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KammerInfo

Ausgabe Nr. 20/2013, vom 14. November 2013

Inhaltsverzeichnis:

Streitwertkatalog im Arbeitsrecht

Nachdrücklich kritisiert die BRAK in einer Stellungnahme das bisherige Vorgehen zur Erstellung eines arbeitsgerichtlichen Streitwertkataloges. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte hatten durch eine dafür eingesetzte Streitwertkommission, an der lediglich neun von insgesamt 18 Landesarbeitsgerichten beteiligt waren, einen solchen Katalog erarbeiten lassen und diesen dann auf einer gemeinsamen Konferenz im Mai verabschiedet. Anders als bei anderen Streitwertkatalogen, z. B. für die Sozialgerichtsbarkeit, fehlt in dem jetzt vorgelegten Regelwerk der Hinweis, dass es sich um unverbindliche Empfehlungen handeln soll.

Aus Sicht der BRAK begegnet dieses Vorgehen jedoch erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken. Weder die Streitwertkommission noch die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte seien demokratisch legitimiert, verbindliche Regelungen zu erlassen. Der vorgelegte Streitwertkatalog berge jedoch allein auf Grund seiner Formulierung die Gefahr einer faktischen Bindungswirkung für die Richter an den Arbeitsgerichten, so die BRAK.

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PKH- und BerH-Formulare

Das Bundesjustizministerium hat in Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfegesetzes die entsprechende Formularverordnung neu gefasst. Zu dieser Verordnung hat die BRAK jetzt eine Stellungnahme vorgelegt. Es falle auf, dass sowohl das neue PKH-Formular als auch das Hinweisblatt mit jeweils jetzt fünf Seiten deutlich umfangreicher als das bisherige Formular sei, heißt es in der Stellungnahme. Es stehe zu befürchten, dass die Antragsteller schon allein aufgrund des Umfangs des Formulars sowie des Hinweisblattes letzteres nicht mehr vollständig lesen und sich darüber hinaus sofort an ihre Rechtanwälte wenden, die dann mit dem Mandanten zusammen das Formular ausfüllen (müssen).

Neu beim BerH-Formular ist die Notwendigkeit für den Antragsteller auch den Bildungsabschluss anzugeben. Hier hat die BRAK Bedenken, dass Personen mit höherer Schulbildung Beratungshilfe eher als früher verweigert wird mit der Begründung, dass sie angesichts ihrer Vorbildung in der Lage seien, sich selbst zu vertreten. Auf den alten Vordrucken wurde nur nach dem Beruf und der Erwerbstätigkeit gefragt, nicht nach dem Bildungsabschluss. Dabei sollte es nach Ansicht der BRAK auch bleiben.

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Wahl zur Vertreterversammlung des Vorsorgungswerks

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung vom 16.10.2013 folgende Wahlergebnisse in den drei Wahlbezirken festgestellt.

Weitere Einzelheiten werden demnächst in der Dritten Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

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Satzungsversammlung: Beschlüsse in Kraft getreten

Die Beschlüsse der 4. Sitzung der 5. Satzungsversammlung sind am 01.11.2013 in Kraft getreten. Unter anderem wurde § 8 Satz 1 BORA neu gefasst, mit dem jetzt festgelegt wird, dass auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nur hingewiesen werden darf, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt.

Außerdem wird in Folge des Wegfalls des Zweigstellenverbotes in § 10 Abs. 1 BORA jetzt klargestellt, dass auf dem Briefbogen die auch im Rechtsanwaltsverzeichnis enthaltene Kanzleianschrift anzugeben ist. Werden mehrere Kanzleien bzw. eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.

Des Weiteren wurde § 32 BORA geändert, der jetzt dem ausscheidenden Sozius erlaubt, nicht nur am Kanzleisitz, sondern auch auf der Internetseite der Sozietät für ein Jahr einen Hinweis auf seinen Umzug  anzubringen.

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Rechtsprechung des BGH: Anwaltliche Aufklärungspflicht bei sich gemeinsam beraten lassenden Eheleuten

Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen.

Die Klägerin, die ihr anwaltliches Honorar einklagte, hätte den Beklagten und seine Ehefrau vor der gemeinsamen Beratung darauf hinweisen müssen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen von ihnen beraten kann, dass sie bei einer gemeinsamen Beratung nicht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten darf, sondern sie die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten kann, und dass sie jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende Interessen der Eheleute unüberwindbar aufscheinen, das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen muss mit der Folge, dass beide Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen, so dass ihnen Kosten nicht nur für einen, sondern für drei Anwälte entstehen, so der BGH. Weiter hätte sie die Eheleute darüber belehren müssen, dass sie möglicherweise auch dann, wenn die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, einen der Eheleute im Scheidungsverfahren zur Stellung des Scheidungsantrags nicht vertreten kann, die Eheleute danach auch im Fall der einvernehmlichen Scheidung die Kosten für zwei Anwälte tragen müssen, weil diese Frage richterlich noch nicht geklärt ist. Diese Belehrungen habe die Klägerin dem Beklagten und seiner Ehefrau pflichtwidrig nicht erteilt, infolgedessen sei dem Beklagten ein Schaden in Höhe der Gebührenforderung der Klägerin entstanden.

BGH, Urt. v. 19.09.2013 – IX ZR 322/12

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Seminar des Praxisforums Arbeitsrecht der WWU Münster

Das Praxisforum Arbeitsrecht des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster lädt ein zu einem Vortrag von Frau Prof. Dr. Christiane Brors (Universität Oldenburg) zum Thema

"Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Begrenzung der Einsatzdauer von Leiharbeitnehmern
durch das Euroäische Recht"

am Montag, 2. Dezember 2013, ab 19:00 Uhr s. t., im Hörsaal J3 des Juridicums, Hauptgebäude der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

Anmeldungen an das Praxisforum Arbeitsrecht, Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht, Faxnummer 0251 83-29897oder per E-Mail an sozialrecht@uni-muenster.de. Teilnehmer, die zum Nachweis der Fortbildung eine Teilnahmebescheinigung benötigen, schreiben eine kurze E-Mail an sozialrecht@uni-muenster.de (Frau Peppenhorst vom Lehrstuhl Prof. Steinmeyer).

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Gewerbl. Rechtsschutz
Samstag, 23.11.2013, Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht
Dienstag, 03.12.2013, 10:00 Uhr - 15:30 Uhr, Ausscheiden aus der GmbH

Strafrecht
Freitag, 06.12.2013, Berufsrechtliche und strafrechtliche Risiken anwaltlicher Tätigkeit

Die Teilnahmegebühr beträgt  60,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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RAK Seminare für Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien

Die Rechtsanwaltskammer bietet ein Seminar für Mitarbeiter/-innen in Rechtsanwaltskanzleien an. Die Teilnahmegebühr beträgt  60,00 €.

Donnerstag, 21.11.2013, Zwangsvollstreckung (Aufbauseminar)

Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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