18. Januar 2018

Inhaltsverzeichnis:

BRAK-Präsidentenkonferenzen zum beA

In einer Sondersitzung am 9.1.2018 haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern und das Präsidium der BRAK die kritische Lage um das beA diskutiert. Grundlage der Diskussion waren ein aktueller Sachstandsbericht des Präsidiums sowie ein Vorschlag zum weiteren Verfahren bis zur Wiederinbetriebnahme des beA-Systems.

Einig war sich die Präsidentenkonferenz, dass die beA-Plattform zeitnah wieder zur Verfügung gestellt werden soll; dennoch gehe Sicherheit vor Geschwindigkeit. Deshalb soll ein externer Gutachter, der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlen wurde, die Sicherheit des Systems prüfen. Zudem werden kritische IT-Experten in einem „beAthon“ Ende Januar den Lösungsweg des Dienstleisters zusammen mit den Gutachtern und den technischen Dienstleistern erörtern.

Die Diskussion zur Wiederinbetriebnahme des beA wird in der Präsidentenkonferenz am 18.1.2018 fortgeführt. Ziel soll ein konkretisierter Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des beA sein.

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Anwaltsverzeichnis wieder online

Seit dem 10.1.2018 sind einzelne Dienste des beA-Systems, die von den gemeldeten Sicherheitsrisiken nicht betroffen sind, wieder verfügbar.

Insbesondere ist das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) wieder online. Über den europaweiten Anwaltssuchdienst Find a Lawyer ist es wieder möglich, auch in Deutschland zugelassene Anwältinnen und Anwälte zu suchen.

Wieder möglich sind auch Bestellungen von beA-Karten über das Portal der Bundesnotarkammer (BNotK). Das Bestellsystem der BNotK greift über eine Schnittstelle auf das beA-System zu und war deshalb von der Außerbetriebnahme des beA mitbetroffen. Ihre zur Bestellung einer beA-Karte nötige SAFE-ID können Anwältinnen und Anwälte nun wieder selbst im Anwaltsverzeichnis nachschlagen.

Die beA-Webanwendung selbst steht weiterhin nicht zur Verfügung. Insoweit bleibt die BRAK bei ihrer Ankündigung, das Postfach erst wieder zur Verfügung zu stellen, wenn die vor Weihnachten gemeldeten Sicherheitsrisiken behoben sind. Das bedeutet, dass auch Gerichte, Behörden, Notare oder Inhaber von EGVP-Bürgerpostfächern bis auf weiteres keine Nachrichten an beA-Postfächer senden können. 

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Zentralisierung der Vollstreckung

Seit dem 1. Januar 2018 ist die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ) im Oberlandesgericht Hamm (vormals: Oberjustizkasse Hamm bzw. Justizkasse NRW) die allein zuständige Stelle im Justizressort für die Beitreibung von Justizkostenforderungen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a und 7, 2 JBeitrG und für die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben. Seit diesem Zeitpunkt an werden bei den Zahlstellen Düsseldorf und Köln (vormals: Gerichtskassen Düsseldorf und Köln) keine derartigen Aufgaben mehr wahrgenommen.

Die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm - nicht zu verwechseln mit der Zahlstelle Hamm (vormals: Gerichtszahlstelle Hamm) - ist wie folgt zu erreichen:

per E-Mail: poststelle@olg-hamm.nrw.de,
per Telefon: 02381  272-6333,
      - Sprechzeiten des Service-Centers:
      Montag - Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr
      zusätzlich Mittwoch von. 13:00 bis 16:00 Uhr -
per Telefax: 02381  272-518.

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Nicht vergessen: Neue STAR-Erhebung gestartet

Die Feldphase der STAR-Erhebung 2017/2018 ist gestartet. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) ist eine breit angelegte Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Ausgewertet und verglichen werden dabei die Angaben Vollzeit tätiger Anwältinnen und Anwälte etwa zu Alter, Geschlecht, Spezialisierung, Honorarumsätzen oder Kanzleiform und -standort. Die Erhebung wurde bereits zum 17. Mal von der BRAK in Auftrag gegeben und wird erneut vom Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg durchgeführt. Abgefragt werden die Daten für das Wirtschaftsjahr 2016.

Die Erhebungsunterlagen wurden per Zufallsstichprobe an ausgewählte Kolleginnen und Kollegen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern versandt. Je mehr Kolleginnen und Kollegen sich an der STAR-Erhebung 2017/18 beteiligen, desto aussagekräftiger und repräsentativer werden die Ergebnisse. Diese wird die BRAK wieder in ihren Zeitschriften und auf ihrer Website publizieren.

Die BRAK bedankt sich bereits jetzt bei allen Teilnehmenden und bei den mitwirkenden Rechtsanwaltskammern für Ihre Unterstützung!

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AG Aachen: Kontoführungsgebühren nicht vom Anderkonto einziehbar

Die kontoführende Bank darf vom Anderkonto eines Rechtsanwalts keine Kontoführungsgebühren einziehen. Das hat das AG Aachen in einem Anerkenntnisurteil entschieden.

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Bank die für das Anderkonto anfallenden Kontoführungsgebühren unmittelbar vom Anderkonto des Rechtsanwalts eingezogen hatte. Dies war für den betroffenen Rechtsanwalt mit Blick auf die berufsrechtliche Pflicht nach § 43a V BRAO, § 4 BORA nicht akzeptabel. Danach sind Fremdgelder gesondert zu verwalten; bei Einziehung von Kontoführungsgebühren durch die Bank sind eingegangene Fremdgelder jedoch nicht mehr ungeschmälert vorhanden, können vom Rechtsanwalt also nicht mehr in voller Höhe an den Mandanten ausgekehrt werden. Die kontoführende Bank erkannte den Feststellungsanspruch des betroffenen Rechtanwalts an.

AG Aachen, Urt. v. 20.12.2017 – 107 C 452/17

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BVerfG: Einführung des beA verletzt nicht die Berufsfreiheit

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, die sich gegen die Vorschriften zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren insbesondere § 31a BRAO, §§ 130d, 174 III 3,4 ZPO und §§ 19 ff. der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV). Die Vorschriften regeln u.a. die sog. passive Nutzungspflicht, prozessuale Pflichten in Bezug auf die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie Details zur Nutzung und zum Betrieb des beA. Durch die angegriffenen Normen sah der Beschwerdeführer sich in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) verletzt.

Das BVerfG hielt fest, dass keine Verletzung der Berufsfreiheit durch die Einführung des beA erkennbar sei. Vielmehr sah es in der vom Gesetzgeber bezweckten Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie Kostenreduktion bezüglich Porto- und Druckkosten spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe.

In seiner Entscheidungsbegründung wies das BVerfG auch auf die Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 18.1.2012 – II R 49/10 Rn. 102; Urt. v. 14.3.2012 – XI R 33/09 Rn. 70) zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer-IDs bzw. zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen hin: Ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines erfolgreichen Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten sei, so der BFH, im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen.

BVerfG, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17

   
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Januar 2018

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für Januar 2018 finden Sie hier:

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Seminar zur Rechtsberatung bei grenzüberschreitenden Transaktionen

Die Union Internationale des Avocats (UIA) veranstaltet von 15.-17.3.2018 in München ein englischsprachiges Seminar mit dem Titel "Legal advice on cross-border transactions: Seven pitfalls you must avoid".

Zu dem Seminar, das auch von der BRAK unterstützt wird, werden Referentinnen und Referenten aus Deutschland, der Schweiz, Tschechien, Italien und den USA und Teilnehmer aus einer Reihe europäischer und außereuropäischer Länder sprechen. Networking ist traditionell ein wichtiger Teil von UIA-Veranstaltungen und wird hier u.a. gefördert durch einen Empfang am Vorabend des Seminars sowie ein gemeinsames Abendessen in einer typisch bayerischen Gaststätte.

Themen des Seminars sind u.a. das Mandatsverhältnis mit dem ausländischen Mandanten oder Anwalt, die anwaltliche Haftung, die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen, die Bestimmung des anwendbaren Rechts, der mögliche Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts, die Wahl des "richtigen" Gerichts, die Formulierung einer maßgeschneiderten Klausel zum anwendbaren Recht und zur Streitbeilegung, die Besonderheiten bei internationalen Unternehmenstransaktionen, der Einfluss des Steuer- und Kartellrechts auf internationale Sachverhalte sowie die Berücksichtigung kultureller Unterschiede bei Verhandlungen. Ein Teilnahme-Zertifikat zum Nachweis der Pflichtfortbildung für Fachanwälte für Internationales Wirtschaftsrecht wird erteilt (voraussichtlich 9 Stunden).

Weiterführende Links:

 

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

IT-Recht
Mittwoch, 31.01.2018, 14:30 - 20:00 Uhr, Datenschutz in der anwaltlichen Tätigkeit

Kommunikation
Freitag, 09.02.2018, 13:30 - 19:00 Uhr, Rhetorik für Juristen

Vergütungsrecht
Mittwoch, 24.01.2018, 14:30 - 20:00 Uhr, Grundlagen RVG

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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beA-Newsletter

Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier:

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichen aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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