Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben Mitte Februar einen Gesetzentwurf zur Einführung beschleunigter Asylverfahren im Bundestag eingebracht. Das geplante Gesetz hat das Ziel, die Asylanträge mit sehr geringen Erfolgsaussichten zügiger zu bearbeiten und im Falle einer Ablehnung des Antrags schneller rückzuführen. Dazu ist unter anderem vorgesehen, für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder Folgeantragsteller ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen.
In Anlehnung an das sogenannte Flughafenverfahren soll das Verwaltungsverfahren künftig innerhalb einer Woche durchgeführt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von einer Woche Eilrechtsschutz beantragt werden. Das Verwaltungsgericht soll dann innerhalb einer weiteren Woche über den Antrag entscheiden.
Der Gesetzentwurf soll bereits in der kommenden Woche abschließend im Bundestag beraten werden.
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Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben weiterhin einen Gesetzentwurf zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern im Bundestag eingebracht. Danach soll künftig ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bereits dann vorliegen, wenn ein Ausländer wegen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, rechtskräftig zu einer mindestens einjährigen Freiheits- oder Jugendstrafe – auch auf Bewährung – verurteilt wurde, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden sind.
Asylsuchenden, die eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, weil sie wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, soll künftig zudem die Rechtsstellung als Flüchtling versagt werden können.
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In einer Stellungnahme hat sich die BRAK für die Wiederaufnahme der Verhandlungen über ein weltweites Anerkenntnis- und Vollstreckungsübereinkommen von zivilrechtlichen Entscheidungen im Rahmen der Haager Konferenz ausgesprochen. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Vorentwurf für ein solches Übereinkommen, der von einer von der Vollversammlung der Haager Konferenz beauftragten Arbeitsgruppe erstellt wurde. Vor dem Hintergrund der Globalisierung würde ein solches Übereinkommen nicht nur zu einer weiteren Erleichterung des Rechtsverkehrs führen, sondern auch für eine stärkere Verbreitung der wesentlichen Grundsätze des internationalen Prozessrechts, wie internationale Entscheidungsharmonie und Recht auf Justizgewährung sorgen, heißt es in der Stellungnahme der BRAK. Die Kammer bedauert allerdings, dass sich der Vorentwurf auf die Regeln zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unter den Vertragsstaaten beschränkt und nicht auch mögliche Regeln der internationalen Zuständigkeit umfasst.
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Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen erarbeitet und den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. In der geplanten Neuregelung ist vorgesehen, den Tatbestand des § 238 Abs. 1 StGB von einem Erfolgs- in ein Eignungsdelikt umzuwandeln. Für die Verwirklichung des Tatbestandes soll es ausreichend sein, dass die Handlung des Täters objektiv dazu geeignet ist, beim Betroffenen eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeizuführen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist zur Ahndung nicht mehr notwendig. Außerdem ist vorgesehen, § 238 Abs. 1 StGB aus dem Katalog der Privatklagedelikte zu streichen. Damit sollen die Belastungen für Verletzte einer Nachstellung reduziert werden.
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Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO geregelte Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Der Eingriff in die nach Artikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da aufgrund der Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht nur eine natürliche Person mit dem Amt des Insolvenzverwalters betraut werden soll, heißt es in der Begründung der Entscheidung. Die Geeignetheit der konkreten Person des Verwalters sei deshalb so wichtig, weil seine Entscheidungen und deren Folgen nur begrenzt korrigiert und ggf. kompensiert werden können. Bei der nicht ordnungsmäßen Amtsführung durch den Insolvenzverwalter würden nicht selten Vermögensschäden in beträchtlicher Höhe drohen. Zudem würden juristische Personen wirtschaftlich weitgehend die gleichen Ergebnisse erzielen können wie bei einer eigenen Tätigkeit als Insolvenzverwalter.
BVerfG, Beschluss. v. 12.01.2016 – 1 BvR 3102/13
Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass selbst, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur die wirtschaftlichen Belange ihrer Treugeber wahrnehmen und in dieser Weise nicht rechtsberatend, sondern gewerblich tätig werden würde, diese Tätigkeit nicht nach § 59c Abs. 1 BRAO verboten ist. Die BRAO enthalte zwar – anders als die WPO und das StBerG – keine besondere gesetzliche Regelung, die Rechtsanwälten die Treuhandtätigkeit gestatte, eine solche sei jedoch auch nicht erforderlich. Die Treuhandtätigkeit gehöre nämlich seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte (u.a. BGH, Beschl. v. 04.03.1985 – AnwZ (B) 43/84). Ob eine Treuhandtätigkeit ohne jegliche Einschränkung zulässig wäre, musste vom BGH nicht entschieden werden, da die Treuhandtätigkeit vorliegend nur eine untergeordnete Rolle spielte.
BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 18/14
Der Ausschuss Rechtsanwaltsvergütung der BRAK sowie die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern befassen sich derzeit mit einer Änderung der Terminsgebühr nach Nr. 1010 VV RVG, da nach ersten Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass diese Gebühr in der Praxis nicht anfällt. Zur Erarbeitung von Änderungsvorschlägen gegenüber dem BMJV bedarf es der Ermittlung belastbarer Zahlen. Die BRAK bittet Sie deshalb um die Mitteilung Ihrer Erfahrungswerte zu dieser Terminsgebühr anhand eines kurzen, vorbereiteten Fragebogens, um dessen Rücksendung spätestens bis zum 10. April 2016 per Fax oder E-Mail gebeten wird.
Den Fragebogen finden Sie hier:
Die BRAK wird immer wieder auf Verzögerungen im Bereich der Kostenfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren und der damit verbundenen „Vorfinanzierung“ dieser Prozesse hingewiesen. Um ggf. eine Gesetzesänderung vorschlagen zu können, bittet die BRAK deshalb um die Übersendung entsprechender Fälle an folgende Kontaktanschrift:
Bundesrechtsanwaltskammer, Frau Franke
Littenstraße 9
10179 Berlin
Fax: 0 30 –
28 49 39 – 11
Mail: franke@brak.de
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Kommunikation
Freitag, 11.03.2016, 13:30 - 19:00 Uhr, Der Rechtsanwalt als Schauspieler - Wirkung von Stimme und Körpersprache
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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