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KammerInfo

Ausgabe Nr. 22/2013, vom 09. Dezember 2013

Inhaltsverzeichnis:

"Anwaltsparlament" verabschiedet Resolution zum NSA-Skandal

Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer als demokratisch gewählte Vertreterversammlung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland hat in der heutigen Sitzung in Berlin einstimmig eine Resolution beschlossen in der sie sich gegen die massenhaften Abhörmaßnahmen von Geheimdiensten wendet.

Die Satzungsversammlung fordert darin die Bundesregierung auf, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die genannten Abhörpraktiken so rasch wie möglich beendet werden.

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Vorratsdatenspeicherung

Im Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU und SPD darauf geeinigt, die europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umzusetzen. Dabei soll der Zugriff auf die gespeicherten Daten nur bei schweren Straftaten und nach Genehmigung durch einen Richter sowie zur Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben erfolgen. Auf EU-Ebene soll allerdings auf eine Verkürzung der Speicherfrist auf drei Monate hingewirkt werden, heißt es ebenfalls im Koalitionsvertrag.

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Strafzumessung bei Hasskriminalität

Die BRAK hat eine Stellungnahme zu den in der vergangenen Legislaturperiode diskutierten Änderungen des § 46 Abs. 2 StGB abgegeben. Ein Bundesratsentwurf und ein im Wesentlichen gleichlautender Entwurf der SPD-Fraktion sah vor, dass bei der richterlichen Abwägung "besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele" berücksichtigt werden sollten. Auch wenn die Entwürfe vom Bundestag abgelehnt wurden, hatte die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister beschlossen, die Initiative in der jetzt laufenden Legislaturperiode wieder aufzugreifen.

Die BRAK macht in ihrer Stellungnahme deutlich, dass sie sich keineswegs gegen die Berücksichtigung rassistischer, fremdenfeindlicher oder sonstiger menschenverachtender Beweggründe und Ziele bei der Strafzumessung wendet, allerdings den vorgeschlagenen Weg für untauglich hält. Es handele sich um ein symbolisches Vorhaben, mit dem vernünftigerweise nicht die Erwartung verbunden werden kann, damit Problemen wie Rassismus, Homophobie oder Antisemitismus zu begegnen. Die BRAK hält es dagegen für angemessener, auf Opferseite stärker durch Beratung und Betreuung unterstützend einzugreifen.

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Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilverfahren

Zum 01.01.2014 tritt das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess in Kraft. Danach hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Das soll allerdings nicht gelten, wenn sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren.

Die BRAK hatte sich seinerzeit in einer Stellungnahme dafür ausgesprochen, dass eine Belehrung auch erfolgen soll, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist.

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Hinweis der BRAK: Rechtsanwälte als Verwahrstelle nach Kapitalanlagegesetzbuch

Mitte des Jahres ist das Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass für jedes Investmentvermögen die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände und bestimmte Kontrollfunktionen beauftragen muss. Bei vielen geschlossenen so genannten alternativen Investmentfonds (AIF) besteht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 KAGB die Möglichkeit, anstelle eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder sonstigen beaufsichtigten Einrichtung nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 KAGB einen Treuhänder als Verwahrstelle zu nutzen. Auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer können unter bestimmten Voraussetzungen neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch Rechtsanwälte die Verwahrstelle bilden.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat jetzt in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Verbandes die Tätigkeit des Treuhänders als Verwahrstelle nicht von der Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer gemäß § 54 Abs. 1 WPO erfasst sei. Die Argumentation des GDV lässt sich mit guten Gründen auf die treuhänderische Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verwahrstelle übertragen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Rechtsauffassungen sollten Rechtsanwälte daher diesen Aspekt vor Aufnahme einer derartigen Tätigkeit unbedingt mit ihrem Haftpflichtversicherer besprechen.

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Rechtsprechung des BGH: Schadensfreiheit als Anreizsystem bei Rechtsschutzversicherung

Finanzielle Anreize eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung stehen der durch §§ 127, 129 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO gewährleisteten freien Anwaltswahl nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.

Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass das Recht auf freie Anwaltswahl im Zuge der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG) im VVG verankert wurde und § 127 VVG deshalb richtlinienkonform auszulegen sei. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH schließe die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welchen Anwalt er mandatiert. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Das ist bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall.

Im zu entscheidenden Fall sehen die Bestimmungen der beklagten Versicherung eine Rückstufung von maximal 150 € pro Schadenfall vor, wobei diese durch Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann. Im Schadenfall unterbleibt allerdings diese Rückstufung - und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall -, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt.

BGH, v. 4.12.2013 - IV ZR 215/12

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Mietrecht
Donnerstag, 19.12.2013, 10:00 - 15:30 Uhr, Gemeinsames Seminar mit dem OLG:
Schwerpunkte des gewerblichen Mietrechts

Verwaltungsrecht
Freitag, 13.12.2013, 13:30 - 19:00 Uhr Rund um Schule und Universität - Schul-, Prüfungs- und Hochschulzulassungsrecht

Die Teilnahmegebühr beträgt  60,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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