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KammerInfo

Ausgabe Nr. 19/2013, vom 28. Oktober 2013

Inhaltsverzeichnis:

Überlange Gerichtsverfahren - Evaluierung des Gesetzes

Entsprechend einer Entschließung des Bundestages sollen jetzt die ersten Auswirkungen des 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren evaluiert werden.

Der Bundestag hatte seinerzeit auf Initiative des Rechtsausschusses beschlossen, dass im Rahmen der Evaluierung und des daraufhin zu erstellenden Berichts insbesondere zu prüfen und zu erläutern ist, "ob der Umfang des Entschädigungsanspruchs für materielle Nachteile sowie die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität bei materiellen Schäden dem Haftungsgrund sowie den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen".

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ERV-Gesetz verkündet

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist am 16.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Durch die Neuregelung in der ZPO und in den anderen Verfahrensordnungen werden die elektronischen Zugangswege für die Anwaltschaft zur Justiz erweitert. Ausgenommen von der elektronischen Einreichung sind lediglich die Verfassungs- und die Strafgerichtsbarkeit. Das Gesetz verpflichtet die BRAK gem. § 31a BRAO, zum 01.01.2016 für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation von Anwälten abgewickelt wird.

Gem. § 130a ZPO-neu können ab 2018 elektronische Dokumente dann entweder - wie nach der derzeit geltenden Fassung des § 130a ZPO auch - qualifiziert elektronisch signiert oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ bei Gericht eingereicht werden. Ein solcher Übermittlungsweg ist das besondere elektronische Anwaltspostfach. Voraussetzung für den Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur ist ein sicheres Anmeldeverfahren vor dem Versand über das Anwaltspostfach.

Die Zustellung wird im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ab 01.01.2016 durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis, das in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, nachgewiesen werden.

Spätestens ab 01.01.2022 wird die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen für die Anwaltschaft verpflichtend. Das Gesetz sieht vor, dass jede Landesjustizverwaltung den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr separat auf den 01.01.2020 oder auf den 01.01.2021 vorverlegen kann (sog. „Opt In“). Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs mindestens zwei Jahre freiwillig ermöglicht wurde.

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Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung ist am 27.09.2013 verkündet worden und tritt am 13.06.2014 in Kraft. Durch das Gesetz werden unterschiedliche, europäische Regelungen in den Mitgliedsstaaten angeglichen. Wichtige Verbraucherrechte werden somit europaweit gelten. In Deutschland werden insbesondere die Grundsätze bei Verbraucherverträgen, §§ 312 ff. BGB, das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, §§ 355 ff. BGB, sowie die im Kaufrecht normierte Garantie, § 443 BGB, neu gefasst. Außerdem werden der Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB, und die Muster für Widerruf und Widerrufsbelehrung überarbeitet.

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Gesetzentwurf zu Konzerninsolvenzen

In einer Stellungnahme kritisiert der Bundesrat den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen. So ist die Länderkammer beispielsweise der Auffassung, dass die Schwellenwerte ab denen ein Schulder nicht mehr "von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe ist" möglicherweise zu niedrig sind und daher angehoben werden sollten. Außerdem bittet der Bundesrat, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene gesetzliche Regelung zur richterlichen Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren in § 3c Abs. 1 InsO-E, die derzeit als zwingende Ist-Bestimmung ausgestaltet ist, nicht stattdessen als Soll-Bestimmung gefasst werden sollte.

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Rechtsprechung BGH: Konkludenter Erlass bei Festsetzung der Mindestgebühren

Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere Rahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung.

In der Kostenabrechnung eines Rechtsanwalts kann im Blick auf eine darüberhinausgehende Honorarforderung das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages zu erkennen sein, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass eine materiell-rechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden soll. Ausnahmsweise kommt ein Verzichtsvertrag durch schlüssiges Handeln in Betracht, wenn ein unzweideutiges Verhalten des Gläubigers vorliegt, das vom Erklärungsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann. Dies kann anzunehmen sein, wenn ein triftiger Grund für einen Verzicht eingreift.

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger durch die Übermittlung des auf die Mindestgebühr gerichteten Festsetzungsantrags dem Beklagten den Antrag unterbreitet, ihm die über die Mindestgebühr hinausgehende Honorarforderung zu erlassen (§ 397 Abs. 1 BGB). Der konkludente Erlass der weitergehenden Gebührenforderung beruht auf einem triftigen Grund, weil der Rechtsanwalt mit Rücksicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 Fall 1 RVG eine Festsetzung der Mindestgebühr nur beantragen darf, wenn er auf eine zusätzliche Honorarforderung verbindlich verzichtet. Denn dem Rechtsanwalt ist sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung als auch nach dem Willen des Gesetzgebers im Anschluss an die Festsetzung der Mindestgebühr die Verfolgung einer darüber hinausgehenden Honorarforderung versagt.

BGH, Urt. v. 04.07.2013 - IX ZR 306/12

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Symposium des Deutscher Baugerichtstag e.V.

Zu Ehren des 65. Geburtstages des VRiOLG Günther Jansen veranstaltet der Deutscher Baugerichtstag e.V. am 11.11.2013 in der Zeit von 15:00 Uhr - 18:00 Uhr ein Symposium in Hamm (Westf.) mit anschließendem Emfpang.

Der Tagungsbeitrag beträgt 50,00 € pro Person. Anmeldeschluss ist der 30.10.2013.

Weitere Informationen finden sie hier:

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Familienrecht
Freitag, 15.11.2013, Neues im Sorge- und Umgangsrecht - Aktuelle Rechtsprechung 2012-2013

Arbeitsrecht / Verwaltungsrecht / Urheberrecht / Gewerbl. Rechtsschutz
Samstag, 16.11.2013, Der Arbeitnehmer als Erfinder unter besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Dienstes - Grundlagen und aktuelle Probleme

Vergütungsrecht
Freitag, 22.11.2013, Das neue Vergütungsrecht - Änderungen des RVG und das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II (KostRMoG II)

Die Teilnahmegebühr beträgt  60,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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RAK Seminare für Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien

Die Rechtsanwaltskammer bietet Seminare für Mitarbeiter/-innen in Rechtsanwaltskanzleien an. Die Teilnahmegebühr beträgt  60,00 €.

Donnerstag, 14.11.2013, Einführung und erste praktische Erfahrungen mit dem GNotKG
Donnerstag, 21.11.2013, Zwangsvollstreckung (Aufbauseminar)
Donnerstag, 28.11.2013, Familienrecht für Kanzleimitarbeiter


Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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