1.    Die Bewilligung von PKH betrifft nur die zu dem Bewilligungszeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Für einen diese Anträge übersteigenden Vergleichsmehrwert bedarf es i. d. R. eines neuen PKH-Antrags.

2.    Ein Antrag, PKH für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, kann erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.5

3.    Wird PKH für den Vergleichsmehrwert beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Partei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich eingezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt.Leitsatz des Verfassers RVG Report

ZPO §§ 114 ff

Prozesskostenhilfe über Mehrvergleich

BAG, Beschl. v. 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 236 ff.

1.    Die Bewilligung von PKH betrifft nur die zu dem Bewilligungszeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Für einen diese Anträge übersteigenden Vergleichsmehrwert bedarf es i. d. R. eines neuen PKH-Antrags.

2.    Ein Antrag, PKH für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, kann erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.5

3.    Wird PKH für den Vergleichsmehrwert beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Partei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich eingezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt.

Leitsatz des Verfassers RVG Report

1. Leitet der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte einer Partei neben der Rechtsmitteleinlegung auch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer an seine Partei weiter, wonach die Berufung unzulässig ist, weil sie nicht durch einen bei dem LAG postulationsfähigen Vertreter eingelegt ist, so entsteht durch die Weiterleitung dieses Schreibens keine gesonderte Anwaltsgebühr. Es handelt sich vielmehr um eine Neben- und Abwicklungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der ersten Instanz. 2. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt. 3. Danach ist der Berufungsbeklagte zwar im Normalfall berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einzuschalten, wenn die Berufung eingelegt ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er durch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer des LAG da- rüber unterrichtet ist, dass die eingelegte Berufung mangels ordnungsgemäßer Vertretung im Berufungsverfahren unzulässig ist. Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG

ZPO § 91; RVG §§ 15 I, 16 Nrn. 13 und 15, 19 I 1 und 2

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

BAG, Beschl. v. 14.11.2007 – 9 AZB 36/07 (LAG Hamburg)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1340  f.

1.

Leitet der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte einer Partei neben der Rechtsmitteleinlegung auch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer an seine Partei weiter, wonach die Berufung unzulässig ist, weil sie nicht durch einen bei dem LAG postulationsfähigen Vertreter eingelegt ist, so entsteht durch die Weiterleitung dieses Schreibens keine gesonderte Anwaltsgebühr. Es handelt sich vielmehr um eine Neben- und Abwicklungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der ersten Instanz.

2.
Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt.

3.
Danach ist der Berufungsbeklagte zwar im Normalfall berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einzuschalten, wenn die Berufung eingelegt ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er durch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer des LAG da-
rüber unterrichtet ist, dass die eingelegte Berufung mangels ordnungsgemäßer Vertretung im Berufungsverfahren unzulässig ist.

Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG

Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 I Nr. 1 RVG VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert ist oder schriftlich nach § 278 VI ZPO festgestellt wird.²

ArbGG §§ 12 a I 1, 46 II, 54 I 1; RVG § 11; RVG VV Teil 3 Vorb. 3, Nr. 3104 I Nr. 1; ZPO §§ 128 II, 278 VI

Rechtsanwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren – Terminsgebühr bei schriftlicher Vergleichsfeststellung

BAG, Beschl. v. 20.06.2006 – 3 AZB 78/05 (LAG Rheinland-Pfalz) Fundstelle: NJW 2006, 3022 f.

Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 I Nr. 1 RVG VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert ist oder schriftlich nach § 278 VI ZPO festgestellt wird.²

Der Rückkaufwert einer auf den Heiratsfall der Tochter des Bedürftigen abgeschlossenen Kapitallebensversicherung gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.4

ZPO a. F. § 115 Abs. 3 ZPO

Einsatz eine Kapitallebensversicherung

BAG, Beschl. v. 05.05.2006 – 3 AZB 62/04 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 359

Der Rückkaufwert einer auf den Heiratsfall der Tochter des Bedürftigen abgeschlossenen Kapitallebensversicherung gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.4

1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO. 2. Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.
Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.
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