UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1; BRAO, § 49 b Abs. 1 S. 1; RVG § 4 Abs. 2 S. 3

Unzulässige Werbung mit niedrigen Pauschalsätzen

LG Ravensburg, Urt. v. 28.07.2006 – 8 O 89/06 KfH 2 Die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,00 € incl. MWSt. oder ähnlich niedrigen Pauschalsätzen für Beratungen von Verbrauchern in allen Angelegenheiten ist wettbewerbswidrig, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht.
Anmerkung: Die Beklagten warben in einer Anzeige damit, als besondere Dienstleistung ab dem 01.07.2006 an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten Beratungen in allen Angelegenheiten ohne vorherige Terminabsprache anzubieten. Die Kosten für eine solche Beratung sollten für Verbraucher 20,00 € incl. MWSt. betragen. Das LG Ravensburg sieht in derartigen Werbeanzeigen einen Verstoß gegen das Verbot in § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, geringere Gebühren zu verlangen, als es das RVG vorsieht. Denn nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO sei auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, wonach die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei Kosten in Höhe von 20,00 € für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers nicht mehr gewahrt.

§ 4 Abs. 2 S. 3 RVG ist nach Auffassung des Gerichts auch nach der Neufassung des § 34 RVG ab dem 01.07.2006 auf Pauschalvergütungen, die für Beratungsleistungen getroffen werden, anwendbar.

Dem stehe nicht entgegen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 RVG, auf den § 4 Abs. 2 S. 3 RVG Bezug nimmt, in außergerichtlichen Angelegenheiten die Existenz gesetzlicher Gebühren voraussetze, während § 34 Abs. 1 S. 2 RVG n. F. aber für eine Beratung, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, nur noch eine übliche Vergütung vorsehe. Denn nach der Begründung zur Neufassung des § 34 RVG sollte durch diesen zwar eine Deregulierung erreicht werden, andererseits aber weiterhin eine funktionierende Rechtspflege sichergestellt werden. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG sei deshalb, so das LG Ravensburg, als allgemeine Vorschrift auch für Pauschalvergütungen heranzuziehen, die für außergerichtliche Angelegenheiten vereinbart wurden, für die ansonsten eine übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB festzusetzen wäre.

1.Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand. 2.Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gem. Vorbemerkung 3 IV zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.
RVG VV Nr. 2400, Vorb. 3 IV zu Nr. 3100

Anwaltsgebühren bei vorgerichtlicher Kündigung und Räumungsklage – Anrechnung

LG Bonn, Urt. v. 02.03.2006 – 6 S 279/05 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2640 ff. 1.
Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand.

2.
Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gem. Vorbemerkung 3 IV zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.

Dem Rechtsanwalt, der sowohl den Termin, auf Grund dessen ein erstes Versäumnisurteil erlassen wurde, als auch den Termin auf Grund dessen nach Einspruch ein zweites Versäumnisurteil erlassen wurde, wahrgenommen hat, steht die volle 1,2 Terminsgebühr aus § 2 II RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG zu.
RVG § 2 II, VV Nr. 3104

Volle Gebühr bei Antrag auf Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

LG Aachen, Beschl. v. 19.12.2005 – 5 T 264/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1528 Dem Rechtsanwalt, der sowohl den Termin, auf Grund dessen ein erstes Versäumnisurteil erlassen wurde, als auch den Termin auf Grund dessen nach Einspruch ein zweites Versäumnisurteil erlassen wurde, wahrgenommen hat, steht die volle 1,2 Terminsgebühr aus § 2 II RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG zu.

Der 1,2 Terminsgebühr entsteht auch für den Fall, dass ein Verfahren noch gar nicht rechtshängig/anhängig ist, aber außergerichtliche Verhandlungen gegenüber dem Gegner zu einem Vergleich führten und der Mandant zu diesem Zeitpunkt bereits Klageauftrag erteilt hatte.2
RVG VV Nr. 3104

Terminsgebühr ohne Anhängigkeit eines Rechtsstreits

LG Memmingen, Urt. v. 07.12.2005 – 1 S 1416/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 1295 f. Der 1,2 Terminsgebühr entsteht auch für den Fall, dass ein Verfahren noch gar nicht rechtshängig/anhängig ist, aber außergerichtliche Verhandlungen gegenüber dem Gegner zu einem Vergleich führten und der Mandant zu diesem Zeitpunkt bereits Klageauftrag erteilt hatte.2

Zur Entstehung der Einigungsgebühr für eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung reicht die Ungewissheit über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Schuldners aus. Ist die Gebühr entstanden, gehört sie zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvereinbarung

LG Tübingen, Urt. v. 18.07.2005 – 5 T 170/05 Fundstelle: RVG professionell, S. 184 Zur Entstehung der Einigungsgebühr für eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung reicht die Ungewissheit über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Schuldners aus. Ist die Gebühr entstanden, gehört sie zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

1. Vorgerichtliche Anwaltstätigkeit vor dem 01.07.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO für die Berechnung von Gebühren im gerichtlichen Verfahren. 2. Auch die Zustellung einer Klage an den Rechtsanwalt am 30.06.2004 rechtfertigt nicht die Anwendung der BRAGO, wenn der Anwalt erst am 01.07.2004 mit seiner prozessbezogenen Tätigkeit begonnen hat.
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