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KammerInfo

Ausgabe Nr. 05/2015, vom 27. März 2015

Inhaltsverzeichnis:

Satzungsversammlung: Teilbeanstandung zu § 2 BORA

Der Bundesjustizminister hat den im November gefassten Beschluss der Satzungsversammlung zur Neuregelung des § 2 BORA (Anwaltliche Verschwiegenheit) teilweise beanstandet und aufgehoben. Mit dem Beschluss wollte die Satzungsversammlung unter anderem die Einschaltung von externen Dienstleisters regeln. Danach sollte kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegen soweit das Verhalten des Rechtsanwaltes „im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums enthält diese Regelung jedoch eine Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB, zu deren Erlass der Satzungsversammlung die Kompetenz fehle. Da ein „sozialadäquates Verhalten“ auch kein anerkannter Rechtsfertigungsgrund im Rahmen des § 203 StGB sei, könne der Gedanke der Sozialadäquanz allenfalls Grundlage eine gesetzliche Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB sein, heißt es im Schreiben des Ministeriums. Der Minister bietet jedoch gleichzeitig Gespräche über eine mögliche gesetzliche Regelung an.

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Satzungsversammlung: Fachanwalt für Vergaberecht

Die Satzungsversammlung hat auf ihrer letzten Sitzung die Einführung eines Fachanwaltstitels für das Vergaberecht beschlossen. Damit wird es künftig 22 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die Satzungsversammlung im vergangenen Jahr den Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht eingeführt. Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.

Der Beschluss muss zu seiner Wirksamkeit noch vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft werden. Erfolgt keine Beanstandung, tritt er drei Monate nach seiner Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen in Kraft.

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Syndikusanwälte

Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte erarbeitet. Vorangegangen war eine intensive Diskussion der Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung Ende Februar. Die Kammerpräsidenten bestätigten hier ihre Auffassung, dass die durch die Entscheidungen des BSG entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Probleme im Sozialrecht gelöst werden müssen. Sie forderten deshalb eine inhaltliche politische Debatte über den von der BRAK bereits im vergangenen Jahr vorgelegten Gesetzesvorschlag für eine Ergänzung im SGB VI.

Hinsichtlich des Eckpunktepapiers des Bundesjustizministeriums wird in der Stellungnahme auf strukturelle und methodische Unschärfen hingewiesen. So bleibe beispielsweise offen, was als spezifisch anwaltliche Tätigkeit eines Syndikusanwalts gelten soll. Die hierzu im Eckpunktepapier genannte „rechtliche Beratung und Vertretung des Arbeitgebers in allen seinen Rechtsangelegenheiten“ lasse jegliche Grenzziehung zu Tätigkeiten, die ebenso von einem Mitarbeiter mit derselben juristischen Qualifikation wie ein Rechtsanwalt ausgeübt werden können (Volljurist), vermissen. Außerdem bedarf nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit eines Syndikusanwalts vom arbeitsrechtlichen Weisungsrecht seines Arbeitgebers zwingend der näheren Konkretisierung durch den Gesetz-oder Satzungsgeber.

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Insolvenzrecht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz den Verbänden zur Stellungnahme übersandt.

Mit der geplanten Neuregelung wird das Ziel verfolgt, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. Zudem sollen die unter dem geltenden Recht gewährten Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung punktuell neu justiert werden, um übermäßige Belastungen des Geschäftsverkehrs und von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden. Schließlich sollen die Änderungen im Insolvenzanfechtungsrecht auch im Recht der Einzelgläubigeranfechtung nachvollzogen werden, soweit das Anfechtungsgesetz entsprechende Regelungen vorsieht.

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Deutsches Institut für Menschenrechte

Die Bundesregierung hat am 18.03.2015 einen Gesetzentwurf über die gesetzliche Grundlage für das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) beschlossen. Danach bleibt das DIMR ein eingetragener Verein, der weiterhin unabhängig und weisungsungebunden seine Aufgaben als nationale Menschenrechtsinstitution wahrnehmen kann.

In einer Stellungnahme hatte sich die BRAK Anfang Februar nachdrücklich für die zügige Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Institut, mit der dessen Unabhängigkeit und der A-Status erhalten bleiben, ausgesprochen. Mit dem Verlust des A-Status hätte das Deutsche Institut für Menschenrechte auch maßgebliche Beteiligungs- und Rederechte im Menschenrechtsrat und den Fachausschüssen der Vereinten Nationen verloren. Mit der Stellungnahme der BRAK wurde sich in der politischen Debatte ausführlich auseinandergesetzt.

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Fragebogen der R+V Versicherungen an Verkehrsunfallgeschädigte

Im hiesigen Kammerbezirk wenden sich seit einiger Zeit die R+V Versicherungen als KfZ-Haftpflichtversicherer von Verkehrsunfallverursachern mit einem Fragebogen unmittelbar an die Geschädigten. Gefragt wird, ob der Geschädigte bereits einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung mandatiert habe, oder ob er den Rechtsanwalt kenne, gesehen habe und wie die Mandatsanbahnung erfolgt sei. Die Fragen implizieren einen Generalverdacht, Rechtsanwälte würden mit als  fragwürdig zu erachtenden Mehoden Mandate aquirieren.

Wir haben die Angelegenheit daher an die Bundesrechtsanwaltskammer weitergeleitet, die den Sachverhalt dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen angezeigt und die Ausschüsse Verkehrsrecht und Rechtsdienstleistungsgesetz mit einer rechtlichen Einordnung des Fragebogens beauftragt hat.

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Rechtsprechung: BVerfG zur Schockwerbung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich ein Rechtsanwalt gegen anwaltsgerichtliche Entscheidungen und Bescheide der Rechtsanwaltskammer über die berufsrechtliche Beurteilung einer geplanten Werbemaßnahme gewandt hatte. Es handelte sich dabei unter anderem um Tassen mit der durchgestrichenen Abbildung einer Frau, die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt. Neben der Abbildung sollten der Text „Körperliche Züchtigung ist verboten § 1631 Abs. 2 BGB“ sowie der Name, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers abgedruckt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme der Verfassungsbeschwerde u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass mit der Stellung des Rechtsanwalts im Interesse des rechtsuchenden Bürgers insbesondere eine Werbung nicht vereinbar ist, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt, mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat und sich nicht mit dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren lässt.

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Handels- und Gesellschaftsrecht / Organisation
Mittwoch, 29.04.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten - Haftungs- und berufsrechtliche Fallstricke bei GbR, PartG, GmbH und AG sowie Bürogemeinschaft und Kooperation

Mediation
Mittwoch, 06.05.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, Mediation mit mehr als zwei Beteiligten und Gruppen

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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RAK Seminare für Kanzleimitarbeiter

Mitarbeiter in Anwaltskanzleien können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen, die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €:

Donnerstag, 16.04.2015, 9:30 - 16:00 Uhr, Familienrecht für Kanzleimitarbeiter


Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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