Das Bundeskabinett hat am 19.12.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten beschlossen. Mit der Neuregelung sollen die Richtlinie über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und die Richtlinie über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings ergibt sich, so heißt es im Gesetzentwurf, für die Bundesrepublik nur ein punktueller Umsetzungsbedarf, da die Rechtsstellung von Verdächtigen und Beschuldigten, bereits de lege lata im Wesentlichen den Richtlinienvorgaben entspricht.
Ergänzt werden soll beispielsweise die Pflicht des Gerichtes, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass er während des gesamten Verfahrens einen Dolmetscher oder Übersetzer unentgeltlich beanspruchen kann. Außerdem wird klargestellt, dass in der Regel die freiheitsentziehende Anordnungen sowie Anklageschriften, Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile übersetzt werden müssen, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
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Das Bundeskabinett hat am 12.12.2012 den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie beschlossen. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass künftig auch Rechtsanwälte als Verwahrstelle für alternative Investmentfonds zugelassen werden.
Zu zwei anhängigen Verfassungsbeschwerden, mit denen die Zulassung einer Patent- und Rechtsanwalts GmbH sowohl zur Rechtsanwaltschaft als auch zur Patentanwaltschaft angestrebt wird, hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet. Die RAK München hatte eine Zulassung abgelehnt, weil die nach § 59e II 1 BRAO erforderliche Mehrheit der Stimmrechte und Geschäftsanteile zugunsten der anwaltlichen Teilhaber im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen war. Die Beschwerdeführerin hält die Regelungen der § 59e II 1, § 59f I 2 BRAO für einen Verstoß gegen Art. 12 I GG und Art. 3 GG.
Die BRAK hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet, weil der Gesetzgeber mit den Vorschriften der § 59c bis § 59m BRAO und der § 52c bis § 53 PAO den ihm im Bereich der Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft eingeräumten gesetzgeberischen Spielraum nicht überschritten habe. Die geltenden Regelungen sind in der Auslegung des BGH-Senats für Anwaltssachen und des BGH-Senats für Patentsachen durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, nicht willkürlich und damit verfassungskonform.
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Das Bundeskabinett hat am 19.12.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten beschlossen. Unter anderem ist in Art. 7 des geplanten Gesetzes eine Ergänzung der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehen, mit der das so genannte besondere elektronische Anwaltspostfach auf der Grundlage eines sicheren Verzeichnisdienstes bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingeführt wird (§ 31a BRAO-E). Die Bundesrechtsanwaltskammer hat dabei sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist.
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Seit zwei Jahren warnt die BRAK vor einer Betrugsmasche mit gefälschten Schecks bei Rechtsanwälten, die angebliche Forderungen gegen angebliche Schuldner in Deutschland eintreiben sollen (http://www.brak.de/fuer-anwaelte/einzelseiten/warnung-vor-betrugsmaschen-mit-gefaelschten-schecks/). Um die Jahreswende 2012/2013 wurde bei etlichen Anwaltskanzleien in Deutschland die Legende einer angeblichen Forderung der Firma Hiro Yoshiaki Leasing Company aus Nanjing, China gegen eine angebliche Firma Galaxy ComTrade aus Düsseldorf benutzt. Ansprechpartner der angeblichen Gläubigerin ist eine Frau Hui Peng. Wie in den Warnhinweisen angegeben, erfolgt die erste Kontaktaufnahme per E-Mail mit unpersönlicher Anrede (Dear Sir, Dear Counsel oder auch nur Sir).
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Bau- und Architektenrecht
Samstag, 09.02.2013, 9:00 Uhr - 14:30 Uhr, Beweiserhebung Bauprozess
Medizinrecht
Mittwoch, 13.02.2013, 14:30 Uhr - 20.00 Uhr, Grundlagen Arzthaftungsrecht
Gebührenrecht / Vergütungsrecht
Mittwoch, 20.02.2013, 14.30 Uhr - 20:00 Uhr, RVG für Einsteiger
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Seminar 60,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Das aktuelle Programm für das Jahr 2013 finden Sie hier.
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