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KammerInfo

Ausgabe Nr. 15/2014, vom 04. Dezember 2014

Inhaltsverzeichnis:

Verschwiegenheit

Die Satzungsversammlung hat sich in ihrer Sitzung Mitte November unter anderem mit der anwaltlichen Verschwiegenheit befasst und in diesem Zusammenhang insbesondere eine das sog. Non-Legal-Outsourcing betreffende Änderung des § 2 BORA beschlossen. Klargestellt wird, dass kein Verstoß vorliegt, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts „im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. Außerdem ist jetzt im Berufsrecht niedergelegt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen kann, diese aber ebenso wie Kanzleimitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten muss.

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Mandatsbearbeitung

Die Satzungsversammlung hat ferner eine Neufassung des § 11 BORA beschlossen. Nunmehr muss der Mandant nicht nur unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet werden, sondern es ist jetzt auch normativ festgelegt, dass das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten ist. Diese Änderung beschränkt sich darauf, allein das Zeitmoment in die Norm aufzunehmen. Der Inhalt oder die Qualität der anwaltlichen Mandatsbearbeitung wird hingegen nicht zum Gegenstand berufsrechtlicher Pflichten.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft werden. Werden sie nicht beanstandet, treten die Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

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Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Die Bundesregierung hat im Oktober den Evaluationsbericht über die Anwendung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt. Umfasst wird vom Bericht dabei der Zeitraum von Dezember 2011 bis Dezember 2013.

Die Bundesregierung kommt zum Ergebnis, dass die insgesamt niedrigen Zahlen von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen darauf schließen lassen, dass die Problematik unangemessener Verfahrensdauer in der deutschen Justiz quantitativ keinen großen Umfang hat. Die Beschleunigungswirkung des neuen Gesetzes insgesamt könne jedoch derzeit aufgrund des kurzen Zeitraumes noch nicht belastbar eingeschätzt werden, heißt es weiter im Bericht.

Die BRAK hatte im Frühjahr eine Stellungnahme abgegeben, in der sie unter anderem fordert, dass die Beurteilung der Überlänge eines Verfahrens nicht vom statistischen Durchschnitt, sondern von klar definierten Kriterien abhängen muss: der Schwierigkeit des Verfahrens, der Bedeutung für den Kläger, dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensführung des Gerichtes.

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Stellungnahme zur Änderung des UWG

Die BRAK hat zum Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eine Stellungnahme erarbeitet. Darin begrüßt sie zwar das Anliegen des Entwurfes, das UWG an die Rechtspraxis, die insbesondere durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken geprägt ist (UGP-Richtlinie), anzupassen. Allerdings hält die Kammer die im Entwurf vorgesehene weitere Übernahme von Formulierungen der Richtlinie in das UWG für nicht geeignet. Insbesondere sollten, so heißt es in der Stellungnahme, nicht solche Formulierungen der Richtlinie wörtlich übernommen werden, die für sich allein schon unklar sind. Der Gesetzgeber solle vielmehr die Möglichkeit nutzen, das nationale Gesetz besser, jedenfalls aber eindeutiger zu machen als die zugrunde liegende Richtlinie.

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Frauenquote

Die BRAK hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst eine Stellungnahme vorgelegt. Darin begrüßt sie das Ziel, den Anteil an weiblichen Führungskräften auf Leitungsebene zu erhöhen. Dies gelte in besonderer Weise für den vom Gesetzgeber gewählten Kreis der börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen, heißt es in der Stellungnahme. Die BRAK schlägt aber einige Korrekturen vor. So sei eine unflexible Zielsetzung, die sich nur nach oben korrigieren lässt, nicht nur rechtlich bedenklich, sondern könne auch den tatsächlichen Bedürfnissen der Wirtschaft und der gegebenen Marktlage nicht immer gerecht werden. Als weiterer Punkt sollte, so die BRAK, das Inkrafttreten bzw. die Implementierungsdauer des neuen Gesetzes überdacht werden.

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Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union

Am 05.11.2014 fand im Rechtsausschuss im Bundestag eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union statt. Ziel des Gesetzentwurf ist es, ein gemeinsames europäisches System der Registervernetzung zu schaffen. Als Sachverständiger war u.a. Dr. Hans-Michael Pott (Mitglied des Ausschusses Europa) für die Bundesrechtsanwaltskammer geladen. Er wies darauf hin, dass § 21 Abs. 1 BNotO um den Satz „Die Register, die über das Europäische Justizportal zugänglich sind, sind ähnliche Register.“ zu ergänzen ist. Die BRAK hatte bereits im April 2014 eine Stellungnahme veröffentlicht.

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Rechtsprechung BVerfG: Wiederaufleben der Fachanwaltsbezeichnung bei erneuter Anwaltszulassung

Ein einmal erworbener Fachanwaltstitel kann nach einer Wiederzulassung weiterhin geführt werden, wenn die nach § 15 FAO vorgesehene jährliche Fortbildungspflicht erfüllt wurde.

Auf die Verfassungsklage einer früheren Rechtsanwältin, die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Rechte aus der Zulassung zur Anwaltschaft verzichtet hatte, stellten die Karlsruher Richter klar, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für das endgültige Erlöschen des Fachanwaltstitels fehle.

Es mag legitim sein, nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Fortführung einer bereits vor dem Widerruf erworbenen Fachanwaltsbezeichnung von einem neuerlichen Erwerb und damit insbesondere von zeitlichen Vorgaben für eine anwaltliche Tätigkeit (§ 3 FAO) sowie vom Nachweis dabei erlangter besonderer praktischer Erfahrungen (§ 5 FAO) abhängig zu machen, heißt es im Beschluss des Gerichtes. Gleichwohl habe der Gesetzgeber in dieser Hinsicht die anwaltliche Berufsfreiheit nicht beschränkt, denn weder den Vorschriften des Gesetzes, noch des Satzungsrechts, ließe sich eine dahingehende Regelung entnehmen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung sei zu respektieren.

BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm stellt uns freundlicherweise dessen "Rechtsprechungsübersicht aktuell" zur Verfügung. Monatlich erscheinen dort die Entscheidungen der Zivil-, Familien-, und Strafsenate der vergangenen Wochen. Die November-Ausgabe finden Sie hier.

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Arbeitsrecht:
Samstag, 13.12.2014, 9:00 - 14:30 Uhr, Umgestaltung des Urlaubsrechts vor dem Abschluss? Neues zum Kooperationsverhältnis zwischen EugH und BAG

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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