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KammerInfo

Ausgabe Nr. 16/2017, vom 07. August 2017

Inhaltsverzeichnis:

Rechtsanwaltsaustausch Deutschland – China: Teilnehmer/innen gesucht!

Der Rechtsanwaltsaustausch Deutschland – China geht in die nächste Runde. Thema des nunmehr 7. Seminars, das vom 27.11. bis 2.12.2017 in Hamburg stattfindet, ist die alternative Streitbeilegung mit Schwerpunkt auf Schiedsverfahren, und daneben das anwaltliche Berufsrecht.

Den Rechtsanwaltsaustausch führt die BRAK seit Ende 2015 gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für die Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) durch; er wird von der Robert Bosch Stiftung finanziert. Jeweils eine Woche lang tauschen sich die Teilnehmer/innen aus China und Deutschland über das Verständnis ihrer Rolle als Rechtsanwälte, die unterschiedlichen Rechtssysteme und die Rechtskulturen aus.

Für die Veranstaltung sucht die BRAK sechs Teilnehmer/innen mit folgenden Voraussetzungen:


Von den Teilnehmer/innen wird erwartet, dass sie das Seminar von Anfang bis Ende besuchen und sich aktiv in das Programm einbringen.

Aussagekräftige Bewerbungen inklusive Lebenslauf und Motivationsschreiben auf Englisch (eine DIN-A4-Seite) senden Sie bitte bis zum 12.9.2017 an die Bundesrechtsanwaltskammer, z.H. Frau Rechtsanwältin Kei-Lin Ting-Winarto, Littenstraße 9, 10179 Berlin oder per E-Mail an domaschke@brak.de.

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Stabile Wirtschafts- und Beschäftigungslage bei Freiberuflern

Für die freien Berufe zeigt sich eine insgesamt solide Wirtschafts- und Beschäftigungslage – dies ist die Quintessenz einer Umfrage, die das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) im zweiten Quartal 2017 durchgeführt hat. Etwa 1.000 Freiberufler wurden zur Einschätzung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage, zur voraussichtlichen Geschäftsentwicklung in den kommenden sechs Monaten sowie zum Spezialthema „Teilzeit“ befragt.

Im rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Bereich stufen 47,8 % der Befragten ihre Geschäftslage als gut ein. Im nächsten Halbjahr rechnet fast jeder Fünfte mit einer günstigeren Entwicklung, für rund zwei Drittel bleibt alles wie gehabt und mit 12,2 % erwarten 1,3 % mehr als im Vorjahressommer, dass sich ihre Situation verschlechtern wird. Im Vergleich zum Vorjahr sind Ist-Beschreibung und Ausblick ein wenig zurückhaltender, die Werte schwanken aber nur geringfügig.

17,6 % der befragten Berufsträger – 5 % mehr als vor einem Jahr – wollen weitere Mitarbeiter einstellen. Freiberufler in rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen erwarten dabei überdurchschnittlich häufig einen Mitarbeiterzuwachs.

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Koordinierter Ländererlass zur Erbschaftsteuer

Zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts haben die obersten Finanzbehörden der Länder vor kurzem einen koordinierten Ländererlass verabschiedet. Aufgrund der abweichenden Haltung Bayerns zu einigen Erlassregelungen konnte kein „gleichlautender" Erlass verabschiedet werden.

Im Detail erläutert wird darin die Anwendung praktisch wichtiger erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Vorschriften, etwa § 13a ErbStG, der die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen regelt, § 13b ErbStG, der die Bestimmung des begünstigungsfähigen Vermögens regelt oder zum Abschmelzmodell des § 13c ErbStG. Erläutert werden ferner die Regelungen zur Stundung (§ 28 ErbStG) sowie zur Verschonung (§ 28a ErbStG).

Dass Bayern die Regelungen eventuell weniger streng auslegen könnte, muss das Bundesfinanzministerium hinnehmen, denn die Erbschaftsteuer ist weder Bundes- noch Gemeinschaftssteuer; sie wird von den Ländern eingezogen. Um einen Kompromiss zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Firmenerben war bereits seit Herbst 2016 gerungen worden. Die neuen Regelungen traten bereits rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft, der Anwendungserlass wurde wegen des Dissenses mit Bayern erst jetzt verabschiedet.

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Evaluation des ESUG – bitte teilnehmen

Der Deutsche Bundestag hat dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aufgegeben, das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) zu evaluieren. Kern der Evaluation ist eine strukturierte Befragung in Form eines Online-Fragebogens, dessen Beantwortung etwa 20 Minuten beansprucht.

Die Befragung richtet sich an alle Insolvenzbeteiligten, die in unterschiedlichen Funktionen und Positionen Erfahrungen mit ESUG-Verfahren haben sammeln können. Im ersten Teil des Fragebogens geht es um die Erfahrungen mit den ESUG-Neuerungen. Im zweiten Teil besteht die Möglichkeit, zu denkbaren Rechtsänderungen Stellung zu nehmen.

Das Forschungsteam bittet um rege Beteiligung an dieser Untersuchung. Interessenten können unter befragung@esug-evaluation.de einen Zugangscode zum Fragebogen anfordern. Die anonyme Befragung läuft seit 4.7.2017 für ca. sechs Wochen.

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BGH: Kostenlose Erstberatung zulässig

„Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.“ So lautet der – durchaus mandantenfreundliche – Leitsatz einer aktuellen Entscheidung, mit der sich der BGH zu der alten Streitfrage positioniert, ob Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kostenlose Erstberatungen anbieten und mit ihnen werben dürfen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt in einer regionalen Tageszeitung eine Anzeige geschaltet, aus der hervorging, dass seine Kanzlei nach Verkehrsunfällen kostenlose Erstberatungen anbietet. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte ihm daraufhin eine belehrende Ermahnung erteilt, weil nach § 49b BRAO, §§ 34, 4 RVG eine kostenlose Rechtsberatung ohne inhaltliche Qualifizierung anhand der Besonderheiten des Falls oder der den Rechtsrat suchenden Person unzulässig sei. Gegen den später ergangenen Widerspruchsbescheid hatte der Rechtsanwalt Klage erhoben. Der Brandenburgische Anwaltsgerichtshof (Urt. v. 1.8.2016 – AGH I 2/15) hob den angefochtenen Bescheid auf. Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung der Kammer blieb beim BGH erfolglos:

Das RVG schreibe keine bestimmte Gebühr für eine Erstberatung vor, sondern deckle sie für Verbraucher auf höchstens 190 Euro. Eine Mindestgebühr, die unter Verstoß gegen § 49b I BRAO unterschritten werden könnte, sehe das RVG nicht vor. Der BGH konnte auch keinen Verstoß gegen §§ 34, 4 RVG erkennen.

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BVerfG: Verwertungsverbot für sichergestellte Unterlagen aus Mandat

Per einstweiliger Anordnung hat das BVerfG am 26.7.2017 die Staatsanwaltschaft München II angewiesen, die im Rahmen einer Durchsuchung von Kanzleiräumen sichergestellten Unterlagen und Daten beim AG München zu hinterlegen und einstweilen nicht auszuwerten.

Damit dürfen umfangreiche Unterlagen vorläufig nicht verwertet werden, die eine Rechtsanwaltskanzlei bei internen Ermittlungen und rechtlicher Beratung der Volkswagen AG im Zusammenhang mit Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen gesichtet und angefertigt hatte. Die Staatsanwaltschaft München II hatte diese Unterlagen bei einer Durchsuchung im Zuge des Ermittlungsverfahrens wegen des „Abgasskandals“ sichergestellt. Die Volkswagen AG, die beauftragte Kanzlei und die sachbearbeitenden Anwälte legten hiergegen Verfassungsbeschwerde ein.

Bei seiner Folgenabwägung stellte das BVerfG unter anderem auf die möglicherweise irreparable Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen der Volkswagen AG einerseits und der Rechtsanwaltskanzlei sowie den sachbearbeitenden Rechtsanwälten andererseits ab. Darüber hinaus könnte die Staatsanwaltschaft durch die Auswertung Kenntnis von weiteren Informationen erlangen, die im Rahmen des Mandats an die Kanzlei gelangt waren. Durch die Auswertung könnten ferner auch persönliche Daten unbeteiligter Dritter zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen.

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Bank- und Kapitalmarktrecht
Freitag, 01.09.2017, 13:30 - 19:00 Uhr, Finanzierungsleasing

Kommunikation
Mittwoch, 13.09.2017, 14:30 - 20:00 Uhr Freie Rede und Rhetorik für Frauen

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Informationsveranstaltung der Westfälischen Notarkammer "Zugang zum Notaramt"

Die Westfälische Notarkammer lädt die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Hamm und der Westfälischen Notarkammer zu Informationsveranstaltungen zum Zugang zum Anwaltsnotariat ein. Anlass bietet der Umstand, dass seit Jahren eine erhebliche Anzahl von Notarstellen mangels Bewerbungen nicht besetzt werden kann.

In dieser Informationsveranstaltungen wird der Geschäftsführer der Westfälischen Notarkammer, Rechtsanwalt Christoph Sandkühler, über die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung – einschließlich der notariellen Fachprüfung – unterrichten und die Stellensituation in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken mit einer Prognose für die kommenden Jahre darlegen.

Ein Anmeldeformular mit den Veranstaltungsterminen finden Sie hier. Die Plätze in den Landgerichten sind limitiert. Die Anmeldungen werden nach Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt und die Teilnahme bestätigt.

Die Veranstaltung ist kostenlos.

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Nachrichten aus Brüssel

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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