UWG § 4 Nr. 11; BRAO 49b Abs. 1; RVG § 34

Zulässige Anwaltswerbung mit kostenloser Erstberatung

LG Essen, Urteil von 10.10.2013 - 4 O 226/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 258 ff.

  1. Die Werbung eines Rechtsanwalts mit kostenloser Erstberatung ist nicht wegen Verstoßes gegen berufsrechtliche Mindestpreisvorschriften (§ 49b Abs. 1 BRAO) wettbewerbswidrig; eine gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung ist nicht mehr vorgesehen.

  2. Die Werbung mit kostenloser Erstberatung ist nicht geeignet, andere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, wenn sie offenkundig darauf gerichtet ist, Mandanten den Einstieg in ein weitergehendes, Kosten auslösendes Mandatsverhältnis zu erleichtern.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 41, 48; ZPO §§ 3, 9

Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung

LG Berlin, Beschl. v. 13.8.2013- 65 T 126/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 581 f.

Der Streitwert eines Verfahrens auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung bemisst sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 242, 280; RVG §§ 10, 34

Aufklärung über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung

LG Duisburg, Urt. v. 12.10.2012 – 7 S 51/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 5 f.

  1. Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 EUR) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil (hier: bestenfalls 750,00 EUR) stehen (Anschluss BGH NJW 2007, 2332 [=AGS 2007, 386]).
  2. Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226,00 EUR bis 2.600,00 EUR) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

Unterlässt ein Rechtsanwalt schuldhaft die Abrechnung vereinnahmter Vorschüsse, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Anspruch des Mandanten auf Abrechnung und Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses auf die Einrede der Verjährung zu berufen

RVG §§ 9, 10; BGB §§ 194 ff., 242

Treuwidrigkeit der Berufung auf Verjährungseinrede

 

LG Karlsruhe, Urt. v. 11.06.2012 – 1 S 11/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 322 ff

Unterlässt ein Rechtsanwalt schuldhaft die Abrechnung vereinnahmter Vorschüsse, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Anspruch des Mandanten auf Abrechnung und Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses auf die Einrede der Verjährung zu berufen

1.    Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so setzt eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG voraus, dass er jedem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt. Es reicht nicht aus, dass er eine Rechnung über den Gesamtbetrag ausstellt.

2.    Vertritt der Anwalt im Erbscheinverfahren mehrere Erbprätendenten, so liegen verschiedene Gegenstände vor, deren Werte zusammenzurechnen sind. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV kommt daneben nicht in Betracht. Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG §§ 10, 7 Abs. 2; VV RVG Nr. 1008

Ordnungsgemäße Abrechnung bei mehreren Auftraggebern; keine Gebührenerhöhung bei mehreren Erbprätendenten

LG Mannheim, Urt. v. 03.05.2012 – 14 O 15/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 324 ff.

 

1.    Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so setzt eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG voraus, dass er jedem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt. Es reicht nicht aus, dass er eine Rechnung über den Gesamtbetrag ausstellt.

2.    Vertritt der Anwalt im Erbscheinverfahren mehrere Erbprätendenten, so liegen verschiedene Gegenstände vor, deren Werte zusammenzurechnen sind. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV kommt daneben nicht in Betracht.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

1.    Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

2.    Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG KostVerz kann neben der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entstehen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Kammer).Leitsatz des Verfassers RVGreport

RVG § 14, GKG KostVerz Nr. 9300

Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren; Aktenversendungspauschale neben Postentgeltpauschale

LG Zweibrücken, Beschl. v. 12.03.2012 – Qs 24/12 und Qs 25/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 218 f.

1.    Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

2.    Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 GKG KostVerz kann neben der Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG entstehen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Kammer).

Leitsatz des Verfassers RVGreport

Kostenberechnung bei Auftraggebermehrheit; Erbscheinsverfahren und Beschwerde im Erbscheinseinziehungsverfahren verschiedene Angelegenheiten

LG Mannheim, Urt. v. 05.02.2012 – 4 O 15/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 414 ff.

1.    Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten im Erbscheinsverfahren einerseits und im Beschwerdeverfahren betreffend die Erbscheinseinziehung andererseits sind verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten.

2.    Erteilt der Rechtsanwalt die Kostenberechnung gegenüber mehreren Auftraggebern, so muss sich aus dieser ergeben, in welcher Höhe jeder Auftraggeber gem. § 7 Abs. 2 RVG haftet.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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