Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (Nr. 4100 VV) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste.  Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen. Im Falle eines Wechsels des Verteidigers ist die Kostenerstattung der Kopierkosten allerdings auf die einmalige Kopie der Akte beschränkt.Werden die Gerichtsakten nicht kopiert, sondern eingescannt, kann die Dokumentenpauschale ebenso wie bei einem Kopieren der Akte abgerechnet werden. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nrn. 4100, 7000; StPO § 464 a Abs. 2; ZPO § 91

Erstattung der Grundgebühr nach Anwaltswechsel; Erstattung von Kopierkosten

LG Kleve, Beschl. v. 11.8.2011 – 120 Qs 68/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 64

  1. Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (Nr. 4100 VV) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste. 
  2.  Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen. 
  3. Im Falle eines Wechsels des Verteidigers ist die Kostenerstattung der Kopierkosten allerdings auf die einmalige Kopie der Akte beschränkt.
  4. Werden die Gerichtsakten nicht kopiert, sondern eingescannt, kann die Dokumentenpauschale ebenso wie bei einem Kopieren der Akte abgerechnet werden.


    Leitsatz des Gerichts

ARB § 5

Kostenübernahme bei Anwaltswechsel wegen Krankheit

LG Köln, Beschl. v. 13.04.2011 – 20 S 4/10

Fundstelle: AGS 2012, S. 448

Erfolgt ein Anwaltswechsel, weil der ursprünglich mandatierte Rechtsanwalt krankheitsbedingt die Fortführung des Mandats nicht gewährleisten kann, so handelt es sich um einen notwendigen Anwaltswechsel, für den die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen muss.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.      Ein Erfolgshonorar darf nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Dies setzt voraus, dass sich der Rechtsanwalt zumindest in groben Zügen einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers verschaffen muss, um beurteilen zu können, ob bei verständiger Betrachtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung vorliegen.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports) 2.      Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Rechtsanwalt.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports) 3.      Aus der Erfolgshonorarvereinbarung muss sich wenigstens ergeben, ob sich die Parteien über die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen überhaupt Gedanken gemacht haben und ob sie die prozessuale Situation zumindest einigermaßen richtig eingeschätzt haben.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

RVG § 4 a Abs. 1

Voraussetzungen einer Erfolgshonorarvereinbarung

LG Berlin, Urt. v. 02.12.2010 – 10 O 238/20 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 55 ff.

1.      Ein Erfolgshonorar darf nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Dies setzt voraus, dass sich der Rechtsanwalt zumindest in groben Zügen einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers verschaffen muss, um beurteilen zu können, ob bei verständiger Betrachtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung vorliegen.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

2.      Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Rechtsanwalt.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

3.      Aus der Erfolgshonorarvereinbarung muss sich wenigstens ergeben, ob sich die Parteien über die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen überhaupt Gedanken gemacht haben und ob sie die prozessuale Situation zumindest einigermaßen richtig eingeschätzt haben.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

1.    Gibt ein Anwalt Anlass zur Kündigung des Mandats, dann kann er seine Vergütung insoweit nicht verlangen, als die zugrundeliegende Tätigkeit für den Mandanten kein Interessen mehr hat.

2.    Ein Interessenwegfall liegt insoweit vor, als der frühere Mandant bei einem neuen Anwalt die bereits beim ersten Anwalt entstandenen Gebühren erneut bezahlen muss.

3.    Ein Interessenwegfall liegt nicht schon dann vor, wenn bestimmte Gebühren voraussichtlich bei dem neuen Anwalt erneut anfallen werden, aber noch nicht angefallen sind (hier: Terminsgebühr). Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB § 638; RVG VV Nr. 3100, 3104

Interessenwegfall nach Mandatskündigung

LG Baden-Baden, Urt. v. 26.11.2010 – 1015/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 256

1.    Gibt ein Anwalt Anlass zur Kündigung des Mandats, dann kann er seine Vergütung insoweit nicht verlangen, als die zugrundeliegende Tätigkeit für den Mandanten kein Interessen mehr hat.

2.    Ein Interessenwegfall liegt insoweit vor, als der frühere Mandant bei einem neuen Anwalt die bereits beim ersten Anwalt entstandenen Gebühren erneut bezahlen muss.

3.    Ein Interessenwegfall liegt nicht schon dann vor, wenn bestimmte Gebühren voraussichtlich bei dem neuen Anwalt erneut anfallen werden, aber noch nicht angefallen sind (hier: Terminsgebühr).

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Unterhält nur einer von mehreren Mitmietern eine Rechtschutzversicherung, in der der andere Mieter mitversichert ist, so hat der Rechtsschutzversicherer die allen Mietern entstehenden Kosten zur übernehmen einschließlich der Erhöhung nach Nr. 1008 VV wegen mehrerer Auftraggeber. Leitsazt der Schriftleitung der AGS

ARB §§ 24, 25, 29; VV RVG Nr. 1008 

Mitversicherung erstreckt sich auch auf Gebührenerhöhung 

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.05.2010 – 2-08 O 397/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 363 f.

Unterhält nur einer von mehreren Mitmietern eine Rechtschutzversicherung, in der der andere Mieter mitversichert ist, so hat der Rechtsschutzversicherer die allen Mietern entstehenden Kosten zur übernehmen einschließlich der Erhöhung nach Nr. 1008 VV wegen mehrerer Auftraggeber.

 

Leitsazt der Schriftleitung der AGS

Ist der Anwalt noch nicht mit der Klageerhebung beauftragt, sondern soll er zunächst noch einmal außergerichtlich tätig werden, dann gehören die Kosten für eine Deckungsschutzanfrage beim Rechtsschutzversicherer jedenfalls dann nicht zu den ersatzfähigen Kosten, wenn der Gegner außergerichtlich reguliert und es nicht mehr zum Klageauftrag kommt.
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