Ab dem 1.1.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach). Spätestens dann sollte man also mit beA-Karte und Kartenleser ausgerüstet sein und sich erstregistriert haben.
Die BNotK weist darauf hin, dass sie für beA-Karten, die nach dem 30.9.2017 bei ihr (unter https://bea.bnotk.de/) bestellt werden, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert werden.
Anlässlich der Legal Transformation Days 2017 am 26. und 27.7.2017 in Berlin, die unter dem Motto „Transformation zur digitalen Kanzlei“ standen, hat BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer ein Kurzinterview zum beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) gegeben, das Sie online abrufen können. Er gibt darin Hinweise, was Kanzleien jetzt zeitnah umsetzen sollten, um beim Thema Elektronischer Rechtsverkehr am Ball zu bleiben.
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Die BRAK hat die Infobroschüre zum beA überarbeitet und neu aufgelegt. Sie ist ab sofort auf der beA-Website und der Homepage der BRAK als pdf-Dokument verfügbar.
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Der Bundestag hat nach zweiter und dritter Lesung am 29.6.2017 ein Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen verabschiedet, mit dem eine Änderung der BRAO sowie des § 203 StGB einhergeht. Die für Rechtsanwälte satzungsrechtlich bereits bestehende Pflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wurde in das Gesetz übernommen. In die BRAO wurden Befugnisnormen eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Innerhalb der Befugnisnormen der BRAO wird eine Offenbarung von Geheimnissen dann nicht als Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht gewertet und begründet kein strafbewehrtes Offenbaren im Sinne von § 203 StGB.
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Ein kleines Jubiläum steht in diesem Jahr für den Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis an: Bereits zum fünften Mal richtet das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover gemeinsam mit Soldan Stiftung, BRAK, DAV und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag den Wettbewerb für Jurastudierende aus, der vom 11.-14.10.2017 in Hannover stattfindet. Nach dem großen Erfolg im vergangenen Jahr (s. Nachrichten aus Berlin 20/2016) werden dieses Jahr bis zu 40 Teams erwartet. Daher soll der Wettbewerb um weitere Finalrunden erweitert werden.
Zur Durchführung des Wettbewerbs werden noch immer Volljuristinnen und Volljuristen gesucht, die als Richter die mündlichen Verhandlungen leiten oder als Juroren die Leistungen in den mündlichen Verhandlungen bewerten. Interessierte melden sich bitte bei Rechtsanwältin Kristina Trierweiler, LL.M. (trierweiler@brak.de).
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Mit Pressemitteilung vom 9.6.2017 informierte das Bayrische Justizministerium über die neue Broschüre "Wie sich Opfer wehren können - Was tut die bayerische Justiz für Opfer von Stalking, häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung und Menschenhandel“. Neben den wichtigsten Rechtsgrundlagen zu den Themen Stalking, häusliche Gewalt, Sexualstraftaten und Menschenhandel gibt die Broschüre unter anderem einen Überblick über Opferrechte und Opferschutz in Strafverfahren sowie den Schutz bei der Zeugenvernehmung.
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Der BFH hat sich in zwei Urteilen vom 16.3.2017 und 30.3.2017 mit der Realteilung beschäftigt.
Nach den Entscheidungen können Gesellschafter zukünftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden.
Eine sogenannte gewinnneutrale Realteilung liege in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwende. So werde eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sogenannte Teilbetriebseigenschaft erhalte.
Der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern wird damit das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt. Den ersten Fall bezeichnet der BFH als „echte Realteilung“, beim Ausscheiden aus der fortbestehenden Gesellschaft gegen Abfindung mit Gesellschaftsvermögen handelt es sich um eine „unechte Realteilung“.
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Ein Rechtsanwalt wirkt an einer "auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" nur mit - und verdient damit eine Terminsgebühr nach § 2 II RVG -, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden war.
Dies hat der BGH mit Beschluss vom 9.5.2017 zum Aktenzeichen VIII ZB 55/16 entschieden. Im zugrundeliegenden Fall – einer Räumungsstreitigkeit - kam es zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der von der Klägerin beauftragten Hausverwaltung zu einem Telefonat, in welchem dem Beklagten mitgeteilt wurde, dass für den Fall des vollständigen Ausgleichs der rückständigen Mietzahlungen an dem Räumungsbegehren nicht mehr festgehalten werde. Der Mitarbeiter der Hausverwaltung bat den Beklagten, dies auch dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin telefonisch mitzuteilen, was auch geschah. Nachdem die Kosten des Rechtsstreits, nach Zahlung der offenen Summe und Erledigterklärung, den Beklagten auferlegt wurden, stellte die Klägerin einen Kostenfestsetzungsantrag, in dem unter anderem die 1,2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV beansprucht wurde. Dies hielt der BGH für unberechtigt. Ein Telefonat, in dem ein Rechtsanwalt lediglich von einer Einigung in Kenntnis gesetzt wird, reiche nicht aus, um eine Terminsgebühr entstehen zu lassen.
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Mit Urteil vom 22.5.2017 (AGH 17/16 (I 9)) hat der Niedersächsische AGH sich gegen eine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und einem Mediator/Berufsbetreuer ausgesprochen. Der Mediator/Berufsbetreuer war im konkreten Fall zuvor sogar zur Anwaltschaft zugelassen und mit dem Kollegen in einer Sozietät verbunden. Die Rechtsanwaltskammer sah die Konstellation als berufsrechtswidrig an sprach eine missbilligende Belehrung gegen den verbliebenen Anwalt aus. Dieser setzte sich erfolglos zur Wehr und unterlag in dem Verfahren vor dem Niedersächsischen AGH.
Mediatoren und Berufsbetreuer, soweit nichtanwaltlich, fallen nach Auffassung des AGH nicht unter die abschließende Aufzählung des § 59a BRAO. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sei eine Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Personen für weitere Berufe nur dann geboten, wenn sie einer strafrechtlich und –prozessual abgesicherten Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Dies treffe aber auf Mediatoren und Berufsbetreuer gerade nicht zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Niedersächsischer AGH, Urt. v. 22.5.2017 - AGH 17/16 (I 9)
Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht der OLG für den Monat Juni finden Sie hier:
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Vereinsrecht
Mittwoch, 19.07.2017, Einführung in das Vereinsrecht - Grundlagen für die anwaltliche Beratung
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