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KammerInfo

Ausgabe Nr. 05/2016, vom 17. März 2016

Inhaltsverzeichnis:

Kammerversammlung am 20.04.2016

Die diesjährige Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer findet am Mittwoch, 20.04.2016, 16:00 Uhr, im

Maximilianpark Hamm, Festsaal, Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm statt.

Nehmen Sie teil und informieren Sie sich über aktuelle Fragen der anwaltlichen Berufspolitik und des Anwaltsrechts. In der Kammerversammlung stehen zudem Wahlen zum Kammervorstand an.
Anschließend sind alle Kolleginnen und Kollegen zum Gedankenaustausch bei einem kleinen Imbiss eingeladen.

Kommen Sie. Sie sind die Kammer!

Weitere Informationen sowie das Anmeldeformular finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch den neuen Veranstaltungsort! Hier steht Ihnen eine Anfahrtsbeschreibung zur Verfügung.

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Urheberrecht

Zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrheitsgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) fand am 17.02.2015 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags statt.

Ziel des Gesetzesentwurfes ist die Neueinführung eines Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), durch das das bestehende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) abgelöst werden soll. Vorgesehen ist insbesondere die Neuregelegung der Geräte- und Speichermedienvergütung, durch die beim Verkauf von beispielweise Kopiergeräten und Speichersticks pauschal Gebühren an die Verwertungsgesellschaften abgeführt werden, die dann an Urheber, etwa Urheber oder Komponisten, weiterverteilt werden. Aufgrund der Schwierigkeit, diese Gebühren einzutreiben, sieht der Gesetzesentwurf eine Sicherheitsleistung vor, die von den Herstellern zu hinterlegen ist.

Ausführlich thematisiert wurde in der Anhörung das „Reprobel-Urteil“ des EuGH vom 12.11.2015, demzufolge die Zahlung von Urheberrechtsvergütungen an Verleger nicht vom europäischen Recht gedeckt ist. Dieses Urteil hatte bereits den Bundesrat veranlasst, in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf die Bundesregierung aufzufordern, sich auf europäischer Ebene für eine Festschreibung dieses Verlegerrechts einzusetzen.

Am 17.03.2016 soll die zweite und dritte Lesung des Gesetzesentwurfs im Bundestag stattfinden.

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Vergaberecht

Das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts ist am 23.02.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird gemäß den europäischen Richtlinien fristgerecht am 18.04.2016 in Kraft treten.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU), die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU) und die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsordnung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU). Das Vergaberecht oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte wird auf diese Weise vollständig neugefasst.

Die das neue Gesetz konkretisierende Verordnung wird zur Zeit ebenfalls neu überarbeitet. Der Entwurf wurde am 25.02.2016 bereits im Bundestag behandelt.

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Datenschutz im Verbraucherrecht

Am 23.02.2016 wurde das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts im Bundesgesetzblatt verkündet.

Durch das Gesetz wird der Schutz von Verbrauchern insbesondere bei Geschäften im Internet verbessert. Kernstück sind Änderungen im UKlaG, mit denen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 auch aufgrund des § 2 UKlaG gegen datenschutzrechtliche Verstöße mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vorgehen können. Außerdem wurden Regelungen getroffen, um eine missbräuchliche Geltendmachung dieser neuen Ansprüche und der anderen im UKlaG schon geregelten Ansprüche zu verhindern.

Gemäß des Artikels 5 des neuen Gesetzes werden Artikel 1 Nr.1  und Artikel 2 Nr. 2 des neuen Gesetzes erst am 01.10.2016 in Kraft treten, um Unternehmen, die Schriftformklauseln in ihren AGB verwenden, ausreichend Zeit zu gewähren, diese anzupassen.

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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Am 25.02.2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten im Bundesgesetzblatt verkündet.

Den Schwerpunkt der Neuregelungen bildet das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das insbesondere auch das Verfahren und die Besetzung der Schlichtungsstellen regelt. Durch die neuen Regeln für alternative Streitbeilegungsverfahren und Streitbeilegung bei Online-Verkäufen sollen Verbrauchern langwierige Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten mit Verkäufern erspart werden.

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Fachanwalt für Migrationsrecht seit dem 01.03.2016

Seit dem 01.03.2016 ist es möglich einen Fachanwaltstitel für das Migrationsrecht zu erwerben. Die Satzungsversammlung hatte die Einführung des neuen Fachanwaltes im November des vergangenen Jahres beschlossen. Damit wird es künftig 23 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die 5. Satzungsversammlung in ihrer letzten Sitzung im März 2015 den Fachanwalt für Vergaberecht beschlossen, der Anfang November eingeführt wurde. Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.

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Erste Konferenz der LAWASIA in Deutschland

Die LAWASIA (Law Association for Asia and the Pacific) führt in diesem Jahr erstmalig eine Veranstaltung außerhalb Asiens durch. Am 15. und 16. April findet in Berlin das LAWASIA Foreign Direct Investment in Asia Seminar, das sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Aktivitäten in den einzelnen asiatischen Ländern befasst, statt. Als eines der Themen wird dabei auch die Tätigkeit ausländischer Rechtsanwälte behandelt. Die Veranstaltung, die auch von der BRAK unterstützt wird, bietet neben dem fachlichen Austausch die Möglichkeit, sich mit asiatischen Anwaltskollegen und Vertretern der LAWASIA auszutauschen.

Weiterführende Links:

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Rechtsprechung BFH: Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigener Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln sind, und diese Frage im Ergebnis verneint. Die Rechtsanwalts-GmbH wende durch den Abschluss ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung ihren Arbeitnehmern keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zu. Allein durch die Haftpflichtversicherung nach § 59j BRAO entfalle nämlich nicht die Versicherungspflicht nach § 51 I BRAO. So sei jeder angestellte Rechtsanwalt unabhängig vom Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j BRAO zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 I BRAO verpflichtet.

BFH, Urt. v. 19.11.2015 – VI R 74/14

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Rechtsprechungsübersicht März 2016

Die aktuelle Rechtsprechunsübersicht für den Monat März finden Sie hier:

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Gewerblicher Rechtsschutz
Freitag, 22.04.2016, 13:30 - 19:00 Uhr Grund- und Aufbaukurs gewerblicher Rechtsschutz - Überblick zu Patenten, Marken und Design und aktuelle Probleme

Handels- und Gesellschaftsrecht
Mittwoch, 27.04.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten - Haftungs- und berufsrechtliche Fallstricke bei GbR, PartG, GmbH und AG sowie Bürogemeinschaft und Kooperation

Kommunikation / Organisation
Freitag, 15.04.2016, 13:30 - 19:00 Uhr, Supervision für Rechtsanwälte - Workshop zum Umgang mit persönlichen Belastungssituationen aus schwierigen Mandatsverhältnissen
Mittwoch, 27.04.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten - Haftungs- und berufsrechtliche Fallstricke bei GbR, PartG, GmbH und AG sowie Bürogemeinschaft und Kooperation

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichen aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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