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KammerInfo

Ausgabe Nr. 15/2015, vom 05. November 2015

Inhaltsverzeichnis:

Reform des Strafprozessrechts

Die von Bundesjustizminister Maas eingesetzte Expertenkommission, die die Möglichkeiten einer effektiveren und praxistauglicheren und Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens prüfen sollte, hat Mitte Oktober ihren Abschlussbericht vorgelegt. Die Kommission, der auch Mitglieder des Strafrechtsausschusses der BRAK angehörten, schlägt unter anderem vor, dass bei schweren Tatvorwürfen oder bei einer schwierigen Sach- oder Rechtslage eine Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung audiovisuell aufgezeichnet werden soll. Hinsichtlich der Einführung einer audiovisuellen Dokumentation bei erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor Land- und Oberlandesgerichten wurde lediglich ein Prüfauftrag erteilt. Der Strafrechtsausschuss der BRAK hatte sich hier für eine Einführung ausgesprochen.

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Recht der Lebenspartner

Am 15.10.2015 hat der Bundestag das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner beschlossen. Damit wird die Lebenspartnerschaft der Ehe in einigen Vorschriften vor allem des Zivil- und Verfahrensrechts gleichgestellt. Eine Gleichstellung im Adoptionsrecht erfolgt nicht. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Unterhaltsrecht

Der Bundestag hat am 15.10.2015 das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. Mit dem neuen Gesetz soll die Anbindung des Mindestunterhaltes für minderjährige Kinder an den steuerlichen Freibetrag gelöst werden. In der Vergangenheit hatte diese Koppelung zu Abweichungen zwischen der Höhe des Mindestunterhalts und dem Existenzminimum geführt. Außerdem werden technische Anpassungen im Auslandsunterhaltsrecht vorgenommen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH und Anforderungen der Praxis ergeben haben.

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Schutzschriftenregister

Mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Bundestag am 15.10.2015 auch Regelungen zum elektronischen Schutzschriftenregister beschlossen. Danach soll die Landesjustizverwaltung des Landes Hessen das Register künftig führen. Für die Einstellung einer Schutzschrift ist eine Gebühr in Höhe von 83 Euro vorgesehen. Außerdem wird festgelegt, dass die Einreichung von Schriftsätzen zu dem künftigen Verfahren gehört und damit mit der Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren abgegolten ist.

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Rechtsprechung BGH: Keine Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalts bei Zustellungen nach § 195 ZPO

Bislang wurde eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO aus § 14 BORA abgeleitet. Der BGH entschied nun in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, dass § 14 BORA nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt.

In der Berufsordnung (BORA) können nur solche Pflichten normiert werden, zu deren Konkretisierung die Satzungsversammlung über § 59b BRAO ermächtigt worden ist. Eine Ermächtigungsgrundlage, nach der die Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt regeln kann, besteht nach Auffassung des BGH indes nicht. Insbesondere stelle § 59b Abs. 2 Nr. 6b BRAO keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, denn danach können lediglich „die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden […] bei Zustellungen“  in der Berufsordnung festgelegt werden. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei davon nicht umfasst. Ebenso scheide eine extensive Auslegung von § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO aus. Die Rechtsetzungskompetenz berufsrechtlicher Einschränkungen sei durch höherrangiges Recht begrenzt; prozessual sei es zulässig, die Mitwirkung bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu verweigern.

Die Entscheidung des BGH wird nach Auskunft der Geschäftsstelle des Anwaltssenats in zwei bis drei Wochen veröffentlicht.

BGH, Urteil vom 26.10.2015, Az. AnwS(R) 4/15

 

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Rechtsprechung OLG Hamm: Keine Bedenken gegen Stundensätze von 250 bis 300 EUR als übliche anwaltliche Vergütung nach §§ 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB

Die Nichteinhaltung der gebotenen Formvorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG führt nicht zur Nichtigkeit einer Honorarvereinbarung insgesamt. Sie hat lediglich zur Folge, dass die zu fordernde Vergütung für die – eine reine interne Beratung überschreitende – Tätigkeit sich grundsätzlich auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Für die rein interne Beratung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG darf ohne weiteres nach Stundenlohn abgerechnet werden.

Dies entschied nunmehr das OLG Hamm unter Verweis auf ein Urteil des BGH (vom 05.06.2014, Az. IX ZR 137/12). Für die nicht auf eine reine Beratung beschränkten Tätigkeiten kann grundsätzlich ein Honorar nach den gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. den einschlägigen Ziffern des VV RVG verlangt werden. Der Höhe nach ist das Honorar allerdings auf die auf der Grundlage der behaupteten Honorarvereinbarung geforderte Vergütung beschränkt.; denn ein Rechtsanwalt, der eine erkennbar formunwirksame Honorarvereinbarung trifft, soll aus der für ihn vermeidbaren Nichteinhaltung der Formvorschriften keine materielle Vorteile ziehen dürfen.

Vor diesem Hintergrund erachtete das OLG Hamm zudem für die rein interne Beratung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG den in Ansatz gebrachten Stundensatz in Höhe von 275 Euro netto unabhängig davon, ob die strittige Honorarvereinbarung tatsächlich getroffen worden ist, jedenfalls als üblich nach §§ 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB an. Die für die Beurteilung in § 14 Abs. 1, Abs. 4 RVG maßgeblichen Kriterien waren erfüllt. Die RAK und ihr folgend das LG hatten ihrer Einschätzung diese Kriterien zu Grunde gelegt. Die RAK hat zudem auf im Einzelnen dargelegte Erfahrungswerte zurückgegriffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände in Ansehung der Ausrichtung, Größe sowie Spezialisierung der Kanzlei hat auch das OLG Hamm – unter Einbeziehung eigener Erfahrungswerte aus ähnlich gelagerten Streitfällen – keine Bedenken,  den Stundensatz zwischen 250 und 300  Euro netto für die anwaltliche Tätigkeit als angemessen und üblich anzusehen.

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2015 – 28 U 189/13

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16. Steuertag an der Hochschule Worms

Der diesjährige Steuertag an der Hochschule Worms findet am 27.11.2015 ab 14:00 Uhr statt und beschäftigt sich vornehmlich mit internationalen Schwerpunkten. Das Generalthema lautet "Der deutsche Mittelstand im Spannungsfeld zwischen internationalem Wettbewerb und internationalem Steuerrecht". Das Thema wird von Steuerberatern, Vertretern der Finanzverwaltung sowie den in den steuerlichen Studiengängen an der Hochschule Worms lehrenden Dozenten aus unterschiedlichen Blickwinkeln beleuchtet.
Der Steuertag ist ein Diskussionsforum der steuerberatenden Berufe und für mittelständische Berufspraktiktiker, Unternehmer und Leiter bzw. Mitarbeiter von Rechts- und Steuerabteilungen gleichermaßen interessant. Die Teilnahme an der Tagung ist kostenlos. Nähere Informationen die Referentenliste und Anmeldemöglichkeit finden Sie unter www.steuertag.de.

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Englische Rechtssprache
Mittwoch, 09.12.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, International Contracting

Familienrecht
Donnerstag, 12.11.2015, 10:00 - 15:30 Uhr, Seminar in Zusammenarbeit mit dem OLG Hamm, Die Patchworkfamilie

Grundlagenseminare
Montag, 07.12.2015, 9:00 - 14:30 Uhr, Einführung in das Vereinsrecht - Grundlagen für die anwaltliche Beratung

Vergütungsrecht
Mittwoch, 11.11.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, RVG für Fortgeschrittene - Vergütungsmanagement und Erfolgshonorar
 

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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RAK Seminare für Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien

Die Rechtsanwaltskammer bietet Seminare für Mitarbeiter/-innen in Rechtsanwaltskanzleien an. Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €.

Donnerstag, 26.11.2015, 9:30 - 15:30 Uhr, Die Bearbeitung arbeits- und sozialrechtlicher Mandate
Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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