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KammerInfo

Ausgabe Nr. 08/2017, vom 13. April 2017

Inhaltsverzeichnis:

Die Pariser Anwaltskammer sucht junge Anwälte für zwei internationale Programme

Die Pariser Anwaltskammer (Barreau de Paris) organisiert in diesem Jahr zwei internationale Programme für junge Anwälte (bis 40 Jahre) bestehend aus Kursen über das französische Rechtssystem sowie aus einem Praktikum in einer Kanzlei. Das erste zehnwöchige Programm (sog. "international program") findet ab dem 9. Mai 2017 in englischer Sprache statt. Interessierte können sich hierfür bis zum 13. April 2017 bewerben. Das zweite Programm (sog. "stage international") findet im Oktober und November 2017 statt und richtet sich an französischsprechende Junganwälte. Für dieses Programm läuft die Bewerbungsfrist noch bis zum 15. Juni 2017.

Die Kosten für die Kurse werden von der Pariser Anwaltskammer übernommen. Dafür muss der Junganwalt die Kosten für die Anreise, für die Unterkunft und für den Lebensunterhalt übernehmen. Sollten Sie Interesse an der Teilnahme haben, können Sie weitere Informationen bei der zuständigen Mitarbeiterin der Pariser Anwaltskammer Aurore Legrand (alegrand@avocatsparis.org) erhalten. Bei ihr müssen auch die Bewerbungsunterlagen (CV, Motivationsschreiben, Foto, Passkopie, Zulassungsnachweis einer Rechtsanwaltskammer) in der jeweiligen Sprache eingereicht werden.

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Nochmals: Neue Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Aus aktuellem Anlass sei nochmals an die neuen Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung erinnert. Laut im Internet kursierender Meldungen sollen zwischenzeitlich die ersten Abmahnungen erfolgen.

Bereits seit Anfang 2016 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites einen Link zur europäischen Online-Streitbelegungsplattform sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern anbahnen bzw. abschließen. Hierzu ist zum Jahresbeginn noch eine weitere Hinweispflicht getreten:

Seit dem 1.1.2017 müssen alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites und/oder in ihren Mandatsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen. In bestimmten Fällen greift diese Pflicht bereits, bevor eine Streitigkeit entstanden ist; nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, trifft sie alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

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Entwurf: Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Das BMJV hat den Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vorgelegt. Die Verordnung soll auf Grundlage des § 130a Absatz 2 in der Fassung nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786, BRAK-Nr. 384/2013) und entsprechender Vorschriften anderer Verfahrensordnungen erlassen werden und „die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen“ von im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs versandten elektronischen Dokumenten festlegen.

Der Entwurf ist in vier Kapitel gegliedert, die im Wesentlichen folgenden Inhalt haben:

Kapitel 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie soll für alle Gerichtsbarkeiten bei den Gerichten der Länder und des Bundes in der Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit gelten. Über Verweisungen soll die Verordnung auch in weiteren Bereichen gelten, insbesondere für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.

Kapitel 2 enthält technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte. Insbesondere ist vorgesehen, dass elektronische Dokumente grundsätzlich im Format PDF zu übermitteln sind (§ 2 Absatz 1) und ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden soll (§ 2 Absatz 2). Die sogenannte Containersignatur (der BGH hatte am 14.05.2013 zum Az. VI ZB 7/13 entschieden, dass die Containersignatur zulässig ist; sie ist auch im beA über die Funktion "Nachrichtenentwurf signieren" möglich) wird nach dem Entwurf ausgeschlossen (§ 4 Absatz 1).

Kapitel 3 enthält Regelungen über das besondere elektronische Behördenpostfach und Kapitel 4 regelt das Inkrafttreten zum 01.01.2018.

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Reform des Bauvertragsrechts und Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31.03.2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren gebilligt.

Ziel des Gesetzes ist es, den Verbraucherschutz für Bauherren zu verbessern. Es ergänzt die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch um spezifische Regelungen des Bauvertragsrechts – unter anderem mit einem eigenen neuen Verbraucherbauvertrag. So soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anordnen können. Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zum Kündigungs- und Widerrufsrecht.

Ohne vorherige Anhörung von Ländern, Verbänden und Kammern hat die Bundesregierung mit § 72a und 119a GVG-E zudem eine Änderung des GVG vorgenommen und zugleich den Titel des Gesetzentwurfs kurzfristig erweitert. Nach den neuen Vorschriften sollen bei den Landgerichten/Oberlandesgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,  aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, aus Heilbehandlungen und aus Versicherungsvertragsverhältnissen gebildet werden.

Der Bundesrat begrüßt die geplante Einrichtung von Spezialkammern, findet allerdings deutliche Worte zu dem abgekürzten Verfahren ohne Einbeziehung der Landesjustizverwaltungen. Zugleich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die nunmehr vorgelegten Regelungen zur Spezialisierung nicht als Abschluss der gesetzgeberischen Tätigkeit zu dieser Thematik zu begreifen. Eine weitergehende Diskussion wird für notwendig erachtet.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Verkündung vorgelegt. Es soll im Wesentlichen zum 01.01.2018 in Kraft treten.

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Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Der Schlussbericht zur Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken der Professoren Frauke Henning-Bodewig, Rupprecht Podszun und Hans Schulte-Nölke (im Folgenden: Evaluierungsbericht) wurde jüngst dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages übermittelt.

Die BRAK hatte sich an der Evaluierung durch Abgabe einer Stellungnahme beteiligt und ist im Evaluierungsbericht berücksichtigt worden. Sie wurde als Repräsentant der deutschen Anwaltschaft zu Mandaten, bei denen es um Forderungen aus Gewinnspieldiensteverträgen geht, und zu der Rolle des Textformerfordernisses bei der anwaltlichen Geltendmachung von Forderungen aus Gewinnspieldiensteverträgen befragt.

Der Evaluierungsbericht geht unter anderem davon aus, dass die Gesamtzahl der urheberrechtlichen Abmahnungen seit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken deutlich zurückgegangen ist. Auch werde nach dem Bericht die Deckelung der Anwaltskosten im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken regelmäßig eingehalten.

Die Bundesregierung hat angekündigt, den Evaluierungsbericht im Sommer konstruktiv mit den betroffenen Kreisen zu erörtern. Die BRAK wird sich hieran beteiligen.

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Europäischer Zahlungsbefehl - Pilotphase der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat in den letzten Jahren die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Anträgen auf einen Europäischen Zahlungsbefehl über das Sicherheitsnetzwerk e-Codex eingerichtet. Nach einer Testphase im Jahr 2016 sucht sie nun Rechtsanwälte, die bereit sind, an einer Pilotphase zur elektronischen Einreichung von Anträgen auf einen Europäischen Zahlungsbefehl teilzunehmen. Während dieser Phase sollen die teilnehmenden Rechtsanwälte einen oder mehrere Anträge auf einen Europäischen Zahlungsbefehl über das Europäische e-Justizportal einreichen. Die Pilotphase läuft vom 4. April bis zum 2. Juni 2017. Interessierte Rechtsanwälte können sich bis zum 17. April 2017 an die Kontaktperson der Kommission unter bogdan.dumitriu@ec.europa.eu wenden.

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BRAK-Information RVG (Stand März 2017) neu erschienen

Ein überarbeiteter Neudruck der Broschüre „BRAK-Information RVG“ ist Ende März erschienen.

Neben dem Gesetzestext des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes enthält das Heft zahlreiche Tabellen zu den anwaltlichen und den gerichtlichen Gebühren.

Die Broschüre kann zum Preis von 3,95 Euro zzgl. 7 % MwSt. (4,02 Euro) und zzgl. Versand nach Aufwand bei der BRAK unter bestellungen@brak.de angefordert werden.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm April 2017

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für den Monat April des OLG Hamm finden Sie hier.

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Baurecht
Freitag, 21.04.2017, 13.30 - 19.00 Uhr, Das neue Bauvertragsrecht

Familienrecht
Samstag, 29.04.2017, 9.00 - 14.30 Uhr, Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung in der familienrechtlichen Praxis

Strafrecht
Mittwoch, 03.05.2017, 14.30 - 20.00 Uhr, Verteidigungsstrategie / Verteidigungstaktik

 

Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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beA-Newsletter

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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