Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich in ihrer Sitzung am 27.02.2015 wie angekündigt mit dem Eckpunktepapier des BMJV befasst. Vorausgegangen war eine sorgfältige Analyse des Papiers durch den Berufsrechtsausschuss der BRAK.
Im Ergebnis bleibt die Hauptversammlung dabei, dass die durch die Entscheidungen des BSG entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Probleme im Sozialrecht gelöst werden können und müssen. Die Hauptversammlung fordert insoweit eine inhaltliche politische Debatte über den von ihr im Dezember vergangenen Jahres vorgelegten, begründeten Vorschlag einer Gesetzesnovelle zum SGB VI.
Eine abstrakte Debatte über Ablehnung oder Unterstützung des Eckpunktepapiers führt zu keinem genügenden Ergebnis. Seine strukturellen und methodischen Unschärfen wird die BRAK in ihrer schriftlichen Stellungnahme aufzeigen. Insbesondere berücksichtigt das Eckpunktepapier nicht ausreichend:
Vor diesem Hintergrund wird sich die BRAK selbstverständlich im Interesse der gesamten Anwaltschaft an einem unter Berücksichtigung des Eckpunktepapiers geführten Gesetzgebungsverfahren aktiv beteiligen.
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 06.02.2015 das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes gebilligt. Durch das neue Gesetz erhält die/der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den rechtlichen Status einer obersten Bundesbehörde, die eigenständig und unabhängig ausgestaltet ist. Dienstsitz ist Bonn. Die/der Bundesbeauftragte untersteht künftig ausschließlich parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle. Auf eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung wird verzichtet und zugleich die bisherige organisatorische Anbindung an das Bundesministerium des Innern aufgehoben.
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Das Bundesjustizministerium und das Land Bayern haben fast zeitgleichjeweils einen Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vorgelegt. Hintergrund ist eine Entscheidung des Großen Senats des BGH, wonach niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte bei Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln, sodass die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuchs für niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind. Beide Entwürfe sehen deshalb die Einführung eines neuen § 299a StGB vor, der explizit die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellt.
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Das Bundeskabinett hat am 11. Februar den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren beschlossen. Mit dem neuen Gesetz soll auch die Opferrechterichtlinie umgesetzt werden. Die Richtlinienumsetzung soll daneben zum Anlass genommen werden, die in der Justizpraxis bereits bewährte psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht zu verankern. Die neuen Vorschriften hierzu knüpfen an die Regelungen zum Verletztenbeistand in den §§ 406f und 406g StPO an.
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Die Bundesregierung hat Anfang Februar den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes im Bundestag eingebracht. Ziel der geplanten Neuregelung ist es, den Anlegern künftig den Zugang zu mehr und besseren Informationen zu Finanzprodukten des „Grauen Kapitalmarkts“ zu gewähren und die Sanktionsmöglichkeiten gegen Anbieter und Vermittler von Vermögensanlagen zu verschärfen. Zum Gesetzentwurf hat der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben. Darin äußert sich die Länderkammer insbesondere kritisch zu § 4 Abs. 1a FinDAG-E, wonach die Anordnungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nur bestehen sollen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Entsprechend der Zielrichtung des Kleinanlegerschutzgesetzes, die Bedeutung des kollektiven Verbraucherschutzes bei der Aufsichtstätigkeit der BaFin hervorzuheben, ist nach Ansicht des Bundesrates die zusätzliche Einschränkung der Handlungsbefugnisse unbedingt zu streichen. Diesen Vorschlag lehnt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ab.
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Im zweiten Halbjahr 2015 werden auch die Rechtsanwaltskammern ihren Mitgliedern die Nutzung einer Datenbank zur elektronischen Vollmachtsübermittlung an die Finanzverwaltung (Vollmachtsdatenbank) ermöglichen. Mit Hilfe dieser Datenbank können Rechtsanwälte dann bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen künftig Vollmachten ihrer Mandanten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Hintergrund dieser Datenbank ist die im Jahre 2014 eingeführte sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung durch die Finanzverwaltung.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie demnächst auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.
Das Oberlandesgericht Hamm stellt uns freundlicherweise dessen "Rechtsprechungsübersicht aktuell" zur Verfügung. Monatlich erscheinen dort die Entscheidungen der Zivil-, Familien-, und Strafsenate der vergangenen Wochen. Die Februar-Ausgabe finden Sie hier.
Die IHK Mittleres Ruhrgebiet lädt alle Sachverständige, Mitglieder des Sachverständigenausschusses sowie alle Vertreter der Richter- und Anwaltschaft am
Dienstag, 17. März 2015, 16:00 - 18:00 Uhr, IHK Mittleres Ruhrgebiet, Sitzungssaal 1. Etage,
Ostring 30-32, 44787 Bochum
zu einem Erfahrungsaustausch zum vorgenannten Thema ein.
Im Jahre 2012 wurde eine Studie zu lang dauernen Zivilverfahren im Auftrag des OLG Hamm erstellt. Diese Studie hat u.a. den Sachverständigenbeweis als eine Ursache lang dauernder Verfahren ermittelt. Deshalb möchte die IHK Mittleres Ruhrgebiet als zuständige Stelle für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen in einen Austausch mit allen Institiutionen zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Sachverständigen einladen.
Anmeldungen bis zum 06. März per E-Mail heide@bochum.ihk.de.
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Gewerblicher Rechtsschutz
Mittwoch, 25.03.2015, 14:30 - 20:00 Uhr Grundkurs gewerblicher Rechtsschutz - Überblick zu Patenten, Marken und Design und aktuelle Probleme
Kommunikation/Organisation
06.03.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Der Rechtsanwalt im Umgang mit der Presse - Grundlagen und Intensivtraining
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Mitarbeiter in Anwaltskanzleien können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €.
Donnerstag, 19.03.2015, 9:30 - 15:30 Uhr, Zwangsvollstreckung für Einsteiger
Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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